Das Bundeskabinett hat nach intensiven Beratungen im Bundesrat die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sowie Änderungen der StVO beschlossen. Für Kommunen können sich daraus konkrete Handlungsbedarfe ergeben – insbesondere bei der Gleichstellung von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) im Straßenverkehrsrecht sowie beim Umgang mit Sharing-Angeboten. Hier geben wir Euch einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
posE-Scooter werden Fahrrädern stärker gleichgestellt
Die verhaltensrechtlichen Regeln für das Fahren mit E-Scootern in der Straßenverkehrsordnung (StVO) werden an den Radverkehr angeglichen. E-Scooter sind künftig de facto wie Fahrräder zu benutzen. Das bedeutet, für sie gilt die Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Absatz 4 StVO). Zugleich dürfen mit ihnen für den Radverkehr freigegebene Gehwege oder Einbahnstraßen befahren sowie der Grünpfeil für den Radverkehr genutzt werden. Wenn auf Verkehrszeichen das Sinnbild „Radverkehr“ gezeigt wird, gilt es für E-Scooter künftig entsprechend.
Eine Ausnahme gibt es bei der Gleichstellung: Der Bundesrat hatte am ursprünglichen Entwurf unter anderem geändert, dass der Überholabstand nicht an den Radverkehr angeglichen wird. Beim Überholen von Fußgänger*innen, Radfahrer*innen oder anderen E-Scootern mit dem E-Scooter müssen weiterhin mindestens 1,50 Meter Abstand innerorts und zwei Meter außerorts eingehalten werden.
Neu in der StVO und relevant für die Nutzenden ist folgende Klarstellung: „Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können.“ Das fordert die Nutzenden zu deutlich mehr Rücksichtnahme auf. Bußgelder werden bei Verstößen für Radfahrende und Nutzer*innen von E-Scootern in gleicher Höhe verhängt. Und diese Regelung steht in Zusammenhang zu neuen Vorgaben für Sharing-Anbieter (siehe unten).
Durch die Gleichstellung mit dem Radverkehr werden E-Scooter künftig häufiger auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen unterwegs sein, sofern diese für den Radverkehr freigegeben sind. Das kann den Druck auf den Fußverkehr erhöhen, vor allem, wenn die Infrastruktur schon jetzt unzureichend ist.
Was die Änderungen in den Kommunen bedeuten
Diese Änderungen der StVO treten am 1. März 2027 in Kraft, das heißt es besteht eine lange Übergangsphase. Diese Zeit sollen die örtlichen Behörden nutzen, um zu prüfen und eventuell zu agieren: Wenn das Sinnbild „Radfahrende frei“ künftig auch für E-Scooter gilt, müssen dann straßenverkehrsrechtliche Anordnungen geändert werden, zum Beispiel Gehwege oder Fußgängerzonen nicht mehr für Radfahrende freigegeben sein?
Kommunen sollten prüfen:
- Wo kann der Rad- und EKF-Verkehr besser auf Radwegen (Radfahrstreifen, ggf. zunächst Schutzstreifen oder Piktogrammkette) statt auf Gehwegen geführt werden?
- Wo bietet sich eine Führung im Mischverkehr durch eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 an (siehe hierzu die neuen Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung)?
- Wo sind bauliche Verbesserungen notwendig, um Konflikte zu reduzieren, oder um auf zurückgenommene Freigaben zu reagieren, wie beispielsweise Überleitungen auf die Fahrbahn?
Zuständig für die Überprüfung und eventuelle Änderungen der Ausschilderung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind bei kreisfreien Städten sowie bei großen und mittleren kreisangehörigen Kommunen die Städte selbst, bei den kleinen kreisangehörigen Kommunen ist es die Kreisverwaltung. Bei Änderungen sind der Straßenbaulastträger und die Polizei anzuhören. Auf jeden Fall macht es immer Sinn, diese Fragen auch verkehrsplanerisch zu betrachten.
Was ändert sich für Leih-Fahrräder und E-Scooter?
Der neue § 12 Abs. 4b StVO stellt klar: Das gewerbliche Anbieten von Leih-Fahrrädern und E-Scootern ist keine Form des Parkens, sondern eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes. Nicht betroffen ist das Abstellen durch Kund*innen nach Ende einer Fahrt, das wurde auf Anregung des Bundesrats noch geändert. Das bedeutet: Wenn Sharing-Anbieter ihre E-Scooter ausbringen oder umstellen, brauchen sie dafür eine Sondernutzungserlaubnis der örtlichen Behörde.
Ob das gesammelte Anbieten von E-Scootern und Mieträdern eine Sondernutzung ist, die der Genehmigung bedarf, war in den vergangenen Jahren häufiger strittig. Zuletzt ging die Rechtsprechung aber in die Richtung, dass es sich um eine Sondernutzung handelt (unter anderem OVG Münster 2023, OVG Magdeburg 2025). Für Kommunen entsteht nun mehr Rechtssicherheit – aber ggf. auch Handlungsdruck.
Eine Sondernutzungserlaubnis kann als Verwaltungsakt (Bescheid) oder als öffentlich-rechtlicher Vertrag (nur im Einvernehmen mit Betreiber) erfolgen. Ein „Letter of Intent“ oder informelle Vereinbarungen sind künftig nicht mehr ausreichend.
