Wie stellt die Landesregierung sicher, dass das Handeln der Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre auch nach Verwaltungsverfahrensgesetz rechtssicher ist?

Kleine Anfrage von Horst Becker, Sigrid Beer, Matthi Bolte-Richter, Johannes Remmel und Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

In seiner Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 398 vom 12. Oktober 2017 teilte Ministerpräsident Laschet mit, dass mögliche Interessenkonflikte bei Mitgliedern der Landesregierung durch die Ministerehrenkommission überprüft würden, seine eigenen Prüfungs- und Einwirkungsbefugnisse u.a. im Rahmen seiner Geschäftsleitungsbefugnis nach Art. 54 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen dabei in der verfassungsrechtlichen Ressortverantwortung nach 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Grenze fänden. Damit wurden insbesondere die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage nicht beantwortet.
§ 20 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stellt klar, welche Personen in einem Verwaltungsverfahren aufgrund von Befangenheit nicht für eine Behörde tätig werden dürfen. § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen legt fest, dass sich der Mitwirkung an Verwaltungsverfahren zu enthalten hat, gegen wen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.
Laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 besteht die Besorgnis der Befangenheit, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob sich der Amtsträger für befangen hält. Es genügt der böse Anschein der Parteilichkeit. Entscheidend ist deshalb allein, ob aus Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles objektive Gründe bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Amtswalters zu zweifeln.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir daher erneut die Landesregierung:

  1. Haben sich Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre unter Beachtung des sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 21,22 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbots bisher der Mitwirkung an Entscheidungen ihres Ministeriums enthalten?
  2. Haben sich Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre unter Beachtung des sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 21,22 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbots in ihrem Ministerium ihre Enthaltung bei Entscheidungen in Bereichen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, erklärt und entsprechende Vorkehrungen im Entscheidungsprozess getroffen?
  3. Für welche Bereiche haben Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre ihre Enthaltung bei Entscheidungen erklärt, um dem sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 20, 21 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbot zu entsprechen?
  4. Falls Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bisher keine Enthaltung bei Entscheidungen erklärt haben, um dem sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 20, 21 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbot zu entsprechen, in welchen Bereichen haben sie dies vor, um zukünftig fehlerhafte und damit rechtlich anfechtbare Amtsentscheidungen zu vermeiden?