Wie wird das routinemäßige Kupieren von Schwänzen bei Ferkeln in NRW erfasst?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Das routinemäßige Kürzen der Schwänze von Ferkeln ist seit einigen Jahren in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Nach EU-rechtlichen Vorschriften und den geltenden Vorgaben des deutschen Tierschutzgesetzes, ist das Kupieren nur in Ausnahmefällen zulässig. In der konventionellen Schweinehaltung jedoch wird Ferkeln meist wenige Tage nach der Geburt der Ringelschwanz ohne den Einsatz von Betäubungsmitteln kupiert. Daher gibt es Bestrebungen, das routinemäßige Kupieren von Schweinschwänzen zu reduzieren.
Viele Amtsveterinäre fordern, dass Ferkelschwänze maximal um ein Drittel gekürzt werden dürfen. Dabei berufen sich diese meist auf Ausführungshinweise zur Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung. Das Problem ist jedoch, dass Mäster Ferkel mit kürzeren Schwänzen bevorzugen und diese in anderen Regionen auch bekommen. Auch die aus dem Ausland importierten Ferkel, wie beispielsweise aus den Niederlanden, weisen meist extrem kupierte Schwänze auf, bei denen es zu einer nahezu vollständigen Amputation der Schwänze kommt. Dies verschärft die Wettbewerbssituation der hiesigen sauenhaltenden Betriebe, die bemüht sind, den Anteil des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Inwiefern verstoßen Importe von maximal kupierten Schweinen nach Deutschland den hier geltenden Tierschutzbestimmungen?
2.         Wird die Anzahl der Schweine mit extrem kupierten Schwänzen (mehr als 1/3) in NRW dokumentiert? Bitte Anzahl der betroffenen Tiere in 2017 benennen.
3.         Sind Amtsveterinäre verpflichtet, Befunde von extrem kupierten Schwänzen bei Schweinen zu melden?
4.         Sind Schlachthöfe verpflichtet, Befunde von extrem kupierten Schwänzen bei Schweinen zu melden?
5.         Welche Kriterien bezüglich des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen sind im QS-System vorgesehen?