Kommunalinfo: Unser Grünes Engagement im Petitionsausschuss

Portrait Jan Matzoll
Portrait Christina Osei
Portrait Benjamin Rauer
Portrait Ilayda Bostancieri_klein

Liebe Freundinnen und Freunde,

jede*r von uns hat immer mal wieder mit Behörden oder Ämtern zu tun. Manchmal fühlen wir uns durch deren Entscheidungen ungerecht behandelt oder benachteiligt. Für solche Fälle sieht das Grundgesetz das Petitionsrecht vor. Der Petitionsausschuss ist Ansprechpartner für alle Bürger*innen und ein Instrument zur Kontrolle der Verwaltung.

Als Team der GRÜNEN Landtagsfraktion im Petitionsausschuss des Landtags NRW möchten wir Euch die Arbeit des Petitionsausschusses näher vorstellen und Euch die wichtigsten Fragen rund um Petitionen beantworten.

Was ist eine Petition?

Im Kern geht es bei Petitionen darum, Bitten und Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse zu formulieren und Kritik an staatlichem Handeln und an Behördenentscheidungen gegenüber der Volksvertretung äußern zu können – ohne dafür direkt oder indirekt bestraft oder benachteiligt zu werden. Das Recht der Petition ist in Artikel 17 des Grundgesetzes niedergeschrieben und damit ein Grundrecht.

Dabei schenken wir jeder Petition das gleiche Maß an Aufmerksamkeit. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein sehr persönliches Problem einer einzelnen Person oder um ein Anliegen von starkem öffentlichen Interesse einer größeren Gruppe handelt.

Uns erreichen im Petitionsausschuss des Landtags NRW jährlich rund 6.000 Petitionen. Die Themen sind dabei sehr vielfältig – in den Eingaben spiegelt sich die gesamte Lebenswirklichkeit der Menschen wider. Schwerpunkte bildeten zuletzt die Themenkreise Bauen, Wohnen, Verkehr und Umwelt sowie Ausländerrecht und Schule. Der Petitionsausschuss tagt aus Gründen des Datenschutzes ausnahmslos nicht-öffentlich.

Wer kann eine Petition einreichen?

Das Petitionsrecht räumt nach dem Wortlaut des Art. 17 GG „jedermann“ das Recht ein, sich gegen Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu wehren. Mit „jedermann“ ist jede Person gemeint, unabhängig von persönlichen Verhältnissen, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Alter. Auch Minderjährige, Nicht-Deutsche oder Staatenlose und gesellschaftliche Gruppen wie Bürgerinitiativen oder Vereine dürfen Petitionen einreichen.

Das Petitionsrecht kann man für sich selbst oder auch für andere wahrnehmen.

Für eine Petition sind kein Quorum und keine Unterschriftenliste erforderlich – wir nehmen jede einzelne Eingabe entgegen.

 An wen schicke ich die Petition?

Eine Petition muss schriftlich, unterschrieben und unter der Nennung von Namen und Adresse eingehen. Darüber hinaus gibt es für die Formulierung einer Petition keine Formvorschriften oder Vorgaben. Wichtig ist, dass in der Petition erkennbar wird, auf welche Verwaltungsentscheidung oder Gesetzeslücke sich die Petent*innen beziehen, oder dass sie eine konkrete Sachbitte benennen. Hilfreich ist das Beifügen von Kopien der Behördenentscheidungen. Bei Petitionen für Dritte sind Vollmachten notwendig.

Petitionen können per Mail oder Post direkt bei der Geschäftsstelle des Petitionsreferats der Landtagsverwaltung eingereicht werden:

Mail: petitionsausschuss@landtag.nrw.de; Anschrift: Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf.

Auch die Abgabe einer Online-Petition auf der Internetseite des Landtags ist möglich: https://www.landtag.nrw.de/home/petitionen/online-petition.html

Natürlich können Anliegen auch direkt an uns GRÜNE gesendet werden. Das hat den Vorteil, dass wir GRÜNEN uns direkt um die weitere Bearbeitung kümmern können. Wegen der Vielzahl an Petitionen, die uns erreichen, arbeitet der Petitionsausschuss ansonsten nach dem Berichterstattungsprinzip. Das bedeutet, dass die Petitionen auf die einzelnen Abgeordneten im Ausschuss aufgeteilt werden, die sie dann federführend bearbeiten und im Ausschuss darüber berichten.

Wann ist der Petitionsausschuss zuständig – und wann nicht?

Wir können im Petitionsausschuss alle Eingaben überprüfen, die sich auf Entscheidungen von Behörden beziehen, die der Aufsicht des Landes NRW unterstehen. Darunter fallen z. B.

  • Ministerien und Bezirksregierungen,
  • Kreise, Städte und Gemeinden,
  • Finanzämter,
  • die Rentenversicherung Rheinland und Westfalen,
  • Polizei oder Schulen des Landes NRW.

Nicht tätig werden kann der Petitionsausschuss

  • bei gerichtlichen Entscheidungen – wegen der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Gerichte, d. h. Gerichtsurteile dürfen vom Petitionsausschuss weder überprüft noch abgeändert oder aufgehoben werden,
  • in privatrechtlichen Auseinandersetzungen (z. B. Streit mit den Nachbar*innen, der Familie oder mit Geschäfts- oder Vertragspartner*innen wie z. B. Vermieter*innen oder Kreditinstituten),
  • bei Beschwerden über andere Bundesländer und
  • bei Beschwerden über Bundesbehörden (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) und Bundesgesetze. Eine Ausnahme bilden Bundesgesetze, bei denen Landesbehörden für die Ausführung zuständig sind (z. B. bei Sozialhilfe, Jugendhilfe, Baurecht und Ausländerrecht).

Welche Rechte hat der Petitionsausschuss?

Diese Stellen sind auch verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben die Pflicht, dem Petitionsausschuss Amtshilfe zu leisten, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Der Ausschuss kann außerdem Ortstermine anberaumen, um sich an Ort und Stelle zu informieren.

Der Petitionsausschuss hat die Pflicht, staatliche Behörden zu kontrollieren, jedoch nicht das Recht, ihnen ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen vorzuschreiben.

Alle wichtigen Infos und aktuelle Meldungen rund um den Petitionsausschuss findet Ihr auch unter: https://www.landtag.nrw.de/home/petitionen.html.

Bei Rückfragen wendet Euch gerne an unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin für Petitionen, Dr. Kathrin Schaaff (Mail: kathrin.schaaff@landtag.nrw.de, Tel.: 0211 884 2640), oder an uns.

Christina Osei
Ilayda Bostancıeri
Jan Matzoll
Benjamin Rauer

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