Rolle der Landesregierung bei der Räumung des Hambacher Waldes im Herbst 2018

Große Anfrage der GRÜNEN im Landtag

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Portrait Wibke Brems 5-23

Die Umstände, die zur Räumung des Hambacher Waldes ab dem 13. September 2018 mit dem wohl größten Polizeieinsatz in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen geführt haben, sind auch mehr als ein Jahr danach von der Landesregierung trotz zahlreicher Kleiner Anfragen, Fragestunden und umfangreicher Thematisierung in den zuständigen Ausschüssen weiterhin nur lückenhaft dargestellt worden. Der Verdacht, bei der von der Landesregierung genutzten baurechtlichen Begründung für die Räumung könnte es sich um einen Vorwand handeln, um einen planmäßigen Beginn der Rodungen ab dem 1. Oktober 2018 zu ermöglichen, hat sich aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestätigt. Auch wurde von der Landesregierung mittlerweile zugegeben, dass dazu im Vorfeld Gespräche mit RWE stattgefunden haben. Jedoch lässt die bisherige Informationspolitik der Landesregierung unverändert Fragen unbeantwortet und wirft neue auf. Hieran ändert auch die den Abgeordneten ermöglichte Akteneinsicht nichts. Ganz im Gegenteil: Ungereimtheiten tauchten auf und neue Fragen für unterschiedliche Bereiche stellen sich.
So gibt es viele ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit der von RWE beantragten Räumung des Hambacher Waldes, den Weisungen des Bauministeriums und der Bauaufsichtsbehörden sowie dem Handeln der Landesregierung an sich. Ungeklärt ist außerdem die Rolle der Staatskanzlei im Geflecht der Gespräche zwischen Landesregierung und RWE. Zudem gibt es im Zusammenhang mit der Gutachtenvergabe der Landesregierung an eine Rechtsanwaltskanzlei in Münster etliche offene Fragen zum Vergabeverfahren im Innen- sowie im Bauministerium.

I.            Kommunikation der Landesregierung im Vorfeld der Räumung

1.           Welche Telefonate haben jeweils zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Innenministeriums, des Bauministeriums, des Wirtschaftsministeriums oder der Staatskanzlei und Vertreterinnen und Vertretern von RWE im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. September 2018 stattgefunden? (Bitte Datum, Inhalt, Absprachen und beteiligte Personen – ggf. alternativ unter Verwendung ihrer Funktionsbezeichnung – angeben.)
2.           Welche persönlichen Gespräche haben jeweils zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Innenministeriums, des Bauministeriums, des Wirtschaftsministeriums oder der Staatskanzlei und Vertreterinnen und Vertretern von RWE im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. September 2018 stattgefunden? (Bitte Datum, Inhalt, Absprachen und beteiligte Personen – ggf. alternativ unter Verwendung ihrer Funktionsbezeichnung – angeben.)
3.           Welche E-Mail-Kontakte haben jeweils zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Innenministeriums, des Bauministeriums, des Wirtschaftsministeriums oder der Staatskanzlei und Vertreterinnen und Vertretern von RWE im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. September 2018 stattgefunden? (Bitte Datum, Inhalt, Absprachen und beteiligte Personen – ggf. alternativ unter Verwendung ihrer Funktionsbezeichnung – angeben.)
4.           Hat die Landesregierung versucht, RWE davon zu überzeugen, auf eine Rodung ab dem
1.    Oktober 2018 zu verzichten und wenn ja, wann, unter Zugrundelegung welcher Erwägungen und mit welchen Argumenten?
5.           Wann genau wurde das Polizeipräsidium Aachen durch RWE darüber informiert, dass am 2. Juli 2018 ein Antrag auf Räumung des Hambacher Waldes gestellt werden würde?
6.           Wann und durch wen hat die Landesregierung RWE über ihre Rechtsauffassung informiert, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Rodung wird durchsetzen können?
7.           Wann und durch wen hat die Landesregierung RWE zugesichert, dass der Hambacher Wald zur Rodungsperiode am 1. Oktober 2018 dennoch geräumt werden wird?

