Welche Daten wird die Landesregierung an den neuen Bund-Länder-Kooperationsausschuss zum Ausbau erneuerbarer Energien melden?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Nicht alle Bundesländer unterstützen gleichermaßen die Ziele für den Ausbau Erneuerbarer Energien mit landespolitischen Maßnahmen. § 97 des EEG 2021 adressiert dieses Problem. Laut EEG soll daher in Zukunft ein Bund-Länder-Kooperationsausschuss die Ziele der Länder und deren    Umsetzungsstand erfassen. Laut Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums hat das Gremium im März dieses Jahres das erste Mal getagt.

In § 98 EEG 2021 werden die Aufgaben der Bundesländer konkretisiert:

„ (1). Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. August über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere über

  1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
  2. Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und
  3. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren (Antragstellung bis Genehmigungserteilung).“

Der Kooperationsausschuss soll die Länderberichte auswerten und jeweils bis zum 31.10. zu einem Bericht an die Bundesregierung zusammenfassen, die wiederum bis zum Ende des jeweiligen Jahres einen Bericht vorlegt. Dieser soll auswerten, ob der Ausbau im Plan liegt oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Für die Landesregierung NRW dürfte die Bereitstellung aktueller Werte zu den in § 98 geforderten Daten eine Herausforderung darstellen. In der Antwort auf die Große Anfrage 15 (Drucksache 17/7697) schreibt sie beispielsweise:

„Der Landesregierung liegen keine aktuellen das Landesgebiet umfassenden statistischen Daten – zu den gemeindlichen Konzentrationszonen und den in der Frage gewünschten Differenzierungen wie zu aktuellen Klageverfahren – vor.“

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Inwiefern wird es der Landesregierung möglich sein, zu allen in § 98 EEG 2021 geforderten Fragestellungen aktuelle Daten fristgerecht zu übermitteln? (Bitte jeweils auf in § 98 Absatz Nr. 1 bis 3 geforderten Daten eingehen)
  2. In welchem Umfang wurden in NRW Flächen in der geltenden Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt? (Bitte Angabe in Hektar je Kommune und Jahr der rechtskräftigen Ausweisung)
  3. Zu welchem Anteil werden diese für die Windenergie gesicherten Flächen bereits durch Windenergieanlagen genutzt? (Bitte angeben, wie viel Windenergieleistung jeweils zusätzlich auf den mittels Bauleitplanung ausgewiesenen Flächen noch installiert werden könnte)
  4. Welche Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Bauleitplanung sind der Landesregierung bekannt? (Bitte Angabe in Hektar je Kommune und Angabe des Verfahrensstandes)
  5. Wie hat sich die Dauer der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz in NRW in den vergangenen Jahren entwickelt? (Bitte die Dauer von Antragstellung bis Genehmigungserteilung in Monaten für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 je Genehmigungsbehörde angeben)