Zu welchen Tagebauen wird die Landesregierung eine neue Leitentscheidung vorlegen?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Wirtschaftsminister Prof. Pinkwart kündigte in einer Pressekonferenz am 20. Januar 2020 an, bis zur Sommerpause einen Entwurf für eine neue Leitentscheidung zur Braunkohle in NRW vorzulegen. Bislang nicht konkretisiert wurde jedoch, welchen Geltungsbereich diese Leitentscheidung haben wird. Aus den aktuell bekannten Vereinbarungen ergeben sich Änderungen an allen drei Tagebauen. Es ist jedoch unklar, ob allen Änderungen auch in der Leitentscheidung Rechnung getragen werden soll bzw. diese Änderungen in der Leitentscheidung begründet werden. So ist unklar, ob die geplante Festschreibung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung von 2016 die Landesregierung von der Pflicht entbindet, diese energiewirtschaftliche Notwendigkeit in einer angepassten Leitentscheidung nachzuweisen. Weiterhin ist unklar, wie die Landesregierung die versprochenen größeren Abstände zu den Tagebaurandkommunen in der Leitentscheidung umsetzen will. Auch könnte die frühere Beendigung des Tagebaus Inden eine Festsetzung in der Leitentscheidung erfordern.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.      Zu welchen Tagebauen wird die Landesregierung in einer neuen Leitentscheidung neue Festlegungen treffen?
2.      Mit welchem Zeitbedarf für die Anpassung der planerischen Grundlagen für den Braunkohletagebau in NRW rechnet die Landesregierung insgesamt? (Bitte jeweils angeben für die Änderung der Leitentscheidung, der Braunkohlenpläne, der Rahmen- sowie der Hauptbetriebspläne)
3.      Welchen Einfluss hat die geplante Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung von 2016 im Kohleausstiegsgesetz auf die Pflicht der Landesregierung diese in einer geänderten Leitentscheidung und den Braunkohleplänen darzulegen?
4.      Inwiefern plant die Landesregierung die angekündigten größeren Abstände der Tagebaurandkommunen zum Tagebaurand am Tagebau Garzweiler II in der Leitentscheidung festzuhalten?