Windenergie im Wirtschaftswald vor dem Aus?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Die Aktivitäten der Landesregierung zur Fesselung der Windenergie schreiten weiter voran. Bisher ermöglichen Regelungen im Landesentwicklungsplan und im Windenergie-Erlass in Nordrhein-Westfalen unter besonderen Voraussetzungen den Bau von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Ökologisch wertvolle Waldgebiete waren dabei schon immer tabu.
Durch die geplanten Änderungen im Landesentwicklungsplan wird den Kommunen der Eindruck vermittelt, es sei in Zukunft nur noch begrenzt möglich, Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu genehmigen. Faktisch werden die Kommunen auch in Zukunft Waldflächen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie in ihre Abwägung miteinbeziehen müssen, um gerichtsfeste Flächennutzungspläne erstellen zu können.
Dass eine Behandlung aller Waldflächen als harte Tabuzone, in denen die Windenergienutzung ausgeschlossen ist, bei der Erstellung eines Plankonzeptes für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung rechtswidrig wäre, ergibt sich u.a. aus dem Urteil des OVG Münster zum Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Haltern am See (Urteil vom 22.9.2015, AZ: 10 D 82/13.NE).
Aus dem Urteil des OVG Münster (Urteil vom 6.3.2018, AZ: 2 D 95/15.NE) gegen den Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg lässt sich zudem ableiten, dass weder generelle Verbote von Wind im Wald auf Ebene der Regionalplanung, noch die Formulierung im LEP von 1995, zu welcher die Landesregierung in Zukunft zurückkehren möchte, die Einstufung von Waldflächen als harte Tabuzonen rechtfertigen können.
Da die Landesregierung trotz Kenntnis dieser Urteile die Rückkehr der Formulierung im Landesentwicklungsplan von 1995 plant, liegt die Vermutung nahe , dass der Änderungsvorschlag im LEP weniger auf eine rechtssichere landesweit einheitliche Regelung abzielt, als vielmehr die Verunsicherung bei den beteiligten Akteuren erhöhen soll.
Fakt ist: ohne die weiterhin abgewogene und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von forstwirtschaftlichen Flächen werden Nordrhein-Westfalens Ausbauziele bei der Windenergie unerreichbar.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Bei wie vielen Windenergieanlagen, die sich derzeit in Planung oder im Genehmigungsprozess befinden, handelt es sich um Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen? (Bitte getrennt für alle Kreise und kreisfreien Städte angeben)
  2. Wie viele gültige Genehmigungen nach BImSchG existieren derzeit für Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen? (Bitte getrennt für alle Kreise und kreisfreien Städte angeben)
  3. Welche Auswirkungen haben die von der Landesregierung geplanten Änderungen im Landesentwicklungsplan auf in Planung und im Genehmigungsprozess befindliche Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen?
  4. Welche Schlussfolgerungen wird die Landesregierung aus den Urteilen zu den Flächennutzungsplänen der Stadt Haltern am See und der Stadt Bad Wünnenberg ziehen, insbesondere im Hinblick auf die geplante Änderung von Ziel 7.3-1 des Landesentwicklungsplans bzw. was empfiehlt die Landesregierung planenden Kommunen als Konsequenz daraus?
  5. Welche Unterstützung bietet die Landesregierung den planenden Kommunen an, um in dem immer schwerer werdenden Planverfahren die richtigen Flächenbewertungen samt Ausschlüsse zu finden, damit eine möglichst hohe Rechtssicherheit gegeben ist?