Vereinbarkeit von Brutkästen und Windenergieanlagen: Gilt das Bundesnaturschutzgesetz auch für Naturschutzbehörden?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

In mehreren Windparks in NRW (und Hessen) existieren Brutkästen an Windenergieanlagen. Seit mehr als zehn Jahren sind dort Bruterfolge belegt, zunächst von Turmfalken, in jüngerer Vergangenheit vermehrt sogar von den seltenen Wanderfalken. Nun mehren sich Berichte über untere Naturschutzbehörden, die den Abbau dieser erfolgreich genutzten Brutkästen fordern.1
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§44 (1), Satz 3).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie ist die Forderung nach einem Abbau der Brutkästen von Turm- oder Wanderfalken mit dem Bundesnaturschutzgesetz (vor allem §44, Absatz 1, Satz 3) zu vereinbaren?
  2. Gibt es eine Weisung der Landesregierung oder des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz an untere Naturschutzbehörden, systematisch Brutkästen an Windenergieanlagen zu erfassen und entfernen zu lassen?
  3. Welche Erfahrungen existieren mit Brutkästen an Windenergieanlagen?
  4. Welche Vorgaben oder Hinweise gibt die Landesregierung zur Anbringung und Entfernung von Brutkästen für Falken?