Politische und religiöse Identität des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. und seiner Mitglieder

Kleine Anfrage von Sigrid Beer, Berivan Aymaz, Horst Becker

Portrait Berivan Aymaz 2021

„Die Gefahr ist dann aber immer, dass man dann immer wieder dazu gezwungen ist, sich zu positionieren, obwohl dies schon längst erfolgt ist. Das hat auch wieder etwas mit dem Diskurs zu tun. Es ist einfach so, dass es in der Diskussion eine fehlende Trennschärfe zwischen Religion und Extremismus gibt. Und das führt zu einem Misstrauensdiskurs.“
Aiman Mazyek, Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD) führt dies in einem Interview gegenüber der Deutschen Welle im Juli 2019 aus. Er bewertet die Ergebnisse des aktuellen Religionsmonitors der Bertelsmann-Stiftung und beklagt eine undifferenzierte Betrachtungsweise bzgl. des Islam sowie die mangelnde Trennschärfe zwischen Religion und Extremismus, Islamismus im öffentlichen Diskurs.
Ein zunehmend öffentlich agierender Rechtextremismus und Antisemitismus stellt auch eine Bedrohung für Muslime in Deutschland dar. Das zeigen u.a. die Anschläge auf Moscheegemeinden. Er muss offensiv durch alle staatlichen Instanzen des Rechtsstaats bekämpft werden. Genauso konsequent muss auch gegen islamistisch-rechtsextremistische Organisationen vorgegangen werden. Pauschalisierungen und Verallgemeinerungen gegenüber islamischen Verbänden ist dabei eine Absage zu erteilen.
In seinem Selbstverständnis führt der ZMD auf der Homepage aus:
„Der ZMD und seine Mitglieder betrachten sich als Teil dieses Landes und dieser Gesellschaft. Wir sind hier beheimatet. Die Integration des Islam und der Muslime in die deutsche Staatsordnung und die Gesellschaft ist eine unserer größten Herausforderungen und Anliegen…Wir achten darauf, dass wir sowohl von ausländischen Regierungen als auch von irgendwelchen Ideologen und Bewegungen unabhängig bleiben und auch nicht von irgendwelchen Interessengruppen und Parteien vereinnahmt werden. Die Finanzierung des ZMD beruht denn auch auf Mitgliedsbeiträgen und privaten Spenden.“
Der ZMD versteht sich selbst als Religionsgemeinschaft und will in NRW an der Kommission für Islamischen Religionsunterricht (IRU) mitwirken. Bislang ist ihm die Anerkennung als Religionsgemeinschaft verwehrt worden. Auch an eine Mitwirkung in der Kommission für den IRU werden Anforderungen in einem Vertrag gestellt. Deshalb stellen sich u.a. Fragen von Transparenz und Einflussgrößen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.12.2018 das Urteil des OVG Münster zum
„Anspruch islamischer Dachverbände auf Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen“ an das OVG Münster zurückverwiesen.
Dort heißt es: „Die Eigenschaft eines Dachverbandes als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 ff. WRV setzt unter anderem voraus, dass er Aussagen in Fragen der Glaubensinhalte und der sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen sowie des religiösen Kults trifft, die Autorität genießen. Strikte Verbindlichkeit der Aussagen ist nicht erforderlich (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49). Es stellt auf „die Identität der Religionsgemeinschaft“ und darauf, “dass eine Religionsgemeinschaft die Angehörigen eines religiösen Bekenntnisses oder verwandter Bekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst,“ ab: „Der Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Religionsgesellschaft in Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung – WRV -, die nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Danach ist unter einer Religionsgemeinschaft ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen eines religiösen Bekenntnisses oder verwandter Bekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Dies ist nach dem geistigen Gehalt und dem Erscheinungsbild des Verbandes zu beurteilen; dessen Behauptung, nach seinem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft zu sein, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49 <52 ff.> m.w.N.).
„Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04
– (BVerwGE 123, 49) bindend entschieden, dass Religionsgemeinschaften ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen nur zusteht, wenn sie Gewähr dafür bieten, Grundlagen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wie die Grundrechte, insbesondere die Religionsfreiheit oder die freiheitliche Ausrichtung des Staatskirchenrechts nicht zu gefährden.“ (BVerwG 6 B 94.18 )
Einer der beiden klagenden Verbände ist der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil viermal auf die Existenz des Gelehrtenrates des Zentralrates ab. (BVerwG 6 B 94.18 2,4, 23, 24). Über den Gelehrtenrat ist aber öffentlich fast nichts bekannt. Sheikh M. K. (http://islam.de/29732) und Abdelmalek Hibaoui (Frederik Schindler: ZENTRALRAT DER MUSLIME: Tübinger Islam-Professor wegen umstrittener Konferenz in der Kritik. Die Welt, 19.09.2019. https://www.welt.de/politik/deutschland/article200601850/Zentralrat-der-Muslime-Tuebinger-Islam-Professor- wegen-umstrittener-Konferenz-in-der-Kritik.html), der jüngst Aufsehen mit einem Auftritt auf einer Israelhasskonferenz aus dem Umfeld der Saadet Partisi und mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft erzeugte (Michael Weißenborn: Islamismus an der Uni Tübingen. Weiterer Professor unter Islamismusverdacht. Stuttgarter Nachrichten, 23.09.2019 https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.islamismus-an-der-uni- weiterer-professor-unter-islamismusverdacht.54e4263b-d233-4449-8dff-c4dfd6c33db4.html), sind die bislang einzigen öffentlich bekannten angeblichen Mitglieder dieses Gremiums.
Beschlüsse zu theologischen Lehrfragen sind nicht veröffentlicht. Kenner der Szene bezweifeln die Existenz des Gelehrtenrates bzw. meinen außer über technische Fragen wie Gebets- oder Fastenzeiten habe es bisher keine substantielle theologische Arbeit von Gremien des Zentralrates gegeben.
Der Verband bleibt als Interessensvertretung mit theologischen Fragestellungen ungenau. Trotz mindestens einer schiitischen Moschee (IZH) in seiner Mitgliedschaft teilt er dem Landtag u.a. über sich mit: „Hierzu stellen die Unterzeichner Folgendes fest: Sie sind islamische Religionsgemeinschaften sunnitischer Prägung.“ Darauf werden die Prinzipien des sunnitschen Islams erläutert (Zentralrat der Muslime. Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode Neudruck Stellungnahme 17/1523, S. 5, 7-9. https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17- 1523.pdf?fbclid=IwAR2P9Ee9DKeR9BaJY5zmZqyI1oofNh_QPgpjgXe2n4X0m55zGYiBmZR5stU).
Positionen des Zentralrats der Muslime zu folgenden Fragen
a)  den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b)      den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),
c)  der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i,
d)  der Todesstrafe,
e)  der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f)  Gewalt in der Ehe,
g)  den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen,
h)  dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
kann auch die Bundesregierung nicht benennen (Drucksache 18/13658, S. 19.). Ein alleiniger Verweis auf die Islamische Charta aus dem Jahr 2002 kann nicht ausreichen, wenn sich weiterhin und aktuell Fragen bezüglich der Mitglieder oder Gremien stellen.
Nachfragen von Wissenschaftlern und Journalisten zum Gelehrtenrat beantwortet der Zentralrat angeblich nicht. Kenntnisse über Zusammensetzung und Arbeitsergebnisse des Gelehrtenrates sind notwendig, um die Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht Münster gestellt hat, zu beantworten. Gleichzeitig gibt es Kritik an dem Verhalten der Vertretung des Zentralrates in Beiräten zur islamischen Theologie (Volker Beck: Ausdruck von Pluralität und Gleichheit. jüdische allgemeine, 04.09.2019. https://www.juedische- allgemeine.de/meinung/ausdruck-von-pluralitaet-und-gleichheit/).
Ebenso müsste man sich über die religiöse wie politische Identität des Zentralrates wie seiner Mitglieder im Klaren sein. Aktuelle Informationen über die Zusammensetzung des Verbandes liegen jedoch nicht vor.
Der Verband verweigert selbst dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags die Auskunft über seine Mitgliedschaft (Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V WD 1 – 3000 – 005/19 (25. März 2019), S. 1. https://www.bundestag.de/resource/blob/644714/d3d63b246b0c6f1f1525c155ac324b4f/WD-1-005-19-pdf- data.pdf). Der Landesregierung liegt auch keine aktuelle Liste über den vollständigen Mitgliederbestand des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) vor (LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/6768, S.5.).
