Giftmüll im Hambacher Wald: Warum besteht die Landesregierung gegenüber RWE nicht auf der Umsetzung eines gültigen Sonderbetriebsplans?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Die Landesregierung hebt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 4738 vom 15. Januar 2021 darauf ab, dass die Altlast im Hambacher Wald auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu bewerten und zu sanieren ist.

Im Rahmen des Sonderbetriebsplans H2016/10 „Sanierung und Beräumung des ehemaligen Zwischenlagers Edelhoff und der Ablagerung Manheimer Bürge“ wurde die Notwendigkeit der Sanierung festgelegt. Grundlage hierfür ist die erfolgte Begutachtung der Fläche durch eine Fachfirma. Die Sanierungsplanung, von dem bergbautreibenden Unternehmen beauftragt, wurde auf der Grundlage von Bohrungen entwickelt. Die abfalltechnische Einstufung ist erfolgt. Mit Schreiben vom 8.3.2018 beantragte das bergbautreibende Unternehmen den sofortigen Vollzug des Sonderbetriebsplans. In diesem Schreiben heißt es: „Die PCB-Sanierung des mittig im Vorfeld des Tagebaus liegenden ehemaligen Zwischenlagers Edelhoff darf nach Maßgabe des Bundesberggesetzes nur auf Grundlage eines vollziehbaren Sonderbetriebsplans durchgeführt werden.“ Der rechtskräftige Sonderbetriebsplan ist somit gültige Grundlage für die Sanierung.

Die Landesregierung NRW hat sich dahingehend geäußert, dass die Sanierung gestoppt wird und die Restfläche mit einer Plane abgedeckt werden soll.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Landesregierung den Stopp der Sanierungsarbeiten durch das bergbautreibende Unternehmen verfügt?
  2. Plant die Landesregierung die Überarbeitung/Änderung des Sonderbetriebsplans H2016/10 und somit eine geordnete Beendigung des Sanierungsverfahrens?
  3. In welcher Form wird die Ersatzmaßnahme „Fachgerechte und ewig haltbare Abdichtung der Altlast durch eine Folie“ vorgeschrieben?
  4. In der Altlast befinden sich PCB-haltige Abfälle. PCBs gehören zu dem sogenannten „Dreckigen Dutzend“, dessen Giftigkeit bekannt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in späteren Jahrzehnten wieder zu Staunässe kommt. Wie beurteilt die Landesregierung vor diesem Hintergrund die Grundwassergefährdung durch die Altlast?
  5. Wie wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass das bergbautreibende Unternehmen zur Beauftragung eines regelmäßigen Monitorings über die Entwicklung der Altlast (z.B. jährlich durch unabhängige Gutachter) angewiesen wird?