Wird sich die Landesregierung bei der Einführung fester Mindestabstände von Windenergieanlagen an Prinzipien des Rechtsstaats halten?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Die Landesregierung war treibende Kraft hinter der Einführung der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB. Diese erlaubt es den Bundesländern, feste Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung per Landesgesetz festzulegen. Daher ist es wenig überraschend, dass Minister Pinkwart an unterschiedlicher Stelle bereits angekündigt hat, die Landesregierung sei bestrebt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bislang liegt jedoch kein Entwurf für eine landesgesetzliche Umsetzung vor. Jede Regelung, die einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung einführt, der über die durch das Bundesimmissionsschutzgesetz sich ergebenden Abstände hinausgeht, schränkt die Flächenpotenziale ein und erschwert damit die Erreichung der Ausbauziele der Landesregierung. Je restriktiver diese Regelung ausgestaltet würde, umso mehr Flächen wären für die Windenergienutzung gesperrt.
Die Planung von Windenergieprojekten bis zur Genehmigungsreife beträgt mehrere Jahre und erfordert in der Regel Investitionen von mehreren Einhunderttausend Euro. Neben der inhaltlichen Ausgestaltung der angekündigten Abstandsregelung ist also von entscheidender Bedeutung, inwiefern eine Übergangsregelung durch die Landesregierung vorgesehen ist, um eine abrupte Entwertung dieser Investitionen zu verhindern. Ein Beispiel für eine solche findet sich in Art. 83 „Übergangsvorschriften“ der Bayerischen Bauordnung.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wann plant die Landesregierung einen Entwurf für die landesgesetzliche Ausnutzung der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB mit welchen Mindestabständen zu welchen planerischen Gebietskategorien vorzulegen?
2. Wie wirkt sich die geplante Regelung auf die Verfügbarkeit von Potenzialflächen für die Windenergie im Vergleich zu bisherigen Rahmenbedingungen aus? (Bitte Gesamtsumme der Potenzialflächen für die Windenergie in Hektar im Vergleich zum Leitszenario der Potenzialstudie des LANUV aus dem Jahr 2012/2013 angeben)
3. In ihrer Energiestrategie hat die Landesregierung das Ziel aufgestellt, die installierte Leistung der Windenergie von 5,9 im Jahr 2019 auf 10,5 Gigawatt bis 2030 zu erhöhen. Mit welchen Maßnahmen wird die Landesregierung sicherstellen, dass trotz der Einführung eines Mindestabstandes ein ausreichender Windenergiezubau in den kommenden Jahren erfolgen kann, um dieses Zubauziel zu erreichen?
4. Inwiefern wird die landesgesetzliche Regelung zur Einführung eines festen Mindestabstandes von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung eine Übergangsregelung vorsehen? (Sofern zutreffend, bitte konkrete Planungen zur Gestaltung der Übergangsregelung angeben)
5. Wird diese Übergangsregelung auch Vorbescheide einschließen oder sich einzig auf
endgültige Genehmigungen nach BImSchG beziehen?