Die letzten bekannten Mitglieder-Listen sind von 2013 (Vgl. https://web.archive.org/web/20130116133023/http://zentralrat.de/16660.php) bzw. von 2016 (Vgl. http://archive.is/xrWze). Nur in Kenntnis und unter Bewertung der Mitgliedschaft des Verbandes kann aber geklärt werden, inwiefern eine religiöse Identität des Verbandes überhaupt vorliegt, wie hoch das Ausmaß ausländischer Steuerung und Beeinflussung bei den Mitgliedsorganisationen ist, wie dies im Hinblick auf die Frage der vom Religionsverfassungsrecht geschützten Religionsfreiheit von Religionsgemeinschaften und ihrem Selbstbestimmungsrecht zu bewerten ist und wie weit diese vor diesem Hintergrund Gewähr dafür bieten, Grundlagen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes inklusive des Religionsverfassungsrechtes nicht zu gefährden.
Zurecht hat das VG Wiesbaden Zweifel daran geäußert, ob der Zentralrat der Muslime eine Religionsgemeinschaft ist, denn: „Der Gesamtverband des Zentralrates der Muslime bestehe aus einer Vielzahl von Mitgliedern mit ganz unterschiedlichen Konfessionen und unterschiedlichen Auslegungen des Islams.“ (Verwaltungsgericht Wiesbaden 09.09.2019 Nr. 15/2019 https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/files/PI%2015- 19%20Islamunterricht%20in%20Hessen_0.pdf)
„Die stärksten Mitgliedsverbände des kleinsten der großen Verbände sind die Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa (Atib), ein Offspring aus der rechtsextremen Graue-Wölfe-Bewegung, und die Deutsche Muslimische Gemeinschaft e.V. (DMG), vormals IGD, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „wichtigste und zentrale Organisation von Anhängern der „Muslimbruderschaft“ (MB) in Deutschland“ bezeichnet wird. Eine alte Mitgliederliste führt auch das Islamische Zentrum Hamburg e.V. (IZH) als Mitglied. Der Hamburger Verfassungsschutz stellt aufgrund vieljähriger Beobachtung des IZH fest, dass dieses den „Export der islamischen Revolution“ zum Ziel habe. Ob diese Mitglieder des Zentralrates überhaupt eine gemeinsame theologische Identität haben, die von einer lehrmäßigen Autorität zu leiten und zu lenken ist, wird das Oberverwaltungsgericht Münster nun zu klären haben.“ (Beck, Volker: Zeit der Metamorphosen. In: Frankfurter Allgemeine Einspruch, https://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2019-02-13/zeit-der- metamorphosen/206529.html?GEPC=s2&fbclid=IwAR2ux7i5HB96C8oyKS1f_XHn- pPLilwLcSXzk_SkJzC_3g87bAFazeXtJxA Landtag NRW Stellungnahme 17/1536, S. 5 f. https://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17- 1536.pdf;jsessionid=B02C93B2940DB13E68C20063351758D9)
Die „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V.“ (ADÜTDF/ ATB) ist der größte „Ülkücü“-Dachverband in Deutschland. Von ihr spaltete sich 1987 die „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e.V.“ (ATİB – Avrupa Türk- İslam Birliği) ab. Die Bundesregierung stellte 2016 fest: „Im Mai 2016 veröffentlichte die ATIB eine Presseerklärung, in der sie sich dagegen verwahrte, „fälschlicherweise in einen direkten Zusammenhang mit den sogenannten ‚Grauen Wölfen’ gebracht“ zu werden. Dass man mit den „Grauen Wölfen“ in „direkten Zusammenhang“ gebracht werde, empfinde man als Diffamierung. Vielmehr distanziere man sich „als eine in Deutschland verortete Religionsgemeinschaft von jeglichem menschenverachtenden und rassistischen Gedankengut“ und bejahe die Vielfalt und weise die ständigen Vorwürfe scharf zurück. Die insgesamt vorliegenden Erkenntnisse lassen eine Bewertung unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit nicht zu.“ (BT-Drs. 18/9353, S. 5). Die Bundesregierung rechnete Veranstaltungen der ATIB in der Vergangenheit den türkischen Rechtsextremen zu (BT-Drs. 17/7624, S. 7). Die Bundeszentrale für politische Bildung
ordnet die ATIB als „islamisch orientierten Flügel der „Grauen Wölfe““ ein (Vgl. Einführung: Graue Wölfe und türkischer Ultranationalismus in Deutschland, 19.7.2017, http://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/252855/einfuehrung-graue-woelfe-und- tuerkischer-ultranationalismus-in-deutschland). Auch Islamismusexperten rechnen ATIB weiter dem rechtsextremistischen Spektrum oder den Grauen Wölfen zu (Vgl. : https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/10/unteilbar-demonstration-kritik-muslime- islamisten.html; http://webstory.zdf.de/graue-woelfe/).
