Wird die Landesregierung einen angemessenen Grundwasserschutz im Rheinischen Revier sicherstellen?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

Um Braunkohle abbauen zu können, muss das Grundwasser rund um die Tagebaue großflächig abgepumpt werden. Bei der sogenannten Sümpfung wird der Grundwasserspiegel in den Tagebauen um mehrere hundert Meter abgesenkt. Dadurch sinken auch die Grundwasserspiegel bis in viele Kilometer Entfernung vom Tagebaurand. Die Auswirkungen sind bis zur niederländischen Grenze messbar. Die Auswirkungen auf die Ökosysteme der Region sind immens, ganze Feuchtgebiete müssen künstlich bewässert werden. Es gilt daher sicherzustellen, dass tatsächlich nur so viel gesümpft wird, wie für die Durchführung des Tagebaubetriebs unbedingt notwendig ist. Die laufende wasserrechtliche Erlaubnis für den Tagebau Hambach läuft Ende 2020 aus. Die RWE Power AG hatte daher im Juni 2018 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Hambach für den Zeitraum 2021 bis 2030 beantragt. Gegen die Planungen sind laut Bergbehörde mehr als 2.400 Einwendungen formuliert worden. Die Kritik beispielsweise von Seiten der Umweltverbände lautet u.a., dass RWE im vorgelegten Antrag die Vereinbarung mit der Bundesregierung zur Reduzierung der Kohlegewinnung aus dem Tagebau Hambach nicht berücksichtige, sondern von einem unveränderten Tagebaufortschritt ausgehe. In der Folge würde RWE eine viel höhere Grundwasserentnahme zugebilligt, als notwendig wäre.
Neben inhaltlichen Fragen, stellen sich Fragen bezüglich des Beteiligungsverfahrens. Ein Vertreter des Umweltministeriums hat in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Landtags am 9. September 2020 angekündigt, dass die Bergbehörde die für die Zeit zwischen dem 31.08. und dem 27.09.2020 geplante Online-Konsultation aufgrund eines möglichen Verfahrensfehlers bezüglich der Informationsfristen neu starten wird. Damit stellt sich umso mehr die Frage, ob eine endgültige Entscheidung über den Antrag in diesem Jahr möglich ist und welche Konsequenzen es hätte, sollte dies nicht möglich sein. Zudem blieb in der oben genannten Sitzung die Frage offen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Bezirksregierung Arnsberg eine Ungleichbehandlung von Trägern öffentlicher Belange und den restlichen Einwenderinnen und Einwendern vornahm, indem erstere postalisch benachrichtigt wurden, letztere hingegen nur über Wege der öffentlichen Bekanntmachung.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Welche Konsequenzen hätte es für den Betrieb des Tagebaus Hambach, sollte eine Entscheidung über den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nicht mehr im Jahr 2020 getroffen werden können?
2.         Inwiefern binden nach Rechtsauffassung der Landesregierung einschlägige Gesetze wie das Wasserhaushaltsgesetz die Genehmigungsbehörden, in Genehmigungen einem bergbautreibenden Unternehmen wie RWE nur die Mengen Grundwasser zur Sümpfung zu erlauben, die für die geplante Fortführung des Tagebaus absolut notwendig sind?
3.         Inwiefern hält die Landesregierung es für notwendig, dass RWE seine Planungen zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Hambach für den Zeitraum 2021 bis 2030 an die im „Kohleausstiegsgesetz“ festgelegten substanziellen Einschränkungen des Tagebaus Hambach anpasst?
4.         Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Ungleichbehandlung von Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Einwenderinnen und Einwendern dergestalt, dass erstere postalisch eine persönliche Einladung erhalten haben letztere hingegen nur über öffentliche Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Online-Konsultation zum wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren Tagebau Hambach informiert wurden?
5.         Inwiefern entspricht es der behördlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen Träger öffentlicher Belange im Zuge von Planfeststellungsverfahren über Erörterungstermine postalisch persönlich einzuladen, auch wenn die sonstigen Einwenderinnen und Einwender aufgrund des Überschreitens der nach § 73 Absatz 6 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz festgesetzten Anzahl von 50 Einwenderinnen und Einwendern nur durch öffentliche Bekanntmachung informiert werden?