II.          Ablehnende Bescheide zum RWE-Antrag vom 2. Juli 2018

8.           Gab es eine Anordnung aus dem Innenministerium an das Polizeipräsidium Aachen, wie und wann über den Antrag von RWE vom 2. Juli 2018 zu entscheiden wäre?
9.           Wenn Frage 8 mit ja beantwortet wird: Wie lautete diese Anweisung, wer hat diese wann verfügt und wer hat diese wann wem übermittelt?
10.        Aus welchen Gründen hat das Polizeipräsidium Aachen den Antrag von RWE vom 2. Juli 2018 erst rund zwei Monate nach Eingang des Antrags und nach Fertigstellung der Rechtsgutachten zur originären Zuständigkeit der Polizei ablehnend beschieden?
11.        Wann fand ein Austausch über die in den ablehnenden Bescheiden der Gemeinde Merzenich und der Stadt Kerpen dargestellte Rechtsauffassung zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Innenministeriums, des Bauministeriums oder der Staatskanzlei mit RWE statt und wer hat daran von Seiten der Landesregierung und der Kommunen teilgenommen?
12.        Was waren die Beweggründe von RWE, gegen die ablehnenden Bescheide der Gemeinde Merzenich und der Stadt Kerpen vom 2. August 2018 keine Rechtsbehelfe einzulegen? (Wenn diese der Landesregierung nicht vorliegen, bitte beim Unternehmen erfragen.)
13.        Was waren die Beweggründe von RWE, gegen den ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. September 2018, keine Rechtsbehelfe einzulegen? (Wenn diese der Landesregierung nicht vorliegen, bitte beim Unternehmen erfragen.)
14.        Schließt die Landesregierung aus, dass RWE zum Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide Kenntnis davon hatte, dass die Landesregierung eine Räumung des Hambacher Waldes auf Grundlage des Bauordnungsrechtes vorbereitete und wie begründet sie diese Einschätzung?