Die Deutsche Muslimische Gemeinschaft e.V. (DMG), ehemals Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD), wird vom Verfassungsschutz den Muslimbrüdern zugeordnet und nach Angaben des Verfassungsschutzes plant sie, einen Gottesstaat „mit islamischen Werten“ zu etablieren (Vgl. Netzwerken für den deutschen Gottesstaat, DIE WELT, 28.01.2019; Zentrum in Köln?
Staatsschutz warnt vor wachsendem Einfluss der Muslimbrüder, Kölner Stadt-Anzeiger, 07.01.19; Verfassungsschützer alarmiert: Kölner Muslimbruderschaft gilt als extrem gefährlich, Kölner Stadt- Anzeiger, 10.12.2018).
Zu einem weiteren, schiitischen Mitglied des Verbandes, dem Islamischen Zentrum Hamburg (IZH), heißt es im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2018: „In Deutschland existiert eine Reihe islamischer Zentren und Organisationen regierungstreuer Iraner, mit deren Hilfe der Iran versucht, Einfluss auf hier lebende Schiiten unterschiedlicher Nationalität zu nehmen. Das größte und einflussreichste Zentrum ist das „Islamische Zentrum Hamburg e.V.“ (IZH), das Träger der „Imam Ali Moschee“ ist. Der Leiter des IZH gilt als Vertreter des
„Revolutionsführers“ der Islamischen Republik Iran in Deutschland – derzeit Ayatollah Seyyed Ali Khamenei. Die Aktivitäten des IZH sind darauf ausgerichtet, die islamische Lehre schiitisch- iranischer Prägung auf unterschiedliche Art und Weise in Deutschland und Europa zu verbreiten. Hierfür organisiert das IZH unter anderem regelmäßige Gebets- und Vortragsveranstaltungen, religiöse Feierlichkeiten sowie Sprachunterricht und andere Lehrveranstaltungen.“ (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hg.): Verfassungsschutzbericht 2017, Berlin, S. 213)
Das Hamburger Landesamt berichtet seit Jahren über bedenkliche Positionierungen des IZH, denn es vertritt auch die iranische Staatsdoktrin, die laut dem Verfassungsschutz „mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist.“ (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hg.): Verfassungsschutzbericht 2017, Berlin, S. 213)
Der IZH-Vorsitzende ist auch Mitglied des „Expertenrates“, eines Gremiums im Iran, das alle vom iranischen Parlament beschlossenen Gesetze auf Konformität mit den Prinzipien der islamischen Republik und ihren Einklang mit den islamischen Maßstäben überwacht sowie den obersten Führer des iranischen Regimes wählt (Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Hamburg für das Jahr 2016, S. 55; BT-Drs. 18/13362).
Auf die Frage „IGD/DMG, ATIB und IZH sind doch Mitglied im ZMD. Wollen Sie behaupten,die hätten mit Muslimbrüdern, Grauen Wölfen oder dem iranischen Horrorregime nichts zu tun bzw. nie etwas zu tun gehabt?“ äußert Generalsekretär des ZMD Abdassamad El Yazidi:

„Sie sind Mitglieder. Sie bekennen sich nach ihren Satzungen aber klar zu unserer Grundordnung, das ist für uns als Religionsgemeinschaft ausschlaggebend. Wenn unsere Sicherheitsbehörden das anders sehen, müssen sie ihren Job machen ohne jedoch jeden als Kriminellen zu behandeln, der zu ihnen Kontakt hat.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.       Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Ein- und Austritte bei der Mitgliedschaft im Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. seit der im Internet veröffentlichten Mitgliedsliste (archive.is 18.5.2016), insbesondere auch in NRW?
2.       Welche Mitgliedsorganisationen des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. werden von einem der 17 Ämter für Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland beobachtet?
3.       Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Tätigkeit des Gelehrtenrates des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. (Existenz, Mitglieder, Beschlüsse bzw. Arbeitsergebnisse) und seinen Einfluss auf den Landesverband NRW?
4.       Welche Mitgliedsorganisationen des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. beschäftigen nach Kenntnis der Landesregierung Imame, die von ausländischen Stellen entsandt bzw. ausgewählt wurden, insbesondere auch in NRW?
5.       Welche Mitgliedsorganisationen des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V., insbesondere auch in NRW, erhalten nach Kenntnis der Landesregierung finanzielle Unterstützung von ausländischen Stellen?