Simon Rock: „Eine klare und rechtssichere Regelung“

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Grünen zum Landesbeamtengesetz

Portrait Simon Rock

Der Entwurf „Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnung“

Simon Rock (GRÜNE): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Normalerweise darf ich direkt auf Herrn Zimkeit reagieren. Das macht das Ganze vielleicht etwas lebendiger. Wir haben das jetzt ein bisschen abgeändert. Ich glaube aber, dass wir das auch so hinbekommen.

(Dr. Dennis Maelzer [SPD]: Jetzt hatten Sie ja viel Zeit zum Nachdenken!)

Wir beraten heute über einen Gesetzentwurf, der zugegebenermaßen eine etwas komplexere Materie betrifft und der in der Detailtiefe auch ein Stück weit etwas für Feinschmecker ist. Da es sich in der Praxis aber in der Tat wahrscheinlich um viele Tausende Anwendungsfälle handelt, ist er von erheblicher praktischer Bedeutung.

Vollkommen unstrittig ist, dass die Ausgangslage klar ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt nun einmal vor, dass für die Anwendung von zusätzlichen Auswahlinstrumenten eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Wir machen diesen Gesetzentwurf also nicht aus Spaß an der Freude, sondern weil wir die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestmöglich umsetzen wollen. Genau das schaffen wir mit diesem Gesetzentwurf.

Wir wollen mit der Einfügung des neuen § 92a LBG an der bewährten Praxis möglichst nichts ändern. Es ist bereits gängige Praxis, dass auch im öffentlichen Dienst Bewerberinnen und Bewerber ins Assessment-Center gehen und Interviews durchgeführt werden. Unser Ziel ist deshalb, eine klare und rechtssichere Regelung zu finden.

Die Anhörung hat gezeigt: Erst einmal wird grundsätzlich nicht bestritten, dass es einer gesetzlichen Regelung bedarf und diese gesetzliche Regelung grundsätzlich geeignet ist, die Praxis auf rechtlich sichere Füße zu stellen.

Wahr ist aber auch: Es gab Kritik an einzelnen Formulierungen, und diese Kritik nehmen wir ernst. Wir zeigen mit dem Änderungsantrag auch, dass wir die Sachverständigenanhörung ernst genommen haben – genau für so etwas sind Sachverständigenanhörungen da –, und deshalb schärfen wir nach. Das betrifft primär die Absätze 2 und 3 des vorgesehenen § 92a.

Wir machen es noch trennschärfer, und wir bilden durch unterschiedlichste Fallkonstellationen ab, welche Fälle davon erfasst und welche eben nicht. Ich will das betonen, weil Herr Kollege Zimkeit es gerade so dargestellt hat, als sei das alles, was wir hier machen, nicht koscher. Absatz 2 nennt explizit drei Anwendungsfälle, die von der Rechtsprechung bereits anerkannt sind.

Erster Fall: Bei diesem Bewerberfeld handelt es sich ausschließlich um Beamte, die dienstliche Beurteilungen mitbringen. Im Fall eines Gleichstands zwischen mindestens zwei Bewerbern können hilfsweise weitere Auswahlinstrumente hinzugezogen werden.

Zweiter Fall: Das Bewerberfeld besteht sowohl aus Beamten als auch aus Tarifbeschäftigten.

Dritter Fall: Es gibt sowohl interne Bewerber mit vorhandenen Beurteilungen als auch externe Bewerber ohne dienstliche Beurteilungen. Dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als auf weitere Auswahlinstrumente zurückzugreifen, weil Sie ansonsten keine sinnvolle Auswahlentscheidung treffen können, um den Forderungen des Grundgesetzes nachzukommen. Vollkommen klar ist, dass wir nicht lediglich anhand der Aktenlage entscheiden können.

Das Spannende ist nur – darauf bezog sich auch die größere Kritik in der Sachverständigenanhörung; das stand in Absatz 3 –: Wir stellen klar, dass diese Beförderungsfälle für die Zulassung zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung im Sinne des zweiten Abschnitts der Laufbahnverordnung einschlägig sind. Ausnahmen hiervon sind zwar grundsätzlich möglich – im Gesetz steht das Wort „insbesondere“ –, aber müssen im Einzelfall gut begründet werden; man kann nicht irgendetwas dazu erdichten. Es ist mir ganz wichtig, das hier klarzustellen.

Tatsächlich haben wir mit Absatz 3 Konstellationen vor Augen, in denen die bisherigen Leistungen eines Sachbearbeiters oder eines Referenten noch kein abschließendes Urteil über seine Qualifikation als Führungskraft zulassen. Was wir eben nicht wollen, sind Karrierepfade nach dem sogenannten Peter-Prinzip. Wir machen nämlich sehr deutlich: Dienstliche Beurteilungen bleiben die wesentliche Grundlage für Auswahlentscheidungen – zumindest in den Fällen, in denen diese dienstlichen Beurteilungen überhaupt existieren.

Mit dem Änderungsantrag stellen wir noch einmal explizit klar, was schon immer unsere Intention war, nämlich, dass Absatz 3 es eben nicht erlaubt, aussagekräftige Ergebnisse von vorhandenen dienstlichen Beurteilungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung willkürlich durch andere Auswahlinstrumente zu ersetzen. Damit ist klar gemeint, dass Ämterpatronage nicht möglich ist. Wir schieben dem durch diesen Gesetzentwurf und diesen Änderungsantrag mit der Klarstellung einen wirksamen Riegel vor.

Absatz 3 darf deshalb nur zum Zwecke der Feststellung der Merkmale von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz einschlägig sein. Das sind nämlich die Merkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Wenn es zu weiteren Auswahlinstrumenten im Sinne des Absatzes 4, beispielsweise Assessment-Center und Interviews, kommt, müssen diese in geeigneter Weise dokumentiert werden. Auch das beugt Willkür und Ämterpatronage vor.

Wie ich sehe, ist meine Redezeit leider vorbei. Aber wir haben ja noch eine dritte Lesung. Dann kann ich noch auf den zweiten Teil, nämlich auf § 53 LVO, eingehen. Das hebe ich mir für morgen auf. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der CDU)

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