Verweigerung der Lehrbefugnis beim Islamischen Religionsunterricht: Wie sorgt die Landesregierung für die Einhaltung der schulgesetzlichen Vorgaben?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer und Berivan Aymaz

Portrait Berivan Aymaz 2021

Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen mit in Deutschland ausgebildeten Lehrkräften stellt einen wichtigen integrationspolitischen Fortschritt dar, der von allen demokratischen Fraktionen des Landtags unterstützt wurde. Islamische Organisationen sind im Gegensatz zu den christlichen Kirchen keine anerkannten Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 Abs.3 GG und Artikel 14 und 19 der Landesverfassung NRW. Die Frage einer Anerkennung wird seit Jahren beraten und diskutiert. Notwendige Voraussetzungen zur Anerkennung liegen bislang nicht vor. Deshalb wurde 2011 als Kompromiss ein Beiratsmodell eingeführt, um den islamischen Religionsunterricht auf den Weg zu bringen. Dies wurde weiterentwickelt 2019 zu einem Modell mit einer Kommission. Hierzu schließen islamische Organisationen Verträge mit dem Land ab.

Gesetzliche Grundlage ist der §132a des Schulgesetzes NRW. Dort sind auch die vertraglichen Voraussetzungen geregelt. Die Kommission entscheidet über die Lehrbefugnis der Lehrkräfte, die sogenannte Idschaza. §132a Abs. 6 legt fest:

„Die Kommission für den islamischen Religionsunterricht vertritt gegenüber dem Ministerium die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach. Die Kommission nimmt die einer Religionsgemeinschaft in den §§ 30 und 31 zugewiesenen Aufgaben wahr. Ablehnende Beschlüsse der Kommission sind nur aus theologischen Gründen zulässig und dem Ministerium schriftlich darzulegen.“

Damit wurde unmissverständlich klargestellt, dass eine Verweigerung der Idschaza nur aus theologischen Gründen gerechtfertigt ist. Schon in der Vergangenheit gab es Bestrebungen von islamischen Organisationen, die Vergabe der Idschaza an eine aktive Mitarbeit in Moscheegemeinden zu koppeln. Das Schulgesetz bietet dafür keine Rechtfertigung.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. In wie vielen Fällen wurde von der Kommission die Lehrbefugnis von Lehrkräften für den islamischen Religionsunterricht verweigert?
  2. Welche theologischen Rechtfertigungen wurden dafür angeführt?
  3. Welche anderen Begründungen wurden angeführt?
  4. Wie hat die Landesregierung auf die Verweigerung der Lehrbefugnis reagiert?
  5. Wie stellt die Landesregierung die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen gegenüber der Kommission und den beteiligten islamischen Organisationen sicher?