III.        Räumung des Waldes und Weisung an die Oberen Bauaufsichtsbehörden

15.        Welche Bedeutung und welchen Grad der Verbindlichkeit hatte für die Landesregierung die im Antrag der RWE vom 2. Juli 2018 formulierte Bitte, bis zum 31. August 2018 eine verbindliche Zusage für eine Räumung oder eine rechtsmittelfähige Bescheidung zu erhalten?
16.        RWE führte als Begründung für seinen Antrag vom 2. Juli 2018 nicht zuletzt das Urteil des BGH vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 – an, wonach RWE seine privatrechtlichen Ansprüche aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht durchsetzen könne: Seit wann war der Landesregierung bekannt, dass nach diesem Urteil RWE eine privatrechtliche Durchsetzung eines Räumungsanspruches nicht mehr möglich sein würde?
17.        Wann fasste die Landesregierung den Entschluss, den Hambacher Wald räumen zu lassen, von wem wurde dazu eine Vorlage gefertigt und von wem mitgezeichnet? (Bitte jeweils konkretes Datum nennen.)
18.        Warum unterzeichnete die Leiterin der für Gleichstellung zuständigen Abteilung 2, entgegen dem Geschäftsverteilungsplan des Bauministeriums, demgemäß der Leiter der Abteilung 6 (Bauen), fachlich zuständig war und der durch die Leiterin der Gruppe 61 (Bauaufsicht) und diese wiederum durch einen Referatsleiter in ihrer Gruppe vertreten wird, die Weisung an die Bezirksregierung Köln und den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis Düren und die Stadt Kerpen anzuweisen, ab dem 13. September 2018 die Baumhäuser im Wald zu räumen?
19.        In welcher Weise und wann beschäftigte sich die Landesregierung im Vorfeld der Weisung des Bauministeriums vom 12. September 2018 mit der Möglichkeit und den Auswirkungen eines denkbaren gerichtlich verhängten Rodungsstopps, der dann am
5. Oktober 2018 durch das OVG Münster verhängt wurde? (Falls es dazu schriftliche Vorlagen gab, bitte Datum, Inhalt und beteiligte Personen – ggf. alternativ unter Verwendung ihrer Funktionsbezeichnung – angeben.)
20.        In welcher Weise fand eine Folgenabschätzung und/oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Weisung an die Oberen Bauaufsichtsbehörden zur Räumung und dem damit ausgelösten Polizeieinsatz statt? (Falls es dazu schriftliche Vorlagen gab, bitte Datum, Inhalt und beteiligte Personen – ggf. alternativ unter Verwendung ihrer Funktionsbezeichnung – angeben.)
21.        Am 5. September 2018 gibt RWE nach Aufforderung des OVG Münster eine Stillhaltezusage ab, mit den Rodungen nicht vor dem 14. Oktober 2018 zu beginnen, um nicht vor einer Entscheidung des Gerichtes unumkehrbare Fakten zu schaffen. Mit einem Beschluss des OVG konnte folglich in der ersten Oktoberhälfte gerechnet werden. Inwiefern berücksichtigte die Landesregierung diese Information bei der Entscheidung über die Weisung vom 12. September 2018 an die Bauordnungsbehörden, den Hambacher Wald räumen zu lassen? (Falls es dazu schriftliche Vorlagen gab, bitte Datum, Inhalt und beteiligte Personen – ggf. alternativ unter Verwendung ihrer Funktionsbezeichnung – angeben.)
22.        In einem Vermerk der Leiterin der Gruppe 61 (Bauaufsicht) im Bauministerium vom Freitag, den 21. September 2018 in dem den Abgeordneten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Ordner „MHKBG HF 4“ heißt es: „Frau J. [Anm.: Leiterin der Abteilung 2 (Gleichstellung)] hat mich heute gegen 10.15h unterrichtet, dass sie Einigkeit mit Frau M und Herrn StS erzielt habe, dass die zügige Aufnahme der Vollstreckung zwingend erforderlich sei, auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW. Es sei angestrebt, die Vollstreckung am Montag, vermutlich 7h, wieder aufzunehmen, allerdings folge noch eine abschließende Abstimmung auf StS-Ebene bis gegen Mittag. […]“ (Anm.: Die Räumungsarbeiten im Hambacher Wald waren aufgrund des verunglückten jungen Journalisten am Mittwoch, den 19.09.2018 vorläufig unterbrochen worden.)
