Keine Relevanz für Flächennutzungsplanung: Wie reagiert die Landesregierung auf die Äußerungen des OVG NRW zur 1.500-Meter-Abstandsregelung?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Mit den am 12.07.2019 im Landtag beschlossenen und am 6.8.2019 in Kraft getretenen Änderungen am Landesentwicklungsplan hat die Landesregierung einen neuen
„Vorsorgeabstand“ von 1.500 Meter zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten eingeführt. Die Regelung ist als „Grundsatz der Raumordnung“ klassifiziert, muss also auf den nachgeordneten Planungsebenen mit konkurrierenden Ansprüchen der Raumnutzung abgewogen werden. Hierzu zählt nicht zuletzt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, aus welcher die Rechtsprechung die Forderung abgeleitet hat, dass Kommunen verpflichtet sind, der Windenergie substanziell Raum zu geben.
Zahlreiche Sachverständige haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sowie einer Sachverständigenanhörung im Landtag ihre Kritik und ihre Bedenken am Vorgehen der Landesregierung geäußert (APr 17/635). Es war also nur eine Frage der Zeit, bis sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigen würde. Am 20.01.2020 hat das OVG im Urteil zur Unwirksamkeit der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brilon (Aktenzeichen 2 D 100/17.NE) deutlich gemacht, was von der 1.500-Meter-Regelung der Landesregierung zu halten ist. Zwar war die Anwendung dieser Regelung nicht Gegenstand des Verfahrens, aber dennoch sah sich das Gericht bemüßigt, dazu Stellung zu beziehen. Es ist als Weckruf an alle Kommunen zu verstehen, dem Grundsatz 10.2-3 LEP in ihren Flächennutzungsplänen keine übermäßige Beachtung zu schenken.
Nach Kritik an einer fehlenden städtebaulichen oder raumordnerischen Konzeption und einer empirischen Herleitung der akzeptanzsteigernden Wirkung eines 1.500-Meter-Abstandes kommt das OVG Münster zu dem Schluss: „insgesamt dürfte sich eine Relevanz für die Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dadurch kaum je einstellen können.“
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Wie bewertet die Landesregierung die Äußerungen des OVG Münster zur 1.500-Meter- Regelung in seiner Urteilsbegründung zur Frage der Rechtsmäßigkeit der Flächennutzungsplanung der Stadt Brilon?
2.         Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus der vernichtenden Kritik des OVG Münster an der 1.500-Meter-Regelung im Landesentwicklungsplan?
3.         Wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen bei der rechtssicheren Auslegung des Grundsatzes 10.2-3 LEP?
4.         Wann wird ein aktualisierter Windenergieerlass veröffentlicht werden, der die LEP- Änderungen aus dem Jahr 2019 nachvollzieht?
5.         Wann wird die Landesregierung den Grundsatz 10.2-3 aus dem Landesentwicklungsplan streichen?