Wie ist der Stand bei der Novellierung des Klimaschutzgesetzes und der Entwicklung eines Klimaschutzaudits für NRW?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Die Ergebnisse der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 und der Sonderbericht des Weltklimarats von 2018 sprechen eine klare Sprache. Es bleiben der Menschheit nur noch wenige Jahre, die globale Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C, möglichst 1,5 °C, zu begrenzen. Die Zeit Maßnahmen einzuleiten drängt. Zwar hat Nordrhein-Westfalen das im Klimaschutzgesetz NRW im Jahr 2013 festgelegte Etappenziel für 2020 (Reduktion der Gesamtemissionen in NRW um 25 Prozent im Vergleich zu 1990) bereits erreicht. Jedoch handelt es sich hierbei um Zielsetzungen, die durch die Erkenntnisgewinne der Forschung und politische Entwicklungen in den vergangenen Jahren überholt sind und nicht mehr ausreichen, um einen angemessenen Beitrag Nordrhein-Westfalens an den völkerrechtlich bindenden Verpflichtungen, die Deutschland mit Unterzeichnung der Pariser Klimaschutzkonvention eingegangen ist, abzubilden.
Die Landesregierung hat bereits mehrfach angekündigt, den Klimaschutzplan NRW durch ein Klimaaudit zu ersetzen und das Klimaschutzgesetz NRW zu novellieren. Am 29. September 2020 kündigte Minister Pinkwart einen Entwurf für ein novelliertes Klimaschutzgesetz im November dieses Jahres an. Bis wann das Verfahren abgeschlossen sein soll, ist indes weiterhin nicht bekannt.
Gleichzeitig ist die Landesregierung Vorgaben aus dem Klimaschutzgesetz NRW bislang nicht nachgekommen, wie der Durchführung eines öffentlich zugänglichen Monitorings für den Klimaschutzplan NRW nach § 8, der Einsetzung eines Sachverständigenrates, der einen bewertenden Bericht zur Umsetzung abgibt nach § 9 oder dem Erfahrungsbericht der Landesregierung nach § 10. Die fristgerechte Erfüllung dieser Vorgaben ist zunehmend fraglich, da laut Klimaschutzgesetz NRW der Klimaschutzplan im Jahr 2020 fortgeschrieben und dem Landtag im Vorfeld ein Bericht des Sachverständigenrates vorgelegt werden soll, der eine Bewertung der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen enthält (§ 9 Abs. 3 KlimaSchG NRW). Der Erfahrungsbericht der Landesregierung soll dem Landtag bis zum 31.12.2020 vorgelegt werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.    Wie ist der weitere Zeitplan der Landesregierung zur Novellierung des Klimaschutzgesetzes?
2.    In welcher Weise wird mit der Vorlage des Entwurfes zur Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes auch ein Entwurf für die Änderung des Klimaschutzplanes NRW in ein Klimaschutzaudit erfolgen?
3.    Mit welcher rechtlichen Begründung rechtfertigt die Landesregierung die Tatsache, dass seit Anfang 2017 kein öffentlich einsehbares Monitoring des Klimaschutzplans NRW, wie in § 8 Abs. 2 KlimaSchG NRW gefordert, vorgelegt wurde?
4.    Inwiefern wird die Landesregierung den in § 6 des Klimaschutzgesetzes an die Landesregierung formulierten Auftrag, den Klimaschutzplan NRW fünf Jahre nach Verabschiedung, also im Dezember 2020, fortzuschreiben, erfüllen?
5.    Inwiefern wird die Landesregierung die in § 10 Klimaschutzgesetz NRW formulierten Anforderungen an den bis spätestens zum 31.12.2020 an den Landtag zu übersendenden Erfahrungsbericht erfüllen können, ohne dass das Monitoring nach § 8 und der Bericht des Sachverständigenrates nach § 9 vorliegen?