Wie wird das Kupieren von Schnäbeln in der Geflügelhaltung in NRW praktiziert?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

In der Geflügelhaltung soll das Kürzen der Schnabelspitze verhindern, dass die Tiere aus Stress und Langeweile andere Tiere durch Picken verletzen. Um das erneute Wachstum zu verhindern, wird bei der Amputation nicht nur durch das Horn des Schnabels gearbeitet, sondern auch durch den Knochen. Dies stellt eine äußerst schmerzhafte Prozedur für die Tiere dar. Abgesehen von den Schmerzen beim Schnabelkupieren selbst, leiden die Tiere anschließend häufig an chronischen Schmerzen und haben Probleme bei der Gefiederpflege.
Im Juli 2015 verpflichtete sich der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft in einer freiwilligen Vereinbarung zum Verzicht auf das Schnabelkürzen in Deutschland. Auf die Schaffung einer einheitlichen rechtlichen Regelung im Tierschutzgesetz jedoch verzichtet die Bundesregierung bislang, auch wenn bereits einige Bundesländer, wie beispielsweise Niedersachsen, ein grundsätzliches Verbot fürs Schnabelkürzen geschaffen haben. Die Kontrolle der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes obliegt den zuständigen Behörden der Länder.
Für die Amputation der Schnäbel bei Puten ist derzeit kein zugelassenes Schmerzmittel auf dem Markt erhältlich. Lediglich der Wirkstoff Natrium-Salizylat – ähnlich Aspirin – ist als Schmerzmittel für die Anwendung bei Puten zugelassen, für die Amputation jedoch völlig ungeeignet. Sofern weiterhin Betriebe von der Schnabelkürzung Gebrauch machen, müsste ein neuer Wirkstoff untersucht und zugelassen werden, was erfahrungsgemäß einen erheblichen Zeitraum einnehmen würde.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1.       Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich illegaler betäubungslos durchgeführter Schnabelamputationen vor?
2.       Wie viele Betriebe in NRW haben derzeit eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchG? Bitte auflisten nach Tierart (Puten, Hühnern, (Moschus-) Enten, Gänsen) und Landkreisen.
3.       Welche Betäubungsmittel sind nach Kenntnis der Landesregierung für die Indikation einer bei Schnabelteilamputation von Geflügel zugelassen? Bitte Betäubungsmittel und Analgetika angeben für Puten, Hühner, (Moschus-) Enten, Gänse benennen.
4.       Welche zugelassenen Betäubungsmittel bzw. Analgetika kommen nach Kenntnis der Landesregierung während der Schnabelteilamputation von Geflügel im Einzelfall, nach §°6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zum Einsatz? Bitte angeben für Puten, Hühner, (Moschus-) Enten, Gänse.
5.       In Niedersachsen ist das Schnabelkürzen bei Legehennen seit dem 1. Januar 2017 verboten. Wie viele Betriebe in Niedersachsen haben derzeit eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchG? Bitte vergleichend mit Blick auf die letzten 5 Jahre nach Tierart auflisten.