Wie unterstützt die Landesregierung Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet Verursacher von Eingriffen dazu, bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Grundsätzlich kommen auch ökologische Aufwertungen in Kleingartenanlagen als Ausgleichsmaßnahmen gem. Bundesnaturschutzgesetz infrage. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, Kleingärten als Vorratsflächen für Ausgleichsmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderen Maßnahmen zu führen und zu vermarkten (§ 16 BNatSchG).
Kleingartenvereine verfügen oft über nicht verpachtete oder nicht verpachtbare Parzellen, Wiesenflächen, Lagerflächen oder versiegelte Flächen, die zum Teil erhebliches ökologisches Aufwertungspotenzial aufweisen. Durch solche ökologische Aufwertungen können Kleingartenvereine einen aktiven Beitrag zum Artenschutz, zum Erhalt wertvoller Kulturnutzungen (z.B. Obstwiesen) und zur Verbesserung der Luft in Städten leisten.
Solange der Bundesgesetzgeber keine entsprechenden Regelungen trifft, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht (§ 15 Abs. 7 BNatSchG). Einschlägig für Ausgleichsmaßnahmen ist in NRW § 31 Landesnaturschutzgesetz. Hier werden als Ausgleichsmaßnahmen wie in § 15 Bundesnaturschutzgesetz „Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ genannt. Entsprechend der Regelungen des Bundesnaturschutz- gesetzes und auch entsprechend der Praxis in einigen Kommunen können ökologische Aufwertungen in Kleingartenanlagen regelmäßig die genannten rechtlichen Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe erfüllen.
In der praktischen Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen kommt es allerdings häufig zu Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Bestimmungen. Seitens Betroffener wird kritisiert, dass die landesrechtlichen Regelungen nicht hinreichend in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen konkretisiert seien.
Für die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen legen gem. Landesnaturschutzgesetz die unteren Naturschutzbehörden geeignete Maßnahmen fest. Diese Maßnahmenlisten können nach aktuellen Notwendigkeiten fortlaufend aktualisiert werden. Fraglich ist für interessierte Kleingartenvereine häufig, ob und welche Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen von den zuständigen Behörden anerkannt werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie oft wurden in den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen in den letzten zehn Jahren Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen umgesetzt? (Bitte Anzahl von Maßnahmen nach Kreisen und kreisfreien Städten auflisten)
  2. Wie unterstützt die Landesregierung Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen?
  3. Ist aus Sicht der Landesregierung eine landesrechtliche Klarstellung notwendig, um Planungs- und Rechtssicherheit für Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen zu schaffen?
  4. Wie informiert die Landesregierung die Kreise und kreisfreien Städte über die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen in Kleingartenanlagen durchzuführen?