Welche Sanktionszahlungen kommen auf das Land NRW zu, wenn die Bundesrepublik weiterhin die Pariser Klimaschutzziele verfehlt?

Kleine Anfrage von Monika Düker und Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

2009 wurden in der Lastenteilungsentscheidung 2020 (Beschluss 496/2009/EG) verbindliche Emissionsminderungsziele zwischen den EU-Staaten für Emissionen im „Non-ETS-Sektoren“ (hauptsächlich Verkehr, Gebäudeenergie, kleiner Fabriken und Landwirtschaft) vereinbart. Es steht bereits fest, dass Deutschland seine Verpflichtungen in den „Non-ETS-Sektor“ für 2013 bis 2020 verfehlen wird. Ähnliches zeichnet sich für 2021 bis 2030 ab, sofern nicht mit sehr entschiedenen Klimaschutzmaßnahmen gegengesteuert wird. Falls die nationalen Ziele nicht erreicht werden, muss Deutschland bei anderen EU-Mitgliedern überschüssige Non-ETS- Emissionsrechte kaufen, um die Unterdeckung auszugleichen. Andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren (Vgl.: https://www.agora-energiewende.de/veroeffentlichungen/die-kosten-von-unterlassenem- klimaschutz-fuer-den-bundeshaushalt/).
Auf die Bunderepublik kommen durch einen Ankauf zusätzliche Ausgaben in Millionen-, möglicherweise sogar Milliardenhöhe zu. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurden im Bundeskabinettsentwurf des Finanzplans 2019 bis 2023 jeweils 100 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich für den Kauf von Emissionsrechten eingeplant.
Fraglich ist, ob der Ankauf durch den Bund, durch die Länder oder durch beide Gruppen finanziert werden muss (Vgl: Hellermann in v. Mangoldt/Klein/Starck GG, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 206, der sich hier für eine auf Verursachungsbeiträge abstellende Einzelfallbetrachtung ausspricht). Denn nicht nur der Bund, sondern auch die Länder sind innerstaatlich mit der Aufgabe des Klimaschutzes betraut. Aus dieser Aufgabenlast folgt gem. Art. 104a GG grundsätzlich die Lastentragungspflicht, weshalb eine finanzielle Beteiligung der Länder, somit auch NRW, an den Ankäufen möglich erscheint.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.       Wer finanziert den Zukauf der Non-ETS-Emissionsrechte?
2.       Welche rechtliche Möglichkeit besteht, dass das Land NRW finanziell in die Pflicht genommen wird, wenn die Bundesrepublik Non-ETS-Emissionen von anderen EU- Ländern zukaufen muss?
3.       Wenn eine Verpflichtung möglich ist, welche Rücklagen in welcher Höhe werden gebildet? (Aufgeschlüsselt nach Sektoren)
4.       Welche Klimaschutzmaßnahmen werden in NRW ergriffen, um einen möglichen Zukauf von Emissionsrechten im „Non-ETS-Sektor“ zu vermeiden?