Anwendungspraxis des §§49 und 50 AsylG: Zuweisungsverfahren von Personen mit ablehnenden Asylbescheiden

Kleine Anfrage von Berivan Aymaz

Portrait Berivan Aymaz 2021

Im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Aufenthaltsdauer von Asylsuchenden in Landesunterkünften sieht der Erlass „Steuerung des Asylsystems in Nordrhein-Westfalen ab 2018“ vor, dass Asylsuchende gemäß §§ 49 und 50 AsylG einer Kommune zuzuweisen sind. Danach ist die Wohnverpflichtung in einer Landeseinrichtung unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zu beenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
·        Vollziehbare Abschiebungsandrohung und Abschiebung kurzfristig nicht möglich (§ 49 Abs. 1 AsylG)
·        Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilt der Bezirksregierung mit, dass nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG) oder
·        Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Negativentscheidung des BAMF angeordnet (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG).
Die zuständige Zentrale Ausländerbehörde ist gemäß dem Erlass zur Steuerung des Asylsystems vom 29.03.2017 nach Identifizierung entsprechender Fälle gemeinsam mit der Bezirksregierung Arnsberg für die Zuteilung in die Kommunen zuständig.(Erlass zur Steuerung des Asylsystems vom 29.03.2017 Az: 123-39.19.03-16-004)
In der Stellungnahme der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) (Stellungnahme 17/1040) vom 03.01.2019 zum Antrag der Grünen „Für eine menschenwürdige und integrative Unterbringung: Kommunen stärken – keine Kasernierung von Geflüchteten“ (Drs. 17/3793) wurde jedoch kritisiert, dass es „bei Personen, über deren Asylantrag das BAMF noch nicht entschieden hat, regelmäßig an der rechtlich erforderlichen Mitteilung an die Bezirksregierung [fehle], dass über den Antrag gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG nicht kurzfristig entschieden werden kann“.
Ähnliches gelte für Personen, bei denen das BAMF bereits das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach §60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder einen Antrag als einfach unbegründet abgelehnt hat (ebd.).
Zudem bestehe die Bezirksregierung Arnsberg darauf, dass im Falle einer einfachen Ablehnung des Asylantrags eine Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werde und dies mit einer Klageeingangsbestätigung nachzuweisen sei (ebd.). Dieses Verfahren widerspricht jedoch den gesetzlichen Vorgaben nach §§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG, aus dessen Wortlaut sich ergibt, dass Personen unverzüglich zuzuweisen sind, deren Asylantrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, unabhängig davon, ob sie gegen diesen Bescheid Rechtsmittel einlegen oder nicht.
In diesem Zusammenhang bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:
1.           Wie wird sichergestellt, dass das Land die benötigte Mitteilung des § 50 Abs. 1 S.1 AsylG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält?
2.           Wie viele Personen wurden im Zeitraum zwischen 2015 und 2019 auf die Kommunen gemäß §§49 und 50 AsylG verteilt? Bitte nach Rechtsgrundlagen und Jahren aufschlüsseln.
3.           Wie lange ist die Verweildauer von Personen, auf die §§ 49 und 50 AsylG anwendbar sind, in den einzelnen Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) (bitte nach ZUE, Personengruppe (Familie mit Kindern/Frau mit Kindern/Frau ohne Kinder/Mann mit Kindern/Mann ohne Kinder/Paar ohne Kinder/Unbekannt ohne Kinder) und Verweildauer in Monaten aufschlüsseln)?
4.           Wie lange ist die Verweildauer in den einzelnen ZUE von Personen, bei denen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ein Abschiebungsverbot vorliegt (bitte nach ZUE, Personengruppe (Familie mit Kindern/Frau mit Kindern/Frau ohne Kinder/Mann mit Kindern/Mann ohne Kinder/Paar ohne Kinder/Unbekannt ohne Kinder) und Verweildauer in Monaten aufschlüsseln)?
5.           Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen BAMF-Bescheid, Eingang des Bescheids bei der Bezirksregierung, Zuweisung der Bezirksregierung auf die Kommunen und dem tatsächlichen Transfer in die Kommune (bitte nach einzelnen Prozessphasen und ZUE aufschlüsseln)?