Das Kommunalwahlgesetz für die Kommunalwahl 2025 steht

Portrait Robin Korte

In der vergangenen Plenarwoche hat der Landtag die gesetzlichen Grundlagen für die im kommenden Jahr anstehenden Kommunalwahlen gelegt. Mit den Stimmen von GRÜNEN, CDU und SPD wurde das „Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften“ in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Begleitet wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung von zwei Änderungsanträgen, die wir gemeinsam mit CDU und SPD eingebracht und beschlossen haben. Hier gibt es die genannten Dokumente.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Wichtige Termine und Fristen
Um den Kommunen die parallele Vorbereitung (und Durchführung) von Bundestags- und Kommunalwahlen im kommenden Jahr zu erleichtern, haben wir die Fristen des Kommunalwahlgesetzes weitgehend an das Bundestagswahlrecht angeglichen.

  • Wahltermin: Der Wahltermin steht noch nicht fest. Das Gesetz ermöglicht es jedoch, die Bundestagswahl sowohl mit der Kommunalwahl als auch mit einer eventuellen kommunalen Stichwahl zu verbinden. Dafür darf die Stichwahl 2025 ausnahmsweise auch drei (statt wie sonst üblich zwei) Wochen nach der Hauptwahl liegen. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Kommunalwahl zwischen den Sommer- und Herbstferien 2025 stattfinden wird.
  • Aufstellungsversammlungen für Eure Wahlvorschläge: Hier kommt es darauf an, ob diese in Vollversammlungen (Mitgliederversammlungen) oder in Delegiertenversammlungen gewählt werden. Sowohl die Aufstellung der Kandidat*innen, als auch die Wahl von Delegierten für Delegiertenversammlungen dürfen unverändert ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode (01.08.2024) durchgeführt werden. Für die Aufstellung von Direktkandidat*innen müssen jedoch zuvor die Wahlbezirke festgelegt worden sein, hierfür gilt eine abweichende Frist (s.u.). Die Wahlvorschläge müssen beim Wahlleiter spätestens bis zum 69. Kalendertag vor der Wahl um 18 Uhr eingereicht werden.
  • Die Frist zur Einteilung der Wahlbezirke in den Gemeinden ist auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände um einen Monat verkürzt worden, sie beträgt nun 51 Monate (bis zum 31.01.2025). Dies erleichtert den Kreisen die Einteilung ihrer Wahlbezirke, die unverändert 53 Monate (bis zum 31.03.2025) nach Beginn der Wahlperiode beträgt.
  • Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge, die Bekanntmachung erfolgt spätestens am 37. Tag vor der Wahl.
  • Die neue Wahlperiode beginnt am 01. November 2025, die konstituierenden Sitzungen müssen innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl stattfinden.

Geschlechterparität hält endlich Einzug ins Wahlrecht
Über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags hinaus, ist es uns gelungen, schon für die Kommunalwahl 2025 eine Paritätsklausel einzuführen. Auch wenn es sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur um eine sogenannte „Appellklausel“ in Form einer „Soll-Vorschrift“ handeln kann, sendet das Kommunalwahlgesetz NRW nun ein deutliches Zeichen: Frauen und Männer sollen gleichberechtigt und in gleichen Teilen an unserer kommunalen Demokratie und dazu auch an den kommunalen Mandaten teilhaben.
So legt es der neue §15 Absatz 5 KomWG fest: „Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.“

Zuschnitt der Wahl- und Stimmbezirke kann sich verändern
Nach einer Vorgabe des Landesverfassungsgerichts musste der Zuschnitt der Wahlkreise neu geregelt werden. Diese müssen zukünftig anhand der hier wohnenden Wahlberechtigten – und nicht mehr wie bislang anhand der Einwohner*innen – festgelegt werden. Die Größe der Wahlkreise darf zukünftig nur noch um 15 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten abweichen, nur in Ausnahmefällen (z.B. zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge von Ortsteilen oder Bezirken) dürfen Kommunen die verfassungsrechtlich maximal mögliche Abweichung von 25 Prozent ausreizen. Näheres dazu wird die Kommunalwahlordnung regeln. Dies kann Änderungen beim Zuschnitt Eurer Kommunalwahlkreise erforderlich machen. Um ein Auseinanderfallen der Stimmbezirke (= Wahllokale) für die wahrscheinlich parallel stattfindenden Bundestags- und Kommunalwahlen zu verhindern, wird diese Änderung auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände nicht auf den Zuschnitt der Stimmbezirke übertragen. Diese sollen wie bei der Bundestagswahl weiterhin maximal 2500 Einwohner*innen umfassen.

Unterstützungsunterschriften werden besser überprüfbar
In der Vergangenheit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen Unterstützungsunterschriften für neue Wahlvorschläge vermeintlich erschlichen oder sogar gefälscht wurden. Auch aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist das ein relevantes Problem, zumal sich derartige Verstöße, wenn sie erst nach der Wahl bekannt werden, kaum noch korrigieren lassen. Daher verschaffen wir den örtlichen Wahlbehörden nun die Möglichkeit, derartigen Betrug früher zu erkennen und zu verhindern, indem wir auf den Unterschriftenlisten zukünftig die Angabe vorhandener Kontaktdaten, nämlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, fordern.

Neues Sitzzuteilungsverfahren verbessert Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen
Gemeinsam mit CDU und SPD haben wir ein neues Verfahren für die Umrechnung der Wählerstimmen in Sitze eingeführt und in einer Anhörung im Landtag Zuspruch von Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis erhalten. Damit werden zukünftig weit überproportionale Zugewinne für Kleinst- und Splitterparteien vermieden, wie sie im derzeit gängigen Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers aufgrund des Fehlens einer Sperrklausel immer wieder vorkommen. Mit dem neuen Verfahren werden die rechnerischen Restsitze zukünftig nicht mehr allein anhand der höchsten Dezimalstelle („Nachkommastelle“) des idealen rechnerischen Sitzanspruchs verteilt, sondern nach dem niedrigsten relativen Zugewinn, der über den rechnerischen Idealanspruch hinausgeht. Anders als beispielsweise das Verfahren nach D´Hondt, führt dieses Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich dabei nicht zu einer strukturellen Bevorteilung großer Parteien. Nähere Informationen zum neuen Sitzzuteilungsverfahren findet Ihr auch hier.

Im Rahmen der Entscheidung über das Sitzzuteilungsverfahren haben wir gemeinsam mit der CDU-Fraktion zwei Gutachten in Auftrag gegeben, die hier zum Download zur Verfügung stehen:
Rechtsgutachten_Ogorek
Mathematisches Gutachten_Pukelsheim

 

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