Förderlücke schließen: Ausbildung und Studium für Asylsuchende in andauernden Asylverfahren ermöglichen

Antrag der GRÜNEN im Landtag

Portrait Berivan Aymaz 2021

I. Ausgangslage:

Im Jahr 2016 wurde die erste repräsentative Befragung von Geflüchteten in Deutschland durchgeführt. Sie zeigte, dass mehr als zwei Drittel der Geflüchteten einen beruflichen Abschluss in Deutschland anstreben (IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten 2016: Studiendesign, Feldergebnisse sowie Analysen zu schulischer wie beruflicher Qualifikation, Sprachkenntnissen sowie kognitiven Potenzialen).
Einen Schulabschluss, eine Ausbildung, Fortbildung oder auch ein Studium sehen Geflüchtete oft als Chance, um ihre berufliche Perspektive für eine gelingende Integration zu verbessern. Ein Teil von ihnen beginnt daher bereits während des laufenden Asylverfahrens ein Studium oder eine Ausbildung. In den ersten 15 Monaten des Verfahrens haben die Betroffenen Anspruch auf Grundleistungen für den Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Ist das Verfahren auch nach 15 Monaten noch nicht abgeschlossen, erhalten Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung normalerweise sogenannte „Analogleistungen“ – analog zum Asylbewerberleistungsgesetz – nach SGB XII. Das SGB XII sieht jedoch keine Leistungen für Studierende oder Auszubildende vor. Asylsuchende, die sich also noch im Verfahren befinden und gleichzeitig studieren, eine (schulische) Ausbildung durchlaufen oder als nicht mehr (berufs-)schulpflichtige junge Erwachsene eine „Internationale Förderklasse“ an einem Berufskolleg absolvieren, um einen deutschen Schulabschluss in Kombination mit ersten beruflichen Kenntnissen zu erlangen, erhalten keine Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern. Solange die Personen nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, also noch nicht über den Aufenthaltsstatus entschieden ist, können sie aber auch keine Leistungen nach dem BAföG beantragen. Auszubildende, die eine duale Ausbildung absolvieren, erhalten nur die Ausbildungsvergütung. Ob sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes reicht, hängt vom Ausbildungsberuf ab Sofern die Betroffenen nicht über private finanzielle Mittel verfügen, müssen sie das Studium oder die Ausbildung in der Regel abbrechen, um Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts erhalten zu können.
Der Leistungsausschluss im SGB XII für Studierende und Auszubildende soll verhindern, dass die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums über die Sozialhilfe geschieht und ist zunächst einmal unabhängig von der Nationalität oder dem Aufenthaltsstatus. Inländische und (bestimmte Gruppen) ausländischer oder als Flüchtlinge anerkannte Studierende und Auszubildende in einer schulischen Ausbildung, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können, können BAföG beantragen und ergänzend Leistungen nach dem SGB II beantragen. Inländische, als Flüchtlinge anerkannte Auszubildende und Auszubildende mit Aufenthaltsgestattung, die aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran und Somalia kommen und eine duale Ausbildung absolvieren, können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III sowie ergänzend Leistungen nach SGB II beantragen.
Diese Möglichkeiten haben Gestattete im Allgemeinen nicht. Insofern geht der Leistungsausschluss im SGB XII für diese Personengruppe weit über den Leistungsausschluss für alle anderen hinaus. So können ausländische junge Erwachsene mit Gestattung, die eine internationale Förderklasse eines Berufskollegs besuchen und dabei nicht bei den Eltern wohnen (da sich diese nicht in Deutschland befinden), weder Leistungen nach SGB II oder XII, noch nach BAföG beantragen. Deutsche oder anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis sowie andere Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern könnten in dieser Situation hingegen Leistungen nach BAföG und aufstockende Leistungen nach SGB II beziehen. Gestattete könnten eine Ausbildung zum Beispiel im Bäckereigewerbe machen und würden (im ersten Lehrjahr) nur die Ausbildungsvergütung von brutto 485 Euro im Monat erhalten, alle anderen Gruppen könnten zusätzlich Leistungen nach SGB II oder XII oder eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.
