A Problem
Genau zwei Jahre liegt nun das Lenk-Gutachten der Universität Leipzig „Gesamtbericht – Ist-Kostenerhebung FlüAG im Jahr 2017“ von 7.11.2018 vor (Vorl. 17/1357). Der wissenschaftliche Bericht plädiert für eine Anhebung der FlüAG-Pauschale und schlägt eine Unterscheidung zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor. Dabei liegt die Ist-Kosten-Erhebung sowohl bei den kreisangehörigen, als auch bei den kreisfreien Städten deutlich über dem aktuell ausgezahlten jährlichen Pauschalbetrag von 10.392 Euro. Dies stellt eine erhebliche Mehrbelastung für die Kommunen dar.
Im September 2019 hatten sich der Städtetag und der Städte- und Gemeindebund NRW auf ein Kompromissmodell für eine differenzierte FlüAG-Pauschale geeinigt. Das Modell setzt sich aus einem einheitlichen Grundkostenanteil, einem am Wohnungsmarkt orientierten Betrag gemäß den Mietstufen nach dem Wohngeldgesetz, sowie einem Verdichtungszuschlag für kreisfreie Städte zusammen.
Darüber hinaus steigt die Zahl der Geduldeten, die den Kommunen zugewiesen werden, kontinuierlich an. Zum Stichtag 30.06.2020 sind zur Zeit etwa 63.200 Geduldete in NRW aufhältig. Zwar gewährt das Land NRW den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der Geflüchteten eine monatliche Kostenpauschale, jedoch endet die Zahlungsverpflichtung des Landes bisher für Geduldete, die länger als drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund von Abschiebeverboten weiterhin in den Gemeinden leben. Die Gründe für die Erteilung einer Duldung aus rechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen sind dabei sehr vielfältig und liegen größtenteils außerhalb der politischen Handhabe der nordrhein-westfälischen Kommunen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Kommunen hohe finanzielle Aufwendungen für Geduldete ab dem vierten Monat für unbestimmte Zeit leisten.
Auch das Lenk-Gutachten, das die Ist-Kostenerhebung auf Basis der Personengruppen untersucht hat, die das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) umfasst, weist auf die befristete Kostenerstattung für Geduldete hin. Demnach sei durch die Kommunen darauf hingewiesen worden, dass die Kosten bzw. Aufwendungen für die derzeit geduldeten Flüchtlinge, die kommunalen Haushalte in einem immer stärker werdenden Maße belasten würden.
Ebenso forderten die geladenen Sachverständigen im Rahmen der Anhörung zum Antrag „Die Kommunen bei der Aufnahme und Versorgung von Geflüchteten wirksam stärken – FlüAG-Kostenpauschale endlich erhöhen und Perspektiven für Geduldete schaffen“ (Drs. 17/5223), dass die Landesregierung sich an der weiteren Finanzierung von Geduldeten beteiligen möge.
Flüchtlingsminister Stamp verwies seit der Veröffentlichung des Lenk-Gutachtens auf laufende Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden, jedoch ohne, dass eine Einigung etwa in Form einer FlüAG-Gesetzesänderung erfolgte. Damit bleibt auch die Geduldetenfrage für die Städte und Gemeinden bisher ungelöst.
B Lösung
Die monatlichen Kostenpauschalen werden gemäß des Kompromissmodells von Städtetag und Städte- und Gemeindebund NRW erhöht. Es enthält einen festen Sockelbetrag, orientiert sich in jeweils sieben Stufen am jeweiligen Wohnungsmarkt und unterscheidet aufgrund struktureller Unterschiede zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Städten und Gemeinden.
Zudem wird die Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Landes zur Auszahlung der monatlichen Pauschale gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, die laut § 4 FlüAG für die in § 2 Nummern 1 und 1a genannte Personengruppe gilt, aufgehoben. Damit erstattet das Land den Gemeinden die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geduldeten auch nach Ablauf der drei Monate nach Eintritt der Ausreisepflicht. Mit dieser Änderung werden die kommunalen Haushalte effektiv entlastet.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Die Mehrkosten für das Land ergeben sich einerseits aus der Erhöhung der Pro-Kopf-Pauschale sowie aus der Anzahl der geduldeten Personen, die sich in den Kommunen aufhalten. Bei rund 62.300 Geduldeten liegen die ungefähren Mehrkosten für das Land bei etwa 960 Mio. Euro.
E Zuständigkeit
Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration.
F Befristung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.