Wie unterstützt die Landesregierung die Schaf- und Ziegenhalterinnen und -halter in Nordrhein-Westfalen bei der Tierkennzeichnung?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Um den Weg der Tiere von der Aufzucht bis zur Schlachtung nachvollziehen und den Schutz vor Seuchen gewährleisten zu können, müssen alle Schafe und Ziegen in Deutschland bei den zuständigen Behörden angemeldet und elektronisch gekennzeichnet sein. Rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist die Verordnung (EG) Nr. 21/2004. Mit § 34 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind im nationalen Recht entsprechende Durchführungsregelungen getroffen worden. Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, erfolgen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 ViehVerkV).
In der Praxis erfolgt die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen am häufigsten mittels Ohrmarken. Allerdings besteht bei dieser Methode der Tierkennzeichnung, insbesondere bei extensiver Haltung, die Gefahr, dass sich die Tiere die Ohrmarken im Gelände ausreißen und sich verletzen. Durch die Verwendung von Boli, insbesondere in Kombination mit einer Fußfessel, kann dies vermieden werden. Ein Bolus muss von einer sachkundigen Person mittels einer passenden Schlucksonde eingegeben werden, denn bei unsachgemäßer Eingabe kann es zu Verletzungen bis hin zu Tierverlusten kommen (http://www.lkv-nrw.de/fileadmin/redaktion/TKZ/Kennzeichnung_SchafZiege.pdf.). Boli können erst bei Tieren ab einem Gewicht von 35 kg Lebendmasse eingesetzt werden, weil der Pansen vorher noch nicht vollständig entwickelt ist (https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/schafhaltung/haltung/einstieg-ziegenhaltung.htm.). In Kombination mit einem Bolus-Transponder oder einem Ohrmarken-Transponder ist auch die Tätowierung eines Ohres zulässig, sofern das gekennzeichnete Tier nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist (s. Anhang A Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe iii Verordnung (EG) Nr. 21/2004). In diesem Fall ist auch die elektronische Kennzeichnung mittels eines injizierbaren Transponders in Kombination mit einer Ohrmarke möglich (s. Anhang A Nummer 4 Buchstabe b Unterbuchstabe ii Verordnung (EG) Nr. 21/2004).
In NRW sind Ohrmarken und Boli beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen (LKV NRW) zu beziehen. Die Zuteilung von elektronischen Boli kann jedoch nur erfolgen, wenn dem LKV eine gültige Bescheinigung des zuständigen Veterinäramtes vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Kennzeichnung mittels Bolus erforderlich ist (http://www.lkv-nrw.de/fileadmin/redaktion/TKZ/Kennzeichnung_SchafZiege.pdf. Die Tierseuchenkasse NRW trägt nur die Kosten für zugeteilte elektronische Ohrmarken (http://www.lkv-nrw.de/fileadmin/redaktion/TKZ/Kennzeichnung_SchafZiege.pdf). Die Differenzkosten zur Ohrmarke müssen Halterinnen bzw. Halter bei Bestellung eines Bolus selbst tragen und die erforderlichen Schlucksonden eigenverantwortlich anschaffen (http://www.lkv-nrw.de/fileadmin/redaktion/TKZ/Kennzeichnung_SchafZiege.pdf). Die Kosten zur Kennzeichnung mittels Fußfessel können bei dem LKV NRW erfragt werden (http://www.lkv-nrw.de/fachbereiche/tierkennzeichnung/bereich-schaf-und-ziege/).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Wie viele der Kennzeichnungsplicht des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 unterliegenden Tiere wurden der Tierseuchenkasse NRW am Stichtag (01. Januar eines jeden Jahres) in den vergangenen zehn Jahren gemeldet? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Ziegen, Schafen und Jahr)
2.         Wie viele Kennzeichnungsmittel wurden von dem LKV NRW in den vergangenen zehn Jahren für der Kennzeichnungsplicht des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 unterliegende Tiere ausgegeben? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Ziegen, Schafen, Jahr, Ohrmarken-Transpondern in Kombination mit Ohrmarke, Ohrmarken-Transpondern in Kombination mit Fußfessel, Bolus-Transpondern in Kombination mit Ohrmarke, Bolus-Transpondern in Kombination mit Fußfessel, Ohrmarken in Kombination mit Fußfessel-Transponder, Ohrmarken in Kombination mit injizierbarem Transponder und Betriebsohrmarken)
3.         Welchen Anteil an der Gesamtzahl der der Kennzeichnungsplicht des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 unterliegenden Tiere machten durch Tätowierung gekennzeichnete Tiere in den vergangenen zehn Jahren aus? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Ziegen, Schafen und Jahr)
4.         Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die zuständigen Veterinärämter die
für die Zuteilung eines Bolus durch den LKV NRW notwendige Erforderlichkeit der Kennzeichnung mittels Bolus bescheinigen?
5.         Wie bewertet die Landesregierung die verschiedenen im Text genannten Kennzeichnungsmöglichkeiten – mittels Ohrmarke(n), mittels Bolus, mittels Fußfessel, mittels Tätowierung, mittels injizierbarem Transponder – insbesondere unter tierschutzfachlichen Gesichtspunkten?