Allerdings gibt es die Härtefallklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die in solchen Fällen angewandt werden könnte. In Niedersachsen hat die Landesregierung einen Erlass herausgegeben, der für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die eine nach dem BAföG anerkannte schulische oder akademische Ausbildung absolvieren, regelmäßig einen Härtefall annimmt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass hier sonst eine Gruppe allein auf Grund der längeren Verfahrensdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge benachteiligt wäre. Vergleichbare Erlasse gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein.
Auch die Sozialgerichte Schleswig und Hamburg haben entschieden, dass die Härtefallregelung anzuwenden und das Ermessen auf null reduziert sei, da, wie das Sozialgericht Schleswig feststellt, es auf Grund der „Kumulation von widersprüchlichen Regelungen“ zu einer besonderen Härte kommt. Asylsuchende, die trotz ihres Fluchtschicksals und den in der Regel schwierigen Begleitumständen eine nach dem BAföG anerkannte schulische oder akademische Ausbildung absolvieren, unterscheiden sich in dieser Hinsicht in den persönlichen Verhältnissen grundsätzlich vom Personenkreis der Sozialhilfeempfangenden. Dieser Widerspruch besteht unter anderem darin, dass für Personen mit Aufenthaltsgestattung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen die Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde entfallen ist, um den Zugang zu Ausbildung zu erleichtern, der Zugang zum Förderungssystem aber weiterhin verschlossen ist. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kam am 13.02.2018 zu der Entscheidung, „eine Ungleichbehandlung [bei der Gewährung von Analogleistungen] lässt sich jedenfalls nicht aus den unterschiedlichen Zwecken des AsylbLG einerseits sowie des SGB II andererseits rechtfertigen“. Das Landessozialgericht sieht hier einen Härtefall als gegeben an.
Für die betroffenen Geflüchteten bedeutet eine abgebrochene Ausbildung oder ein abgebrochenes Studium einen (weiteren) Bruch in ihrer Bildungsbiografie und damit eine weitere Hürde auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben.
Aus der Arbeit von Flüchtlingsberatungen ist bekannt, dass in der Praxis hauptsächlich Personen in schulischer Ausbildung und in Internationalen Förderklassen in Berufskollegs betroffen sind. In den Internationalen Förderklassen wird ein deutscher Schulabschluss, also die Grundlage für jede weitere berufliche Perspektive in Deutschland, vermittelt. Mit der Unterbrechung der Schullaufbahn wird an entscheidender Stelle des Integrationsprozesses wertvolle Zeit im Falle einer späteren Anerkennung verloren. Bei den Ausbildungen handelt es sich teilweise um Ausbildungen in den Gesundheitsberufen, für die in Deutschland – auch in NRW – Fachkräftemangel droht. Somit liegt es nicht nur im Interesse der Betroffenen, sondern auch im Interesse der nordrhein-westfälischen Gesellschaft, die benannte Förderlücke zu schließen.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Die Erleichterungen beim Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt für Geflüchtete sind ein wichtiger Schritt zur Integration und Teilhabe an der Gesellschaft. Es besteht aber weiterhin Anpassungsbedarf, zum Beispiel bei der finanziellen Unterstützung während der Ausbildung.
  2. Niemand soll auf Grund einer nicht selbst verschuldeten längeren Verfahrensdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am Erlangen eines Schul-, Studien- oder Ausbildungsabschlusses gehindert werden oder benachteiligt sein.
  3. Für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung, die eine nach dem BAföG anerkannte schulische oder akademische Ausbildung oder eine dem Grunde nach BAB-förderfähige Ausbildung absolvieren, muss regelmäßig ein Härtefall angenommen werden, damit sie Analogleistungen erhalten können.

III. Der Landtag beschließt:

Die Landesregierung wird aufgefordert, einen Erlass herauszugeben, der für die Personengruppe mit Aufenthaltsgestattung, die einer dem Grunde nach BAföG- förderungsfähigen akademischen oder schulischen Ausbildung oder einer dem Grunde nach BAB-förderfähigen Ausbildung nachgeht, regelmäßig einen Härtefall annimmt und damit einen Zugang zu Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ermöglicht.