Kommunalinfo: Tempo 30 in Kommunen

Portrait Martin Metz

Mit Spannung verfolgt Ihr die Diskussion um eine mögliche innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 30 km/h. Mit dieser Kommunalinfo fassen wir den Sachstand in Land und Bund zusammen.

Ausgangslage

Wie unser Straßenverkehr organisiert ist, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO), welche auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) basiert, festgelegt. In §3 Abs. 3 StVO heißt es: „Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (…)“. Daraus ergibt sich die aktuelle Rechtslage, dass nur unter bestimmten Bedingungen von Tempo 50 abgewichen werden darf. Dies wird im Folgenden etwas ausführlicher erläutert.

Abschnittsweises Tempo 30

Aktuell ist es auf Hauptverkehrsstraßen nur möglich, Tempo 30 abschnittsweise unter besonderen Voraussetzungen anzuordnen. Dazu gehören nachgewiesene Unfallschwerpunkte oder Maßnahmen zur Lärm- oder Feinstaubreduktion. Jedoch müssen diese Maßnahmen aufwändig begründet und die Gründe z.B. durch Gutachten nachgewiesen werden. Eine allgemeine subjektive Wahrnehmung von Gefahr ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Darüber hinaus ist es möglich, Tempo 30 abschnittsweise vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen und Krankenhäusern einzurichten. Dies wird mit der gehäuften Teilnahme von vulnerablen und besonders zu schützenden Gruppen am Verkehrsgeschehen begründet.

Tempo-30-Zonen

Flächendeckendes Tempo 30 in sogenannten Tempo-30-Zonen ist aktuell nur in begrenzten Gebieten, in der Regel in Wohngebieten, möglich. Sie dürfen nur aus Gemeindestraßen bestehen. Eine Tempo-30-Zone ist also nicht auf Kreis-, Landes- oder Bundesfernstraßen möglich. Eine weitere Einschränkung sind klare Vorgaben, denen Tempo-30-Zonen unterliegen. So ist es dort nicht möglich, eine eigene Radwegeinfrastruktur anzulegen. Auch andere den Verkehr steuernde Maßnahmen wie Ampeln sind in Tempo-30-Zonen nicht vorgesehen.

Tempo 30 in bestimmten Straßenabschnitten ist daher nicht mit flächendeckenden Tempo-30-Zonen zu verwechseln.

Aussicht

Aus Grüner Perspektive ist diese rechtliche Situation nicht zufriedenstellend. So haben wir im Koalitionsvertrag auf Landesebene folgende Formulierung vereinbart: „Wir werden uns im Rahmen der Novellierung der Straßenverkehrsordnung dafür einsetzen, dass Kommunen mehr Handlungsfreiheit zur Steigerung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität erhalten.“ Auch im Bund gibt es konkrete Bestrebungen, eine Änderung der StVO und sogar des StVG umzusetzen, um Tempo 30 weitergehend zu ermöglichen.

Zudem haben sich verschiedene Interessengemeinschaften gebildet, um das Straßenverkehrsrecht zu ändern. Unter anderem die Initiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden durch angepasste Geschwindigkeiten“, die fordert, dass den Kommunen mehr Freiheit ermöglicht wird, über die Einführung von Tempo 30 selbst zu entscheiden. Dieser Forderung haben sich inzwischen über 400 Städte, Kreise und Gemeinden angeschlossen und das völlig unabhängig von der Parteizugehörigkeit der Hauptverwaltungsbeamt*innen oder den politischen Mehrheiten.

Bei weitergehenden Fragen, steht unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin für Verkehrspolitik Bettina Tull (bettina.tull@landtag.nrw.de; 0211-884-2168) gerne zur Verfügung.

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