a)       Ist erwähnte „Frau M“ Frau Ministerin Scharrenbach (genauso wie „Herr StS“ für Herrn Staatssekretär Dr. Heinisch steht)?
b)       Wie beurteilten die in dem Zitat genannten Personen die Erfolgsaussichten des noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens des BUND NRW vor dem OVG Münster zur Zeit des Vermerks – rechneten sie mit einem Obsiegen oder mit einer Niederlage des Landes in dem Rechtsmittelverfahren?
c)       Warum war die Wiederaufnahme der Räumungsmaßnahmen im Hambacher Wald aus Sicht der in dem Zitat genannten Personen „zwingend erforderlich“?
23.        In welcher Höhe haben öffentliche Stellen seit dem 1. Juli 2018 bis heute im Zusammenhang mit der Besetzung bzw. Räumung des Hambacher Waldes Geld an RWE bzw. mit ihr verbundene Unternehmen gezahlt? (Bitte jeweilige Behörde, Datum und Grund der Zahlung nennen.)
24.        Wurden alle Forderungen im Zusammenhang mit der Besetzung bzw. Räumung des Hambacher Waldes beglichen? Wenn nein, welche Forderungen von welchen Gläubigern und von wann wurden noch nicht beglichen? Bitte aufschlüsseln nach:
a)       Forderungen von RWE gegenüber der Landesregierung.
b)       Forderungen von RWE gegenüber anderen Stellen (soweit der Landesregierung unbekannt, bitte bei RWE bzw. den Stellen erfragen).
c)       Forderungen     von     RWE     gegenüber     anderen     Personen                         (soweit            der Landesregierung unbekannt, bitte bei RWE erfragen).
d)       Forderungen anderer Unternehmen gegenüber der Landesregierung.
e)       Forderungen anderer Unternehmen gegenüber anderen Stellen (soweit der Landesregierung unbekannt, bitte bei den betreffenden Stellen erfragen).
f)         Forderungen anderer Unternehmen gegenüber anderen Personen.
25.        Am 27. Juli 2018 verschickte Innenminister Reul einen Ministerbrief an das Bauministerium und weitere Ressorts mit der Bitte um Hilfe: Welchen Inhalt hatte dieser Ministerbrief genau? (Bitte im Wortlaut wiedergeben)
26.        Wer waren die Adressaten des Ministerbriefs vom 27. Juli 2018?
27.        Welche Reaktion erfolgte auf den genannten Ministerbrief wann durch die jeweiligen Adressaten?
28.        Wurde der Ministerbrief in einer Staatssekretärskonferenz und/oder in einer Kabinettssitzung thematisiert? (Bitte Datum sowie Ergebnis der Beratungen angeben.)
29.        Hat die Landesregierung bzw. das Bauministerium den durch die Räumung betroffenen Kommunen vor der Räumung zugesagt, die Kosten zu übernehmen, zum Beispiel für den Verdienstausfall der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren oder Ausgaben für die Krisenstäbe? Wenn ja, wann und wie wurde die Zusage durch wen gegeben?
30.        RWE hat die Landesregierung bzw. die von ihr angewiesenen nachgeordneten Stellen bei der Räumung als Verwaltungshelfer mit Personal und Material unterstützt. Welche rechtlichen Grundlagen bezüglich der Kostenerstattung an Verwaltungshelfer sind in einer solchen Konstellation einschlägig und welche Absprachen bezüglich der Kostentragung erfolgten zwischen öffentlichen Stellen und RWE?
31.        Hat RWE im Vorfeld zugesagt, die dem Unternehmen während der Räumung in Zusammenhang mit seiner Rolle als Verwaltungshelfer entstehenden Auslagen öffentlichen Stellen nicht in Rechnung zu stellen?
32.        Wie bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund Aussagen von RWE, das Unternehmen sei bestrebt, die im Zuge der Räumung entstandenen Unkosten den Baumbesetzerinnen und Baumbesetzern in Rechnung zu stellen?

