Dagmar Hanses: „Vor allem die von den Kommunen und den kommunalen Spitzenverbänden eingebrachten Einwände sind noch nicht ausreichend aus dem Weg geräumt worden.“

Gesetzentwurf der FDP zum Normenkontrollgesetz

Dagmar Hanses (GRÜNE): Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir schaffen es doch immer wieder, einen rechtspolitischen Tagesordnungspunkt an das Ende der Debatte zu setzen.
(Hartmut Ganzke [SPD]: Leider!)
– Leider müssen wir noch ein bisschen dafür kämpfen, dass die Rechtspolitik in diesem Hohen Hause einen höheren Stellenwert bekommt.
Lieber Herr Haardt, das war eindeutig zu hart, wie Sie in die eigentlich sachlich geführte Debatte reingegangen sind.
Der Gesetzentwurf der FDP geht aus unserer Sicht grundsätzlich in die richtige Richtung. Wir halten ihn jedoch für nicht ausgereift, weil einige Probleme nicht durchdacht sind.
Vor allem die von den Kommunen und den kommunalen Spitzenverbänden eingebrachten Einwände sind noch nicht ausreichend aus dem Weg geräumt worden. Der Kollege hat es angesprochen. Es kann zum Beispiel dazu kommen, dass ein Normenkontrollverfahren parallel zu einer Inzidentkontrolle läuft. Dann würden zwei Rechtsverfahren in gleicher Sache zeitgleich laufen. Durch Parallelverfahren könnte es zu einer Verlängerung kommen. Dies wäre weder im Interesse der Bürgerinnen und Bürger noch im Interesse der Kommunen, lieber Herr Haardt. Da sollten Sie einmal Ihren Begriff von Bürgerfreundlichkeit hinterfragen.
Ein anderes Problem für die Finanzmittelplanung und Haushaltsaufstellung der Kommunen stellt die lange Rechtsmittelfrist dar. Denn die Kommunen stellen ihren Haushalt auch nach den zu erwartenden Einnahmen durch Abgaben, also Steuern, Gebühren und Beiträgen, auf, und sie müssen planen können. Bei der Inzidentkontrolle kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Abgabenbescheids Klage erhoben werden. Nach Verstreichen dieser Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig und damit vollstreckungsfähig.
(Vorsitz: Vizepräsident Daniel Düngel)
Der Antrag auf ein Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 1 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit der landesgesetzlichen Regelung kann demgegenüber innerhalb eines Jahres gestellt werden. Demnach tritt für die Kommunen die Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Gültigkeit der für die Abgaben erforderlichen Satzungen und Verordnungen erst nach Ablauf eines Jahres ein. Es gibt keine rechtliche Notwendigkeit, die untergesetzliche Normenkontrolle in NRW einzuführen.
Im Ausschuss haben einige Sachverständige von „should have“ gesprochen. Wir denken auch, dass ein ausreichender Rechtsschutz trotzdem gewahrt bleibt. Die Welt dreht sich auch ohnedies weiter. Deshalb können wir diesem Gesetzesentwurf so leider nicht zustimmen. – Vielen Dank.
(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

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