Nachfrage: Werden die zulässigen Maximalsenkungen durch das Bergwerk Prosper- Haniel überschritten?

Kleine Anfrage von Wibke Brems

Portrait Wibke Brems 5-23

In meiner Kleinen Anfrage an die Landesregierung (Drs. 17/1471) habe ich mich nach den bisherigen Senkungen im Abbaugebiet des Bergwerks Prosper-Haniel erkundigt. In der Antwort der Landesregierung (Drs. 17/1696) heißt es: „Aus der letzten Beobachtung des Senkungsschwerpunkts (April 2017) ist abzuleiten, dass dort ein Senkungsmaß von 9 m erreicht ist. Somit ist im Baufeld Prosper-Nord des Bergwerks Prosper-Haniel keine Überschreitung des in Frage 2 genannten Senkungsmaximums eingetreten.“ Unklar bleibt, auf welchen genauen Zeitraum sich sowohl das genehmigte Senkungsmaximum bezieht, als auch die Angabe des bisher eingetretenen Senkungsmaßes. Daher ist für mich die Frage, ob eine Überschreitung des genehmigten Senkungsmaximums eingetreten ist, noch nicht abschließend beantwortet.
Auch bleibt in diesem Zusammenhang unklar, warum eine Genehmigung zur verstärkten Nutzung anderer Abbaubereiche nicht an eine Anpassung des genehmigten Senkungsmaximums im Bereich Prosper Nord gekoppelt wurde. So wurden im Saldo die genehmigten Senkungen und damit die Belastungen für die Anwohnerinnen und Anwohner weiter erhöht.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Auf welchen Zeitraum bezieht sich das per Planfeststellung zugelassene Senkungsmaximum im Senkungsschwerpunkt in Höhe von 11,5 Metern für das Baufeld Prosper Nord?
  2. Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Angabe der Bergbehörde zum erreichten Senkungsmaß von 9 Metern?
  3. Wie werden die in ihrem Gutachten aus August 2012 ausgesprochenen Empfehlungen der TU Clausthal umgesetzt, die Senkungsentwicklung jenseits der Nulllinie durch Ausweitung des Untersuchungsraumes und -zeitraumes zu beobachten?
  4. Warum wurde die Genehmigung zur Abbauerweiterung in den Baufeldern Haniel West und Haniel Ost nicht an eine Verpflichtung zur Umsetzung einer Senkungsminderung im Bereich Prosper Nord gekoppelt?
  5. Welche gesetzliche Grundlage berechtigte die Bergbehörde, im Fall der durch das Gutachten der TU Clausthal nachgewiesenen Überschreitungen des Einwirkungsbereichs auf eine Anordnung zur Modifizierung einzelner Abbaubetriebe bzw. auf eine Abbauuntersagung zu verzichten?