Verpackungssteuer in Kommunen – eine Option auch für NRW?  

Portrait Robin Korte
Portrait Simon Rock

Ende November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen zurückgewiesen. Mit einer Verpackungssteuersatzung erhebt die Stadt Tübingen seit 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie von Einweggeschirr und -besteck, wenn darin oder damit Speisen und Getränke vor Ort oder als Take-away-Gericht verzehrt werden. Der höchstrichterliche Beschluss hat in mehreren NRW-Kommunen bereits zu Diskussionen geführt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine kommunale Verpackungssteuer ebenfalls eingeführt werden kann und soll. Mit dieser Kommunalinfo wollen wir Euch über den aktuellen Sachstand in NRW informieren.

Das ist die Rechtsgrundlage der Verpackungssteuer in Tübingen 
Mit seinem Beschluss stellt das BVerfG fest, dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine Verbrauchsteuer im Sinne des Artikel 105 Absatz 2a Satz 1 GG handelt. Die Bundesländer haben laut Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern. Baden-Württemberg hat seine Kommunen im Kommunalabgabengesetz zur Ausübung dieser Kompetenz ermächtigt. Die Verpackungssteuer greift laut dem Beschluss zwar in die Berufsfreiheit und Unternehmensfreiheit ein, der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Berufsfreiheit wäre hingegen verletzt, wenn wegen der Steuer kein angemessener Gewinn mehr erzielt werden könnte und sie somit erdrosselnde Wirkung hätte. Der Steuersatz in Tübingen beträgt jeweils 50 Cent für Einwegverpackungen und Einweggeschirr sowie 20 Cent für Einwegbesteck, maximal jedoch 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit.
Der Beschluss hat den Aspekt der Örtlichkeit in den Fokus gerückt: Im Anschluss an den Verkauf muss der Verbrauch der Speisen oder Getränke typischerweise in den Grenzen der Gemeinde erfolgen. Der Beschluss betrifft daher nicht den „Verkauf von Speisen und Getränken in fest verschlossenen oder fabrikmäßig abgepackten Behältnissen“.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Verpackungssteuer keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Gesamtkonzeptionen oder Einzelregelungen auf Bundesebene stehen.

Was bezweckt eine kommunale Verpackungssteuer? 
Einnahmen für den kommunalen Haushalt, die Vermeidung von Vermüllung und ein Anreiz für Mehrwegsysteme – das sind die Ziele einer Verpackungssteuer. Nach einer Studie zur Wirkung der Verpackungssteuer in Tübingen konnten das Angebot sowie die Nachfrage nach Mehrweg-Verpackungen durch die Steuer stark erhöht werden. Diese erste Studie konnte zwar keine Reduzierung von Müll-Mengen nachweisen, ein positiver Effekt liegt jedoch nahe. Im ersten Jahr der Einführung hat die Stadt knapp eine Million Euro Steuereinnahmen durch die neue Abgabe generiert. Die Veranlagung des Jahres 2023 ist noch nicht abgeschlossen.

Besteht durch den aktuellen Beschluss eine Grundlage für Verpackungssteuern in NRW-Kommunen?
Genau wie in Baden-Württemberg liegt die Gesetzgebungskompetenz für eine Verbrauchsteuer wie die Verpackungssteuer in NRW grundsätzlich auf Landesebene. Auch in NRW wird die Regelungskompetenz durch § 3 Absatz 1 Satz 1 KAG NRW auf die Kommunen übertragen: „Die Gemeinden können Steuern erheben.“ Allerdings bedarf die erstmalige Einführung einer Steuer der formalen Genehmigung durch Kommunal- und Finanzministerium gemäß § 2 Absatz 2 KAG NRW.

Wie geht es jetzt weiter? 
Auch in NRW gibt es bereits einen ersten Beschluss zur Einführung einer Verpackungssteuer: Der Rat der Stadt Köln hat im Februar auf Antrag der Fraktionen von Grünen und CDU die Einführung zum 01.01.2026 beschlossen. Die Kölner Stadtverwaltung ist nun aufgefordert, eine Verpackungssteuersatzung zu erarbeiten und dem Kommunalministerium sowie Finanzministerium zur Genehmigung vorzulegen. Insofern die zeitlichen Fristen eingehalten werden, ist also davon auszugehen, dass es noch in diesem Jahr eine Entscheidung der Landesregierung über die Genehmigung von Verpackungssteuersatzungen in NRW geben wird. Hierdurch entsteht dann auch Rechtssicherheit für weitere Kommunen, in denen die Einführung bereits intensiv beraten wird. Wir halten Euch hierzu gerne auf dem Laufenden.
Für Rückfragen und Anregungen stehen wir wie auch unser Referent für Kommunalpolitik David Schichel sowie unser Referent für Finanzpolitik Robert Engell Euch gerne zur Verfügung.