Wie üblich sind Leistungserbringungen durch Dritte vor der Gutachtenvergabe sowie deutliche Überschreitungen der Auftragssumme?

Anfrage von Wibke Brems, Verena Schäffer und Horst Becker

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Portrait Wibke Brems 5-23

Bei der Vergabe der Gutachten zur Räumung des Hambacher Waldes durch Bau- und Innenministerium im Sommer 2018 erbrachte eine Rechtsanwaltskanzlei vor der offiziellen Beauftragung bereits Leistungen in großem Umfang. Darüber hinaus war die Summe der Abschlussrechnung um etwa das Vierfache höher, als die ursprüngliche Auftragssumme von 8.100 Euro. In der Antwort der Landesregierung auf unsere  Große Anfrage 17 (Drucksache 17/8812) zur Rolle der Landesregierung bei der Räumung des Hambacher Waldes im Herbst 2018 blieben hierzu Fragen unbeantwortet: Zum einen, ob es ein übliches Verfahren ist, dass die Arbeit an einem Gutachten vor dem offiziellen Zuschlag von der oder dem zukünftig Beauftragten aufgenommen wird. Zum anderen, wie oft es vorkommt, dass die Kosten für ein Gutachten im Verlauf der Begutachtung um mehr als 50 Prozent über der eigentlich vereinbarten Summe liegen. (Siehe Antwort des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf die Große Anfrage 17, Drucksache 17/8812, S. 69 f.)
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.         In welchen Fällen ist es seit Juni 2017 vorgekommen, dass Rechtsanwaltskanzleien oder sonstige Dritte damit begannen, Lieferungen und Leistungen für Ministerien der Landesregierung zu erfüllen, bevor ihnen ein förmlicher Zuschlag erteilt wurde? (Bitte Gutachtentitel, Datum der Abgabe des Gutachtens, Datum des Beginns der Leistungserbringung und Art der Vergabe nennen.)
2.         In welchen Fällen ist es seit Juni 2017 vorgekommen, dass die Gesamtsumme von Rechnungen, die von Rechtsanwaltskanzleien oder sonstigen Dritten für die Erbringung von Gutachten gestellt wurden, die ursprüngliche Auftragssumme um 50 Prozent oder mehr überstieg? (Bitte Gutachtentitel, Datum der Abgabe des Gutachtens, ursprüngliche Auftragssumme, gezahlte Gesamtsumme, Begründung der erhöhten Rechnung und Art der Vergabe nennen.)
3.         n der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 17 (Drucksache 17/8812) heißt es in der Antwort auf Frage 54 auf Seite 64: „Bei geistigen freiberuflichen Leistungen, insbesondere bei gutachterlicher Beratung, lässt sich der tatsächliche Aufwand zu Beginn eines Mandats regelmäßig nur schwer schätzen. Deshalb stellt der in dem Beschaffungsantrag vom 03. August 2018 genannte Betrag auch keine Obergrenze dar, die nicht hätte überschritten werden dürfen.“ Inwiefern macht sich die Landesregierung diese Auslegung des Vergaberechts des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung grundsätzlich zu eigen?
4.         Wie wurde die Vergabe durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung am 29. August 2018 fernmündlich bzw. am 31. August 2018 schriftlich gegenüber der Vergabeabteilung begründet? (Bitte entsprechende Passagen des Vermerks im Wortlaut wiedergeben.)
5.         Wie wurde in dem Vergabeauftrag inhaltlich festgehalten, dass die schließlich beauftragte Kanzlei aus Münster auch später die gerichtliche Vertretung der Landesregierung übernehmen soll? (Bitte entsprechende Passagen des Vergabevermerks im Wortlaut wiedergeben.)