Ermöglicht die schwarz-gelbe Landesregierung die Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland?

Kleine Anfrage von Berivan Aymaz und Verena Schäffer

Portrait Berivan Aymaz 2021

Die Lokalausgabe der Westfalenpost im Ennepe-Ruhr-Kreis berichtete am 16.08.2017 und 18.08.2017 über vier minderjährige Geflüchtete, die sich als Pfadfinder in Herdecke-Ende engagieren. Den geflüchteten Kindern aus dem Irak wurde von der Ausländerbehörde in Schwelm zunächst mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren die zur Teilnahme an einer Ferienfreizeit mit dem Pfadfinderstamm in einem niederländlichen Camp notwenige Ausreise untersagt. Kurze Zeit später revidierte die Ausländerbehörde ihre Entscheidung und ließ die Kinder doch teilnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem beschriebenen Fall nicht um einen Einzelfall handelt, da eine grundsätzliche Regelung für die Teilnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an Ferienfreizeiten im Ausland in NRW fehlt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) kann eine kommunale Ausländerbehörde das Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung für eine Auslandsreise, auch in der Ausgestaltung als Ferienfreizeit, erlauben, es besteht jedoch kein rechtsverbindlicher Anspruch hierauf. Die Ausländerbehörde hat einen entsprechenden Gestaltungsspielraum, der aktuell nicht einheitlich genutzt wird.
In Nordrhein-Westfalen besteht laut Erlass vom 30.09.2010 (Erlass zur Residenzpflicht von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern in NRW) bei Klassenfahrten und sonstigen Schulveranstaltungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Verlassenserlaubnis, sodass geflüchtete Schülerinnen und Schüler an Klassenfahrten teilnehmen können. Für Ferienfreizeiten gilt dieser Erlass jedoch nicht analog.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie viele Fälle verwehrter Teilnahmen an außerschulischen Ferienfreizeiten durch die Nicht-Erteilung einer Verlassenserlaubnis für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind der Landesregierung bekannt (bitte nach Jahr und Ausländerbehörde aufschlüsseln)?
  2. Wie bewertet die Landesregierung die Teilnahme junger Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an außerschulisch organisierten Ferienfreizeiten für deren Integrationschancen?
  3. Wie bewertet die Landesregierung die nicht vorhandene Rechtssicherheit in Bezug auf die Gestattung der Teilnahme junger Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an außerschulisch organisierten Ferienfreizeiten für die betroffenen Kinder und die kommunalen Ausländerbehörden?
  4. Wird die Landesregierung die Ungleichbehandlung geflüchteter junger Menschen in Bezug auf die Teilnahme an außerschulischen Ferienfreizeiten beenden und wenn ja, wie?

Berivan Aymaz         Verena Schäffer