Minderjährige Kinder und Jugendliche in Landeseinrichtungen für Geflüchtete

Kleine Anfrage von Berivan Aymaz, Sigrid Beer und Josefine Paul

Portrait Berivan Aymaz 2021

Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention postuliert das Recht des Kindes auf Bildung. Darin enthalten ist der Besuch der Grundschule als Pflicht für alle Kinder. Im Schulgesetz Nordrhein- Westfalen ist geregelt, dass die Schulpflicht nach Zuweisung in die Kommune eintritt. In den Landesaufnahmeeinrichtungen gilt somit keine Schulpflicht, sondern lediglich ein Schulbesuchsrecht. Je länger der Aufenthalt in einer Landeseinrichtung andauert, umso länger bleiben Kinder und Jugendliche unbeschult.
In dem Asyl-Stufenplan des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 24. April 2018 heißt es, dass kurzfristig die „Aufenthaltszeiten für Asylsuchende mit ungeklärter Bleibeperspektive von drei auf bis zu sechs Monate“ verlängert werden und Familien mit minderjährigen Kindern „außerhalb des beschleunigten Verfahrens im vierten Aufenthaltsmonat in die Kommunen – sofern Rückführung, freiwillige Ausreise bzw. Überstellung nach Dublin-Verfahren innerhalb weiterer zwei Monate nicht zu erwarten ist“ den Kommunen zugewiesen werden. Nach einiger Vorbereitung wird die „Aufenthaltszeit in Landeseinrichtungen auf bis zu 24 Monate auf Grundlage von §47 Abs. 1b AsylG bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Asylanträgen“ verlängert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie viele minderjährige Kinder und Jugendliche (6-18 Jahre) sind derzeit in Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht? (Bitte nach Landesunterkünften und Herkunftsländern aufschlüsseln.)
  2. Wie viele minderjährige Kinder und Jugendliche (6-18 Jahre), die in Landeseinrichtungen untergebracht sind, besuchen tatsächlich den Unterricht einer Regelschule? (Bitte nach Landesunterkünften und Herkunftsländern aufschlüsseln.)
  3. Wie wird bei Kindern und Jugendlichen (6-18 Jahre), die in einer Landeseinrichtung untergebracht sind und die den Unterricht einer Regelschule besuchen, die Übernahme von Fahrtkosten zur Schule sichergestellt?
  4. Wie viele minderjährige Kinder und Jugendliche (6-18 Jahre), die schon länger als sechs Monate in einer Landeseinrichtung untergebracht sind, besuchen keine Regelschule? (Bitte nach Landesunterkünften und Herkunftsländern aufschlüsseln und Flüchtlinge mit Prüfung gemäß Dublin-Verordnung gesondert aufführen.)
  5. Welche Beschulungskonzepte gibt es für Kinder (6-18 Jahre), die in einer Landeseinrichtung untergebracht sind und keine Regelschule besuchen? (Bitte angeben, in welchen Landeseinrichtungen diese Konzepte angewandt werden.)