Wo gibt es ein Angebot des Gemeinsamen Lernens für welchen Förderschwerpunkt?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

Die Landesregierung hat mit den Eckpunkten zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion eine Qualitätssicherung für das Gemeinsame Lernen zumindest für die weiterführenden Schulen versprochen. Demnach müssen Schulen, die Orte des Gemeinsamen Lernens sein wollen, ein entsprechendes Konzept erarbeitet haben bzw. es muss in Erarbeitung sein. Außerdem muss das Kollegium systematisch fortgebildet sein oder sich in Fortbildung befinden, die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sollen gegeben und die personelle Ausstattung ausreichend sein.
Die Landesregierung hat klargestellt, dass das auch für Schulen gilt, die schon bislang Schulen des Gemeinsamen Lernens waren. Sie dürften nur dann weiter Orte des Gemeinsamen Lernens bleiben, wenn die Voraussetzungen stimmen.
Eine Ausnahme stellen die Gymnasien dar. Sie sollen in der Regel kein Ort des Gemeinsamen Lernens sein für Förderschwerpunkte, die zieldifferent unterrichtet werden.
Die Bezirksregierungen sollten auf dieser Grundlage für jeden Schulamtsbezirk bestimmen, welche Schule in welcher Schulform für welchen Förderschwerpunkt den Eltern als Ort des Gemeinsamen Lernens angeboten wird. Um Ressourcen bündeln zu können, sollten auch die Angebote konzentriert werden. Ob es dabei ein flächendeckendes Angebot des Gemeinsamen Lernens für alle Förderschwerpunkte mit kurzen Schulwegen gibt, ist fraglich. Eltern melden zurück, dass z. T. erheblich weitere Wege als zur nächsten Förderschule in Kauf genommen werden sollen.
Die Landesregierung bezeichnete das Schuljahr 2018/2019 als ein Jahr des Übergangs, in dem entsprechende Voraussetzungen seitens der Schulen, der Schulträger und des Landes zu schaffen sind. In den Eckpunkten war die Rede davon, dass die Voraussetzungen für die Schulen gelten sollen, die mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Orten des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden. Allerdings heißt es in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1884 (Drucksache 17/5043) vom 11.02.2019 hinsichtlich der Frage, ob es eine Frist für die Erstellung eines Konzeptes gibt: „Die Setzung eines Zielzeitpunkts für diesen Erarbeitungsprozess und anschließende Konsequenzen für die betreffenden Schulen ist nicht zielführend, da die Entwicklung eines Inklusionskonzepts ein Prozess ist, der sich in einer regelmäßigen Evaluation befindet.“
In Punkt 2.1 des Runderlasses „Neuausrichtung der Inklusion in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ vom 15.10.2018 heißt es: „Die Schulaufsichtsbehörde überprüft erstmals bis 15. Dezember 2018 und danach regelmäßig für jede Schule des Gemeinsamen Lernens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür über das Schuljahr 2018/2019 hinaus erfüllt werden können.“ Unter Punkt 2 werden die einzuhaltenden Qualitätskriterien genannt. Beim Konzept heißt es, dass ein solches vorliegt oder es werde „mit Unterstützung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbeitet“.
Rückmeldungen von Eltern, Schulen und Kommunen zeigen nun, dass die Bezirksregierungen auch solche Schulen bestimmt haben, unabhängig vom Stand der Vorbereitungen und Sicherstellung der Rahmenbedingungen. Das gilt nicht nur für die in Aussicht gestellten Ressourcen, sondern auch für räumliche Anforderungen. Auch eine Unterstützung bei der Konzepterstellung z.B. durch das Landesinstitut QUA-LiS wird schmerzlich vermisst.
Nach den öffentlichen Ankündigungen einer Qualitätsgarantie, erwarten Eltern zu Recht, dass die Schulen, die sie von der Bezirksregierung als Orte des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr 2019/2020 genannt bekommen, auch verlässlich auf Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen überprüft wurden und die Qualitätsgarantie verlässlich ist. Die Schulen dürfen nicht am Ende den schwarz-gelben Peter bezüglich der Unterrichtssituation erhalten, wenn sie nicht ausreichend Unterstützung erfahren.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Welche weiterführenden Schulen werden von den Bezirksregierungen den Eltern als Orte des Gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2019/2020 angeboten (bitte nach Kommune, Schulform und Förderschwerpunkt aufschlüsseln)?
2.           Inwieweit sichert die Landesregierung tatsächlich eine wohnortnahe Beschulung im Gemeinsamen Lernen in allen Förderschwerpunkten?
3.           Welche Entfernungen und Zeiten im Schülertransport hält die Landesregierung für Kinder mit Behinderung in welchen Förderschwerpunkten für zumutbar?
4.           Wie ist der Sachstand bei den weiterführenden Schulen bezüglich der Inklusionskonzepterstellung (bitte aufschlüsseln nach vorliegendem bzw. sich noch in Arbeit befindendem Konzept)?
5.           Welche Fortbildungen wurden den Schulen des Gemeinsamen Lernens im „Übergangsjahr 20118/2019“ ermöglicht, um sich auf das Arbeiten in den neuen pädagogischen und den ausgeweiteten multiprofessionellen Settings vorzubereiten?