Wichtig: Diese Regelung betrifft nun auch Leih-Fahrrad-Systeme. Auch stationäre Systeme wie Nextbike bieten teilweise Free-Floating-Optionen.
Viele Kommunen bereiten bereits Sondernutzungserlaubnisse bzw. Verträge mit Sondernutzungscharakter vor oder haben diese erteilt und abgeschlossen. Darin kann im Detail festgelegt werden, wo das Abstellen von Sharing-Fahrzeugen zulässig ist – etwa auf markierten Stellflächen oder, sofern gewünscht, auch auf bestimmten Gehwegbereichen. Ebenso lassen sich Regelungen zu Reaktionszeiten bei Fehlabstellungen, zur Datenbereitstellung oder zu Sondernutzungsgebühren verbindlich festschreiben.
Hierzu kann auch die Beratung des Zukunftsnetz Mobilität des Landes NRW in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist, dass die Sondernutzungserlaubnis und die damit verbundenen Vorgaben den Nutzenden bekannt sind. Zwar tragen die Betreiber der Sharing-Dienste weiterhin die Hauptverantwortung für die Einhaltung von Abstellzonen und sonstigen Vorgaben. Gleichzeitig verlangt § 12 Absatz 4b Satz 1 StVO künftig von den Nutzenden, dass sie andere nicht gefährden oder behindern. Damit Sharing-Fahrzeuge tatsächlich in den vorgesehenen Bereichen abgestellt werden, braucht es daher immer auch die aktive Mitwirkung der Nutzenden.
Auch diese Regelungen treten erst am 1. März 2027 in Kraft, bis dahin sollten Kommunen vorgesorgt haben und etwaige absehbare rechtliche Unklarheiten beseitigt sein.
Was wird in der eKFV geregelt?
Die eKFV definiert Elektrokleinstfahrzeuge (EKF, vor allem E-Scooter) und legt technische Anforderungen fest. Mit der Novelle werden unter anderem Regelungen zu Beleuchtung und Bremsen nachgeschärft und zusätzliche hintere Blinker am Heck ermöglicht. Diese Änderungen betreffen vor allem Hersteller bzw. Sharing-Anbieter und gelten mit Übergangsfristen.
Potenziale von E-Scootern nutzen und gleichzeitig Konflikte verringern
Wir Grüne wissen, dass E-Scooter vor Ort oft umstritten sind. Manche sehen sie auch aus ökologischer Sicht als problematisches „Spielzeug“. Fehlverhalten, wie unerlaubtes Fahren auf dem Gehweg oder falsches, behinderndes Abstellen der E-Scooter können für Beschwerden und Unmut bei Bürger*innen sorgen. Das nehmen wir ernst.
Vor dem Hintergrund mögen manche die Änderungen in der StVO, wonach E-Scooter behandelt werden wie Fahrräder, kritisch sehen. Sie sind aber ein Beitrag zum Bürokratieabbau. So ist kaum vermittelbar, warum Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende freigegeben sind, aber für E-Scooter momentan nur mit einem extra Zusatzschild. Und auch, was Gehwege betrifft: Wenn sie für Radfahrende freigegeben sind, und damit auch zum Beispiel für Menschen mit bis zu 25 km/h schnellen Pedelecs, die dort auch nicht immer Schrittgeschwindigkeit fahren, dürfte die Freigabe für E-Scooter nicht überall zu einer wirklichen Verschlechterung führen.
Zudem zeigen Untersuchungen, dass E-Scooter Bestandteile einer klimafreundlichen Mobilität sein können. Nicht wenige Menschen besitzen selbst einen privaten E-Scooter und nutzen ihn verantwortungsvoll für bestimmte Wege, ohne dass es zu Problemen wie falschem Abstellen kommt. Und auch Sharing-Angebote dienen oft als Ergänzung zum ÖPNV. Sie sind Bestandteile von Mobilitätsketten, die eine klimafreundliche Alternative zum Pkw-Verkehr darstellen.
Wir wollen daher die Potenziale von E-Scootern nutzen, gleichzeitig aber Probleme vor allem in Konflikten mit dem Fußverkehr verringern. Dafür gibt es viele Ansatzpunkte. Die neuen Regelungen helfen dabei weiter. Am Ende wird es stark auf die Politik in den Städten und Gemeinden ankommen. Zudem verfolgt das Land weiterhin den Ausbau besserer Radverkehrsverbindungen, die dann auch Konflikte zwischen Fußgänger*innen, Radfahrenden und E-Scooter-Fahrenden verringern.
Das NRW-Verkehrsministerium hat zudem entscheidend dazu beigetragen, dass der Bundesrat die Position vertritt, dass weitere Maßnahmen zur Steuerung von E-Scootern im Verleihbetrieb ergriffen werden sollen. So fordert der Bundesrat die Bundesregierung insbesondere auf, eine rechtliche Grundlage für das Geofencing (also Drosseln von E-Scootern z.B. in Fußgängerbereichen) zu schaffen.
Bei Rückfragen stehen unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin für Verkehr, Bettina Tull, und wir Euch gerne zur Verfügung.