IV.        Gründung von Besonderen Aufbauorganisationen (BAO)

33.        Wann und durch wessen Entscheidung wurden die BAO „Rodung“ und ggf. weitere BAO eingerichtet und wann wurden sie beendet?
34.        Welchen Auftrag hatte die BAO „Rodung“ und ggf. weitere BAO? (Bitte im Wortlaut angeben.)
35.        Inwiefern wurde zu Beginn der BAO die Frage behandelt, welches Ministerium welche Zuständigkeiten bei einer möglichen Räumung des Hambacher Waldes hätte?
36.        Bestand zum Zeitpunkt der Gründung der BAO „Rodung“ innerhalb der Landesregierung oder den Ministerien bereits die Rechtsauffassung, die Polizei sei nur subsidiär zuständig und könne im Hambacher Wald nicht präventiv eingreifen? (Wenn es solche Auffassungen gab, bitte präzise angeben durch wen und wann sie wie vorgetragen wurden.)

V.          Gutachtenvergabe im Auftrag des Innenministeriums

37.        Wie ist das Regelverfahren bei der Vergabe eines Gutachtens mit einem geschätzten Auftragswert von unter 50.000 Euro durch die Landesregierung?
38.        Wann wird dabei eine Marktschau durchgeführt und wie vollzieht sich diese?
39.        Von wann bis wann wurde für die schließlich am 10. August 2018 erfolgte Vergabe in welcher Form eine Marktschau betrieben? (Bitte genaue Daten sowie Vorgehensweise nennen.)
40.        Wann und aus welchen Gründen entschied sich das Innenministerium für die später beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Münster? (Bitte genaues Datum nennen.)
41.        Was genau löste an der Tatsache, dass RWE am 1. Oktober 2018 mit den Rodungen im Hambacher Wald beginnen wollte, im Ministerium eine „besondere Dringlichkeit“ zur Klärung der Rechtsfragen aus, mit der dann eine Ausnahme nach § 8 Absatz 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung gerechtfertigt wurde?
42.        Zu welchem Zeitpunkt waren dem Innenministerium Planungen von RWE bezüglich einer Beantragung der Räumung sowie der für den Polizeieinsatz notwendige zeitliche Vorlauf bekannt?
Wie ist die von Minister Reul behauptete Einhaltung der Vergaberechtsregeln unter Verweis auf § 8 Absatz 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung mit der Rechtsprechung jüngerer Gerichtsurteile (Bsp.: VG Würzburg, Urteil v. 18.03.2019 – W 8 K 18.1162. Urteilsbegründung online abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B- 2019-N-4447?hl=true) vereinbar?
43.        Wie wurde die Vergabeabteilung des Innenministeriums davon überzeugt, dass doch eine „besondere Dringlichkeit“ vorlag, obwohl in einer Telefonnotiz des Vergabereferats vom 5. Juli 2018 die Einschätzung abgegeben wurde „Besondere Dringlichkeit ist nach meiner Einschätzung nicht gegeben“? (Bitte angeben, wer in welcher Form an der Kommunikation mit der Vergabeabteilung beteiligt war.)
44.        Das Vergabereferat empfiehlt in den Akten am 24. Juli 2018, einen Absatz aus dem Vergabevermerk zu löschen, weil er im Widerspruch zur Behauptung stehe, dass keine andere adäquate Rechtsanwaltskanzlei außer der später beauftragten bekannt war. Der Absatz lautet: „Bei einer Beauftragung einer der „Top-Kanzleien“ z.B. aus dem o.g. juve- Ranking ist – neben den üblicherweise noch höheren Stundensätzen mit einem erhöhten Koordinierungsaufwand zu rechnen, da dort die Anwälte mit den entsprechenden Kenntnissen der verschiedenen Rechtsgebiete auf mehrere Standorte verteilt sind. Hier würde der o.g. Stundensatz voraussichtlich nicht ausreichen.“
Wie kann vor diesem Hintergrund die von Innenminister Reul getätigte Aussage aufrechterhalten werden, dass die Marktschau pflichtgemäß durchgeführt wurde?
45.        Welche Aufträge nahm die später beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Münster für die Landesregierung im Zeitraum Juni 2017 bis heute darüber hinaus an? (Bitte jeweils Auftragsgegenstand und Datum der Vergabe präzise angeben.)
46.        Wann genau lag dem Innenministerium ein schriftliches Angebot der später beauftragten Rechtsanwaltskanzlei in Münster vor?
47.        Wann genau begann die Rechtsanwaltskanzlei in Münster mit den Arbeiten für das zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell beauftragte Gutachten für das Innenministerium? (Bitte konkretes Datum angeben.)
48.        In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2566 heißt es: „Der Gutachtenauftrag des Ministeriums des Innern wurde durch Erstellung von Einzelvermerken zu abgrenzbaren Rechtskomplexen im Zeitraum vom 11. Juli 2018 bis
24. August 2018 erfüllt.“ (Drs. 17/6769, Seite 2). Wann wurden welche Ergebnisse der
