„Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ streicht sämtliche AsylbLG-Leistungen für weitergewanderte Geflüchtete und treibt sie in die Obdachlosigkeit

Kleine Anfrage von Berivan Aymaz

Portrait Berivan Aymaz 2021

Mit dem sogenannten „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht), welches am 21.8.2019 in Kraft trat, führte die Bundesregierung zahlreiche asylrechtliche Verschärfungen ein, die vielfach von verschiedensten politischen und zivilen Akteuren kritisiert wurden.
In Bezug auf das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) schafft das „Geordnete-RückkehrGesetz“ mit dem neu eingeführten § 1 Abs. 4 AsylbLG unzumutbare Leistungsausschlüsse für ausreisepflichtige Asylsuchende: Die in § 3 (1) AsylbLG aufgeführten Leistungen, welche den Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) decken, entfallen für diejenigen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, „denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat […] internationaler Schutz gewährt worden ist“ und für die dieser Schutz weiterhin fortbesteht. Ihnen steht lediglich für den maximalen Zeitraum von zwei Wochen Überbrückungsleistungen zum Zweck der Ausreise in Form von Sachleistungen zu (ebd.).
Nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist ist es den Betroffenen nur in Härtefällen möglich, weitere Leistungen zu beziehen. Aus dem AsylbLG-Leistungsausschluss resultiert somit zum einen, dass die Betroffenen ihre Grundbedürfnisse nicht mehr decken können und zum anderen, dass sie keinen Anspruch auf eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung haben. Daraus folgt, dass den Betroffenen, die anerkannte Flüchtlinge sind, Obdachlosigkeit droht, wenn sie keinen Platz in den bereits stark beanspruchten Hilfseinrichtungen finden.
Die Diakonie Deutschland wies ihre Mitgliedseinrichtungen in einem Fachpapier „Gänzlicher Leistungsausschluss für weitergewanderte Schutzberechtigte aus anderen EU-Staaten“ bereits auf den neu entstehenden Hilfs- und Handlungsbedarf hin.
Fragen:
1.       Von wie vielen Personen, die sich in NRW befinden und die nach § 1 Abs.4 AsylbLG Überbrückungsleistungen beziehen, hat die Landesregierung Kenntnis?
2.       Wie viele Personen, die sich aktuell in nordrhein-westfälischen Landesunterbringungseinrichtungen befinden, sind von dem § 1 Abs. 4 AsylbLG und dem damit einhergehenden Leistungsausschluss in Nordrhein-Westfalen betroffen (bitte nach Landesunterbringungseinrichtungen, Herkunftsland, Minderjährigkeit, schutzgewährendem EU-Staat differenzieren)?
3.       Wie gedenkt die Landesregierung die Kosten der Kommunen für die finanzielle Mehrbelastung zu kompensieren?
4.       Inwieweit liegen der Landesregierung diesbezüglich bereits Anfragen oder Stellungnahmen aus den Kommunen und von sozialen Trägern vor?
5.       Inwieweit ist die Landesregierung bereits mit Kommunen und sozialen Trägern diesbezüglich im Gespräch?