Angemessener Wohnraum zählt zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen und bildet das Fundament einer menschenwürdigen Existenz. Nur wer seine körperliche Unversehrtheit nicht durch Kälte und Nässe bedroht sieht und nur wer sein oftmals geringes Hab und Gut an einem geschützten Ort weiß, wird in der Lage sein, sich eigenständig um die Erfüllung seiner übrigen Bedürfnisse zu bemühen und an unserer Gesellschaft zu partizipieren.
Die internationale Staatengemeinschaft hat die Notwendigkeit der Sicherung dieser Existenzgrundlage schon vor Jahrzehnten erkannt. So heißt es in Art. 25 (1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der UN-Generalversammlung von 1948: „Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich […] Wohnung […].“ (https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte)
Der UN-Sozialpakt erhebt die Grundsätze der AEMR im Jahr 1966 zu einer für alle Staaten bindenden, völkerrechtlichen Verpflichtung. Das Recht auf angemessenen Wohnraum wird in Art. 11 (1) verankert: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.“ (https://www.sozialpakt.info/internationaler-pakt-ueber-wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte- 3111/)
Zuletzt wurden im Jahr 2015 die Sustainable Development Goals (SDGs) von den Vereinten Nationen verabschiedet. Unterziel 11.1 sieht vor: „Bis 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum und zur Grundversorgung für alle sicherstellen und Slums sanieren“. Der Fortschritt bei der Zielerreichung bemisst sich dabei am „Anteil der urbanen Bevölkerung, die in Slums, informellen Siedlungen oder unangemessenen Unterkünften lebt“ (Indikator 11.1.1).( https://sustainabledevelopment-germany.github.io/11/)
Die Nachhaltigkeitsstrategie NRW formuliert als mittelfristiges Ziel: „Zukunftsfähige, klimagerechte, soziale und lebenswerte Städte unter Berücksichtigung von Integrations- und Inklusionsgegebenheiten und demografischer Entwicklung. Der öffentliche Raum in der Stadt muss Platz für vitales gesellschaftliches Leben bieten, jede Bürgerin und jeder Bürger sollte ihre/seine „Heimat im Quartier“ finden.“ (Nachhaltigkeitsstrategie für Nordrhein-Westfalen, S. 39)
Aus diesen völkerrechtlichen Vorgaben und der Nachhaltigkeitsstrategie NRW ergeben sich explizite Handlungsaufträge für Deutschland und NRW. Über den konkreten Umsetzungsstand zur Gewährleistung von angemessenem Wohnraum ist jedoch nur wenig bekannt. So misst das Statistische Bundesamt (https://sustainabledevelopment-germany.github.io/11-1-1/#globalmetadata) die Umsetzung von Unterziel 11.1 der SDGs lediglich an folgenden Indikatoren:
„Materielle Deprivation bezogen auf die Wohn-Situation, spezifiziert nach vier Problemen:
a) Bevölkerung mit Lärmbelästigung in deren Wohnumgebung
b) Bevölkerung, deren Wohnung/Haus zu wenig Tageslicht bietet
c) Bevölkerung, in deren Wohnumgebung es Kriminalität, Gewalt oder Vandalismus gibt
d) Bevölkerung, in deren Wohnung/Haus es Feuchtigkeitsschäden gibt“
Es ist augenfällig, dass nur Bevölkerungsteile mit leichten bis erheblichen Wohnmängeln erfasst werden, nicht jedoch die Menschen, die gar von Wohnungslosigkeit betroffen sind. Laut der Wohnungslosenstatistik des Landes waren im Jahr 2018 allein in NRW über 44.000 Personen wohnungslos. (Integrierte Wohnungsnotfall-Berichterstattung 2018 in Nordrhein-Westfalen, S. 3)
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Welchen Beitrag leisten das Land NRW und die Landesregierung zur Erfüllung der völkerechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, das Menschenrecht auf Wohnen umzusetzen?
2. Wie definiert die Landesregierung den Handlungsauftrag, der sich für das Land aus der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands zur Gewährung des Menschenrechtes auf angemessenen Wohnraum ergibt?
3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass diese völkerrechtlichen Verpflichtungen von allen öffentlichen Stellen und Einrichtungen in NRW umgesetzt werden?
4. Inwiefern wird der Umsetzungsstand der genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen in NRW regelmäßig, systematisch und indikatorengestützt erfasst?
5. Wie beurteilt die Landesregierung die bisherigen Ergebnisse?