Arbeit der (später) beauftragten Rechtsanwaltskanzlei an das Innenministerium wie übermittelt?
49.        Der letzte Teil des Gutachtens, welches nach Aussage der Landesregierung vom Innenministerium beauftragt wurde, datiert vom 14. August 2018, also zehn Tage vor dem Ende des Erfüllungszeitraums (24.August 2018; siehe Frage 49). Welche Arbeiten für das Innenministerium führte die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei im Zeitraum zwischen dem 14. und 24. August 2018 genau aus?
50.        Wie groß war der Anteil der Erarbeitung, der vor der Auftragsvergabe am 10. August 2018 bereits erfolgt war? (Bitte präzise den Umfang angeben.)
51.        Inwiefern ist es aus Sicht der Landesregierung mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar, dass ein Auftragnehmer bereits vor Auftragsvergabe mit den zu beauftragenden Leistungen beginnt und der mangels Zuschlags noch potentielle Auftraggeber diese entgegennimmt und bereits verwendet?
52.        Wie ist es aus Sicht der Landesregierung mit dem Ziel des Vergaberechts, das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen, vereinbar, dass im Laufe des Vergabeverfahrens keinerlei Vergleichsangebote eingeholt werden?
53.        Auf welcher Basis wurden der Rechtsanwaltskanzlei in Münster die über die ursprünglich anvisierten etwa 8.100 Euro hinausgehenden Kosten für die Gutachten in Höhe von insgesamt etwa 32.000 Euro netto – also ein fast um das Vierfache höherer Betrag – gezahlt und durch wen wurde das entschieden?
54.        Zu welchem Zeitpunkt wurde Einigkeit über die vertraglichen Modalitäten zwischen dem Innenministerium und der Rechtsanwaltskanzlei erzielt und durch wen wurde das entschieden?
55.        Inwiefern und durch wen hat eine rechtliche Würdigung der von RWE in ihrem Antrag auf Räumung vom 2. Juli 2018 vorgebrachten Argumente im Rahmen des Gutachtens stattgefunden?
56.        In welchen Fällen ist es seit Juni 2017 vorgekommen, dass Rechtsanwaltskanzleien oder sonstige Dritte damit begannen noch im Vergabeprozess befindliche Lieferungen und Leistungen für Ministerien der Landesregierung zu erfüllen, bevor ihnen ein förmlicher Zuschlag erteilt wurde?
57.        In welchen Fällen ist es seit Juni 2017 vorgekommen, dass die Gesamtsumme von Rechnungen, die von Rechtsanwaltskanzleien oder sonstigen Dritten für die Erbringung von Gutachten gestellt wurden, die ursprüngliche Auftragssumme um 50 Prozent oder mehr überstieg? (Bitte Gutachtentitel, Datum der Abgabe des Gutachtens, ursprüngliche Auftragssumme, gezahlte Gesamtsumme, Begründung der erhöhten Rechnung und Art der Vergabe nennen.)
58.        Warum beauftragte das Innenministerium ein Gutachten zu den Möglichkeiten des bauaufsichtlichen Einschreitens, obwohl dies eindeutig nicht im Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums lag und durch wen wurde entschieden, so vorzugehen?
59.        Wie ist die Tatsache begründet, dass ein Ministerium auf Kosten des Steuerzahlers mittels durch das Ministerium bewirtschafteter Mittel die zivilrechtlichen Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens prüfen lässt, wie es laut der Auftragsvergabe (siehe Vorlage 17/2427) Gegenstand der Prüfung durch die Kanzlei war, obwohl für das Ministerium selbst nur andere Anspruchsgrundlagen in Frage gekommen wären?
60.        Ist die Kanzlei diesem Prüfauftrag (zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten des Unternehmens) aus der Auftragsvergabe nicht nachgekommen oder gibt es noch einen gesonderten, uns bisher nicht zur Verfügung gestellten Vermerk zu den möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen von RWE?
a)           Falls es einen weiteren Vermerk geben sollte, warum wurde dieser dem Parlament nicht zur Verfügung gestellt?
b)           Falls es einen weiteren Vermerk geben sollte, wie genau lautet dieser?
c)           Falls es einen weiteren Vermerk geben sollte, wurde dieser auch RWE zur Verfügung gestellt?
61.        In der Vorlage 17/2427 für die Sitzungen des Innen- sowie des Bauausschusses wird auf Seite 4 die Leistungsbeschreibung des Innenministeriums für die Gutachtenvergabe wiedergegeben. Dort heißt es: „Vorab ist eine Kurzbewertung zum Antrag sowie den o.g. Aspekten der Besprechungen vom 19. und 25. Juli innerhalb einer Woche wünschenswert.“
a)       In welcher Form und wann wurde der Auftrag erfüllt, kurzfristig ein Kurzgutachten zu erstellen? (Bitte auch präzise den Inhalt und das Ergebnis des Kurzgutachtens darstellen.)
b)       Warum wurde dem Parlament diese Kurzbewertung bisher nicht zur Verfügung gestellt?

