Können Außenbereichssatzungen ein Instrument zur Verhinderung der Windenergie sein?

Kleine Anfrage von Wibke Brems und Johannes Remmel

Portrait Wibke Brems 5-23

Laut dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksachennummer 17/13426) soll in Zukunft ein Mindestabstand von 1.000 Metern von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung gelten. Dieser Abstand soll zum einen zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten. Zum anderen soll der Mindestabstand zu Wohngebäuden im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (§ 35 Absatz 6 BauGB) gelten. Mit Außenbereichssatzungen werden kleinere Ansammlungen von Wohn- oder Gewerbegebäuden im Außenbereich planerisch legitimiert. Sowohl die Auswirkungen geltender Außenbereichssatzungen auf die Flächenverfügbarkeit für die Windenergie sind unklar, als auch die Möglichkeiten der Kommunen, zukünftig Außenbereichssatzungen zu erlassen und damit den Ausbau der Windenergie weiter einzuschränken.

Der sogenannte Außenbereichserlass des Landes NRW aus dem Jahr 2006 beschreibt die Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich wie folgt:

„Ein „bebauter Bereich“ ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Das Merkmal „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ in § 35 Abs. 6 BauGB wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits dann bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fünf Wohnhäuser liegen, die eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen lassen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.11.2004 – 7 A 4415/03). Die vorhandene Bebauung muss nicht das Gewicht einer Splittersiedlung (s.u. Nr. 7.4) erreichen; auch kleinere Siedlungsansätze können die genannten Voraussetzungen erfüllen.“ (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2311&bes_id=9926&menu=1& sg=0&aufgehoben=J&keyword=Au%DFenbereich)

Gemäß der oben beschriebenen Anzahl von Häusern kann eine Außenbereichsatzung restriktiver für den Windenergieausbau wirken als die noch im ersten Gesetzentwurf vom 23.12.2020 vorgesehene 10-Häuser-Regelung.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie viele Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB gibt es Stand Ende April 2021 in NRW?
  2. Welche Auswirkungen haben die bereits vorhandenen Außenbereichssatzungen auf das Flächen-Potenzial für die Windenergie? (Bitte die Windenergiepotenzialflächen gemäß Gesetzesentwurf Drucksachennummer 17/13426 getrennt für die jeweilige Kommune und als Summe für den jeweiligen Regierungsbezirk und den RVR angeben, jeweils im Vergleich ohne die Berücksichtigung eines 1.000-Meter-Mindestabstandes zu Wohngebäuden im Bereich von Außenbereichssatzungen)
  3. Welche konkreten Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Kommune eine Außenbereichssatzung erlassen kann?
  4. Mit welchen Annahmen wird das LANUV diese neue Regelung in der Potenzialstudie abbilden?
  5. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass nicht Kommunen in Zukunft verstärkt von der Möglichkeit der Außenbereichssatzung Gebrauch machen werden, um Splittersiedlungen im Außenbereich in den Geltungsbereich des 1.000-Meter-Mindestabstandes aufzunehmen und damit die Nutzung der Windenergie weiter zu erschweren?