Thema Untersuchungsausschüsse

Themenbild untersuchungsausschüsse

Die Landesverfassung gibt dem Landtag in Artikel 41 das Recht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzuberufen. Auf Antrag eines Fünftels der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten muss ein Ausschuss einberufen werden. Die Ausschüsse tagen öffentlich, können aber mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit von Sitzungen ausschließen.