Giftmüll im Hambacher Wald: Wird die Landesregierung von RWE eine ordnungsgemäße Sanierung einfordern?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Mitten im Hambacher Wald befindet sich eine Altlast. Auf etwa einem halben Hektar ist der Boden bis in mehrere Meter Tiefe hochgradig belastet. Eigentümerin der Flächen ist nach wie vor RWE. In Erwartung des Voranschreitens des Tagebaus hat RWE die Sanierung dieser Fläche zu großen Teilen vollzogen. Im Herbst 2019 jedoch die Arbeiten eingestellt, als absehbar wurde, dass der Hambacher Wald nicht mehr bergbaulich in Anspruch genommen wird. Wer die Sanierung zu Ende führt ist auch heute, ein Jahr später, vollkommen unklar. RWE schiebt die Verantwortung der Altlastenbeseitigung von sich, wie einer Presseberichterstattung vom 26.11.2020 zu entnehmen ist (Kerpen: RWE stoppt Sanierung von Altlast im Hambacher Forst | Kölner Stadt-Anzeiger (ksta.de)). Darin heißt es, RWE befände sich in Verhandlungen mit der Landesregierung. Das Verhalten des Unternehmens wirft vor dem Hintergrund der großzügigen Entschädigungszahlungen Fragen auf, da diese explizit auch mit der Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung begründet wurden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1986 formulierte die Landesregierung im März 2019 die klare Erwartung, dass RWE die Beseitigung der Altlast wie im Sonderbetriebsplan genehmigt beendet. Hält die Landesregierung weiterhin an der damals formulierten Position fest? Wenn nicht Antwort bitte begründen.
  2. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund dieser Position die Weigerung des Unternehmens RWE, die Sanierung der Altlast im Hambacher Wald ordnungsgemäß abzuschließen?
  3. Inwiefern sieht die Landesregierung die Anforderung des § 4 Abs. 3 BBodSchG, nach dem Altlasten so zu sanieren sind, „dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen“, durch die von RWE geplante bloße Abdeckung der Altlast erfüllt?
  4. Inwiefern macht es aus Sicht der Landesregierung für die Pflichten aus § 4 Abs. 3 BBodSchG einen Unterschied, ob die Fläche der Altlast für die bergbauliche Inanspruchnahme vorgesehen ist oder nicht?
  5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, RWE zum Abschluss der Altlastensanierung anzuhalten? (Bitte benennen, bis zu welchen Zeitpunkt ein Abschluss der Sanierungsarbeiten angestrebt wird)