VI.        Gutachtenvergabe im Auftrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

62.        In welcher Weise hat ein Vergabeverfahren stattgefunden? (Bitte einzelne Schritte inkl. Datum angeben.)
63.        Falls auf einen Teilnahmewettbewerb verzichtet wurde: Mit welcher Begründung wurde wann genau auf diesen verzichtet und wer traf dazu die Letztentscheidung?
64.        Wie genau lautete der Auftrag des Bauministeriums an die Rechtsanwaltskanzlei? (Bitte im Wortlaut wiedergeben.)
65.        Das Gutachten wurde laut Bauministerin Scharrenbach in der Fragestunde vom 10. Juli 2019 am Mittwoch, den 29. August 2018 fernmündlich vergeben. Bereits am Freitag, den
31.  August 2018 lagen die Ergebnisse vor.
a)       Um wieviel Uhr wurde durch wen das Gutachten am 29. August 2018 fernmündlich vergeben und zu welchem Zeitpunkt hat die noch nicht beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit den Arbeiten für dieses Gutachten begonnen?
b)       In welcher Weise gab es Überschneidungen der Bearbeitung der Gutachtenaufträge von Innen- und Bauministerium?
66.        In welchem Zusammenhang stand die Vergabe des Gutachtens durch das Bauministerium zum Antrag von RWE vom 2. Juli 2018?
67.        Auf welcher rechtlichen Basis konnte ein Gutachten im Umfang von etwa 25.000 Euro freihändig und fernmündlich (siehe Vorlage 17/2427) vergeben werden und wer hat dazu die Letztentscheidung getroffen?
68.        In welchen Fällen in der Vergangenheit hat die Landesregierung Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um nach Wegen zu suchen, die Wünsche eines Unternehmens durch Verwaltungsentscheidungen erfüllen zu können, trotz fehlenden Rechtsanspruchs von Seiten des Unternehmens?
69.        Wurden die Gutachten und, falls ja, wann wurden diese an das Polizeipräsidium Aachen weitergegeben und wurde ihr Inhalt Bestandteil oder Grundlage des ablehnenden Bescheids vom 3. September 2018?

VII.      Inhalte der einzelnen Gutachten

70.        Auf Seite 3 des Gutachtens vom 9. August 2018 mit dem Titel „Räumung des Hambacher Forsts (1254/18)“ zur Zuständigkeit der Polizei heißt es: „Auf die Vollzugshilfe verweist im Übrigen auch die von der Antragstellerin angesprochene
„Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes“ (VV OBG).“ In welchem Zusammenhang zum Antrag von RWE auf Räumung des Hambacher Waldes steht dieses Gutachten?
71.        Auf Seite 4 des Gutachtens vom 31. August 2018 mit dem Titel „Bauaufsichtliches Einschreiten im Hambacher Forst. Abgrenzung zum Versammlungsrecht“ werden im zweiten Absatz dem Verfasser auch „vorliegende Erkenntnisse über vereinigungsspezifische Strukturen im Hambacher Forst“ als Begründung für ein Nicht- Vorliegen einer Versammlung angeführt, ohne diese jedoch vorher beschrieben zu haben. Der vorherige Absatz endet mit einem unvollendeten Satz.
a)       Liegt der Landesregierung eine weitere Version des Gutachtens vor, welche diese Leerstelle zu füllen vermag?
b)       Und wenn ja: Von wann datiert diese weitere Version und welchen Wortlaut hat diese Version des Gutachtens?
72.        In dem Gutachten vom 9. August 2018 mit dem Titel „Räumung des Hambacher Forsts (1254/18)“ nimmt der Verfasser auf Seite 11 im dritten Absatz auf einen von ihm gefertigten „ausführlichen Vermerk vom 06.08.2018“ Bezug. Warum wurde dieser Vermerk nicht mit den anderen Gutachtenteilen veröffentlicht und welchen Inhalt hat er genau?

