Einführung von Mindestabständen für Windenergieanlagen: Hat die Landesregierung keine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt?

Kleine Anfrage von Wibke Brems und Johannes Remmel

Portrait Wibke Brems 5-23

Die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 5302, 5390, 5391, 5392, 5393, 5394 sowie 5366 lassen erkennen, dass die Einbringung des Gesetzesvorhabens „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ ohne Kenntnis der konkreten Situation in den Regionen des Landes NRW und ohne eine Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen erfolgt ist.

So werden in den Antworten auf die Fragestellungen die verschiedenen Möglichkeiten dargestellt, einerseits, wenn ein entsprechender Flächennutzungsplan (FNP) existiert, andererseits, wenn dieser nicht existiert, und ebenso, wenn eine Außenbereichssatzung existiert oder nicht existiert.

Auf konkrete Fragen nach der Situation in einzelnen Landkreisen wird lediglich ausgeführt: „Zur konkreten Situation im Kreisgebiet liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen keine Informationen vor. Aus der Potenzialstudie des LANUV ergibt sich maßstabsbedingt ein gewisser Abstraktionsgrad; die Studie hat daher nicht den Charakter detaillierter Standortgutachten und keine Auswirkungen auf konkrete Planungs- oder Genehmigungsprozesse.“

Und die Beantwortung von Fragen nach vorhandenen kommunalen Außenbereichssatzungen zeigt, dass die Landesregierung offenbar bis heute gar keinen Überblick darüber hat, wie viele solcher Satzungen die Kommunen in NRW erlassen haben. Das bedeutet, es gibt bislang auch keine Übersicht, wie stark diese Regelungen die Potenzialflächen für den Ausbau der Windenergie einschränken werden. Das LANUV soll nach dem Willen der Landesregierung eine entsprechende Studie erst nach Verabschiedung des Gesetzes erarbeiten.

Aus all dem lässt sich folgern, dass die Landesregierung offenbar kaum oder überhaupt keine Kenntnis über notwendige Entscheidungsgrundlagen hat: Die Anzahl der Repowering-Vorhaben, die durch vorhandene FNP noch möglich sind, und die Anzahl von geplanten Neubauvorhaben für Windenergieanlagen sowie Repowering-Vorhaben, die durch vorhandene Außenbereichssatzungen verhindert würden. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die Landesregierung die Anforderungen des § 38 GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen) nach einer Gesetzesfolgenabschätzung erfüllt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welche Gesetzesfolgenabschätzung hat die Landesregierung im Vorfeld des geplanten Gesetzesvorhabens „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ auf die Möglichkeit für den weiteren Windenergieausbau bzw. den Ersatzneubau alter Anlagen (Repowering) vorgenommen? (Bitte sowohl die Ergebnisse der Potenzialuntersuchungen für das Repowering bestehender Anlagen als auch für die Ausweisung zusätzlicher Windenergiekonzentrationszonen angeben)
  2. Welche rechtlichen Folgen für das Land können aufgrund der fehlenden Gesetzesfolgenabschätzung entstehen?
  3. Warum leitet die Landesregierung die für eine Gesetzesfolgenabschätzung notwendige Erhebung wichtiger Daten, z.B. über Flächennutzungsplanregelungen und Außenbereichssatzungen, durch das LANUV erst dann ein, wenn das neue Gesetz über Abstandsregelungen bereits in Kraft ist?
  4. Wie wird die Landesregierung das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ ändern, wenn die Potenzialstudie zu dem Ergebnis kommt, dass die aktuellen Regelungen der Windenergie nicht mehr ausreichend Raum geben, um die Ziele der Energieversorgungsstrategie und des veränderten Klimaschutzgesetzes erreichen zu können?
  5. Wie wird die Landesregierung ihre Ausbauziele für die Windenergie anheben, um einen angemessenen Beitrag zur Erreichung der angehobenen Klimaziele im Bundes- und NRW-Klimaschutzgesetz erreichen zu können?