Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnung

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Grünen im Landtag

Portrait Simon Rock

Änderungsantrag zu dem „Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverord­nung

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Grüne im Landtag – Drucksache 18/15919

 

Die Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, den oben genannten Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:

Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.     Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

  • 92a

Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen, die Zulassung zur beruflichen Entwicklung und den Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils gelten­den Fassung zu treffen. Sie sollen regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstli­cher Beurteilungen getroffen werden. Bei Auswahlverfahren für die Einstellung kön­nen Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als Grundlage für die Entscheidung heran­gezogen werden. Unberührt bleiben die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisierten zwingenden Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

  • Zu dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 hilfsweise herangezogen werden, wenn eine abschließende Entscheidung über Eig­nung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen nicht möglich ist.
  • Neben dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als unmittelbar mitentscheidend herangezogen werden, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung festzustellen, insbesondere bei Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung, bei denen die Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe überprüft werden.
  • Als weitere Auswahlinstrumente können wissenschaftlich fundierte Auswahlmetho­den, insbesondere strukturierte Interviews, computerbasierte Tests, Assessment-Center und Potentialanalysen herangezogen werden. Diese müssen geeignet sein, eine Feststellung zu mindestens einem der Kriterien von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung zu treffen. Die Wahl und Gewichtung der Auswahlinstrumente sowie die wesentlichen Inhalte der Durchführung sind in nachvollziehbarer Weise festzulegen und zu dokumentieren.
  • In den Laufbahnverordnungen und den Verordnungen nach § 7 Absatz 2 können nähere Regelungen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente im Sinne des Absatzes 4, der Gewichtung und der konkreten Ausgestaltung des Aus­wahlverfahrens getroffen werden.“

Begründung:

Die Rückmeldungen der Sachverständigen zu dem Gesetzesentwurf bestätigen, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Auswahlinstrumente erforderlich ist und der § 92a LBG-E den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen kann. Gleichwohl zeichnet sich aus den Stellungnahmen ein Präzisierungsbedarf ab, um die Norm anwenderfreundlicher zu gestalten und die unterschiedlichsten Fallkonstellationen aus der bewährten Praxis besser ab­bilden zu können.

Ein Präzisierungsbedarf wurde insbesondere hinsichtlich der Absätze 2 und 3 vorgetragen. Gemein ist beiden Absätzen, dass nicht nur dienstliche Beurteilungen, sondern auch andere Instrumente als Entscheidungsgrundlage in einem Auswahlverfahren dienen können und da­mit für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Charakter haben. Während mit Absatz 2 die Fälle abgedeckt werden, die durch die Rechtsprechung ohnehin anerkannt sind, soll mit Absatz 3 die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Auswahlinstrumenten geschafft wer­den, die als Äquivalent zu Beurteilungen eingesetzt werden.

Absatz 2 lässt den Einsatz von weiteren Auswahlinstrumenten sowohl in Fällen zu, in denen die Entscheidung anhand von Beurteilungen nicht möglich ist, um eine Vergleichbarkeit her­zustellen als auch in solchen, in denen die dienstliche Beurteilung zu einem Gleichstand von mehreren Bewerberinnen bzw. Bewerbern geführt hat.

Um auch solche Fälle abzudecken, in denen dienstliche Beurteilung überhaupt nicht zur Ver­fügung stehen, wird die vorgeschlagene Formulierung aus der Sachverständigenanhörung „auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen“ übernommen.

Absatz 2 umfasst damit insbesondere drei Grundkonstellationen: (a) das Bewerberfeld besteht aus Beamtinnen und Beamten, die alle dienstliche Beurteilungen mitbringen; (b) das Bewer­berfeld ist gemischt aus Beamtinnen und Beamten sowie internen Tarif-/ außertariflich Be­schäftigten, und alle Personen verfügen über dienstliche Beurteilungen bzw. Arbeitszeug­nisse; (c) neben Beamtinnen und Beamten bzw. internen Beschäftigten bewerben sich Perso­nen, die in den öffentlichen Dienst streben und privat-rechtliche Arbeitszeugnisse mitbringen.

Zur Präzisierung des Absatzes 3 wird die Formulierung „unmittelbar mitentscheidend“ als Ab­grenzung zu dem Merkmal „hilfsweise“ in Absatz 2 umgestellt und das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ gestrichen. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Dienstherr auch mittels anderer Auswahlinstrumente einen Eindruck über Eignung, Befähigung und fach­liche Leistung verschaffen darf. Es bleibt bei der Formulierung „Neben dienstlichen Beurtei­lungen“ um zu verdeutlichen, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht außen vor gelassen werden dürfen. Die Regelung des Absatzes 3 erlaubt also insbesondere nicht, aussagekräftige Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen zu den Merkmalen des Artikel 33 Absatz 2 des Grund­gesetzes willkürlich durch andere Auswahlinstrumente zu ersetzen. Dies trüge die Gefahr un­zulässiger Ämterpatronage in sich.

Aufgrund der hohen Unschärfe des Begriffs „Personalgespräch“ wird darauf verzichtet, dieses in Absatz 4 zu benennen. Ein Auswahlinstrument, dass unter dem Titel „Personalgespräch“ geführt wird, könnte nur dann den Ansprüchen des Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz genügen, wenn es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein strukturiertes Aus­wahlgespräch bzw. strukturiertes Interview entspräche. Letzteres ist aber bereits Bestandteil der Auflistung in Absatz 4. Zudem wird die Dokumentationspflicht konkretisiert.