VIII.    Entwicklung der Straftaten im Hambacher Wald im Jahr 2018 und Aktuelle Situation

73.        Innenminister Reul hat in der Fragestunde am 10. Juli 2019 zu Protokoll gegeben: „Ich kann Ihnen nur sagen, dass sich im Frühjahr und im Sommer des Jahres 2018 die schweren Rechtsverstöße und die Straftaten in diesem Forst zugespitzt haben.“ Wie haben sich die Gewaltdelikte im Hambacher Wald in 2018 gegenüber den Vorjahresmonaten entwickelt? (Bitte monatsscharfe Darstellung der verzeichneten Delikte, deren Begehungen im Hambacher Wald verzeichnet wurden, für 2018 im Vergleich zu 2017 angeben.)
74.        Wie haben sich die Straftaten im Umfeld des Hambacher Waldes in 2018 gegenüber den Vorjahresmonaten entwickelt? (Bitte monatsscharfe Darstellung der verzeichneten Delikte für 2018 im Vergleich zu 2017 angeben.)
75.        Wie haben sich die Straftaten in den jeweiligen Umsiedlungsdörfern sowohl im Bereich des Tagebaus Hambach wie auch des Tagebaus Garzweiler in 2018 entwickelt? (Bitte nach Orten und Delikten im Zeitverlauf der letzten 5 Jahre darstellen.)
76.        Gab es Gespräche mit den Polizeigewerkschaften, die den Einsatz für unverhältnismäßig erklärt haben? (Wenn ja, bitte jeweils angeben, wann genau und durch wen diese geführt wurden und welche Vermerke mit welchem Inhalt dazu gefertigt wurden.)
77.        Wie ist die aktuelle Gefahrenlage im und am Hambacher Wald?
78.        Ist der Hambacher Wald weiterhin als gefährlicher Ort (§ 12 PolG Abs. 1 Nr. 2 NRW) eingestuft?
79.        Wie unterscheidet sich die aktuelle Lage am und im Hambacher Wald zu jener Lage Anfang Sommer 2018?

IX.        Einbeziehung der Staatskanzlei

80.        Welche Kommunikation fand seitens der Staatskanzlei mit dem Innenministerium und dem Bauministerium zur Räumung des Hambacher Waldes statt und welche Vermerke wurden dazu gefertigt? (Bitte jeweils die genauen Zeitpunkte und Inhalte angeben.)
81.        An welchen Terminen im Jahr 2018 bis heute stand die Diskussion um die Anspruchsgrundlagen für die Räumung des Hambacher Waldes auf der Tagesordnung der Kabinettssitzungen und der Staatssekretärskonferenz und durch welche Häuser wurden dazu jeweils Vorlagen welchen Inhaltes vorgelegt?
82.        Wie und wann wurde der Ministerpräsident jeweils über den aktuellen Stand der Diskussion (die Ergebnisse der Gutachten, die Kommunikation mit RWE etc.) informiert?
83.        Hat der Ministerpräsident persönlich Weisungen zum Vorgehen in der Causa
„Hambacher Wald“ gegeben und, wenn ja, welche, wann und aus welchem Grund?
84.        Hat der Chef der Staatskanzlei Weisungen zum Vorgehen in der Causa „Hambacher Wald“ gegeben und, wenn ja, welche, wann und aus welchem Grund?