Wie steht es um die Mitbestimmung, die gesellschaftliche Verantwortung und das selbstbestimmte Studium an den Hochschulen in NRW?

Große Anfrage der GRÜNEN im Landtag

Mit dem sogenannten Hochschulfreiheitsgesetz von 2007 hat die damalige schwarz-gelbe Landesregierung die Hochschulen in NRW verselbstständigt und die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums im Wesentlichen auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Dabei wurde zwar der Autonomiegedanke weiterentwickelt, allerdings ohne dem Verantwortungsgedanken Rechnung zu tragen. Dies hat an den Hochschulen zu Unmut geführt.
Die Qualität von Forschung und Lehre ist das Ergebnis des Zusammenwirkens aller Statusgruppen an den Hochschulen. Wertschätzung der Arbeit und Leistung aller Beteiligten ist Voraussetzung für den Erfolg.
Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes durch das Hochschulzukunftsgesetz vom 16. September 2014 wurden die Fehler des schwarz-gelben Hochschulfreiheitsgesetzes behoben. Das Gesetz stärkte die Demokratie an den Hochschulen durch eine stärkere Mitbestimmung aller Statusgruppen, vor allem durch die Einführung der Gruppenparität in den Senaten. Das Gesetz verbesserte im Interesse der Studierenden die Studienbedingungen und stärkte zeitgemäß das selbstbestimmte Studium. Eine wichtige Maßnahme hierfür war – gestützt auf eindeutige verfassungsrechtliche Expertisen – die weitgehende Abschaffung der Anwesenheitspflichten. Das Gesetz räumte den Studierenden eine stärkere Interessenvertretung ein, insbesondere durch eine Vertretung für die Belange der studentischen Hilfskräfte. Zugleich schuf es mit den Studienbeiräten in den Fachbereichen ein wichtiges Instrument, das die Studierbarkeit der Studiengänge und damit sowohl die Studienqualität als auch den Studienerfolg unterstützt.
Wissenschaft und Forschung stehen in gesellschaftlicher und ethischer Verantwortung. Diesem Gedanken folgte das Hochschulzukunftsgesetz mit der Implementierung einer Zivilklausel, in deren Ausgestaltung die Hochschulen ihren Beitrag zu friedlichen und nachhaltigen Zielen definieren, sowie einem besseren Tierschutz. Mit dem neuen Instrument des Landeshochschulentwicklungsplans wurde eine gemeinsame Planung von Land und Hochschulen für landesweite Entwicklungsziele ermöglicht und in einem partnerschaftlichen Verfahren umgesetzt. Schließlich war das Hochschulzukunftsgesetz ein wichtiger Schritt zur geschlechtergerechten Hochschule. Maßgebliche Regelungen hierfür waren die Einführung von Gleichstellungsquoten und besseren Arbeitsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten.
Es liegt im Interesse des Parlaments in gewissem zeitlichem Abstand über die Umsetzung der neuen oder veränderten Regelungen informiert zu werden.
Aspekte der Geschlechtergleichstellung werden hier ausgenommen, da diese bisher dem vom Land in Auftrag gegebenen „Gender-Report“ des Netzwerks Frauen- und Geschlechterforschung entnommen werden können.
Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Landesregierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Mitbestimmung in den Senaten und Fachbereichen

1. An welchen Hochschulen besteht im Senat eine Gruppenparität nach § 22 Abs. 2 Satz 3 HG?
2. An welchen Hochschulen besteht ein zur Gruppenparität im Senat alternatives Mitbestimmungsmodell nach § 11a Abs. 2 Satz 2 HG?
3. Wie sind die alternativen Mitbestimmungsmodelle an den Hochschulen, die solche Modelle nach § 11a Abs. 2 Satz 2 HG eingeführt haben, jeweils genau ausgestaltet?
4. In wie vielen von wie vielen Fachbereichen der Hochschulen bestehen Studienbeiräte nach § 28 Abs. 8 HG?
5. Insofern es Fachbereiche gibt, in denen noch kein Studienbeirat besteht: welche Gründe gibt es dafür jeweils?

Zivil- und Nachhaltigkeitsklauseln

6. An welchen Hochschulen besteht eine Regelung in der Grundordnung, die Näheres zur Umsetzung des Auftrags nach § 3 Abs. 6 HG, einen Beitrag für eine friedliche Welt zu leisten, beschreibt?
7. Wie lauten diese Regelungen jeweils?
8. Wann wurden diese Regelungen in die jeweilige Grundordnung aufgenommen?
9. Gab es Forschungsvorhaben, die durch diese Regelungen verhindert wurden?
10. An welchen Hochschulen besteht eine Regelung in der Grundordnung, die Näheres zur Umsetzung des Auftrags nach § 3 Abs. 6 HG, einen Beitrag für eine nachhaltige Welt zu leisten, beschreibt?
11. Wie lauten diese Regelungen jeweils?
12. Wann wurden diese Regelungen in die jeweilige Grundordnung aufgenommen? 

Hochschulräte

13. An welchen Hochschulen regelt die Grundordnung, dass die Mitglieder des Hochschulrats gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 sämtlich Externe sind?
14. An welchen Hochschulen regelt die Grundordnung, dass gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 mindestens die Hälfte der Mitglieder Externe sind?
15. Wie hoch ist der Anteil der externen Mitglieder der Hochschulräte, die dem Bereich Wissenschaft zuzuordnen sind, im Vergleich des Jahres 2010 mit dem Jahr 2017?
16. Wie hoch ist der Anteil der externen Mitglieder der Hochschulräte, die dem Bereich Kultur zuzuordnen sind, im Vergleich des Jahres 2010 mit dem Jahr 2017?
17. Wie hoch ist der Anteil der externen Mitglieder der Hochschulräte, die dem Bereich Wirtschaft zuzuordnen sind, im Vergleich des Jahres 2010 mit dem Jahr 2017?
18. Wie hoch ist der Anteil der externen Mitglieder der Hochschulräte, die dem Bereich organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen zuzuordnen sind, im Vergleich des Jahres 2010 mit dem Jahr 2017?

Vertretungen der Belange studentischer Hilfskräfte

19. An welchen Hochschulen besteht eine Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte nach § 46a HG?
20. Seit wann bestehen diese Vertretungen jeweils? (Bitte einzeln aufführen)
21. An welchen Hochschulen regelt die Grundordnung, dass die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte nach § 46a HG aus einer Person besteht?
22. An welchen Hochschulen regelt die Grundordnung, dass die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte nach § 46a HG aus zwei oder mehr Personen besteht?
23. Wie ist die Amtszeit der Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte entsprechend § 46a Abs. 1 HG jeweils in den Grundordnungen der Hochschulen ausgestaltet?
24. An wie vielen Hochschulen regelt die Grundordnung entsprechend § 46a Abs. 1 HG, dass es eine Freistellung für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte gibt, insofern diese Beschäftigte der Hochschule sind?
25. In welchem Umfang ermöglichen die Grundordnungen der Hochschulen, die eine Freistellung entsprechend § 46a Abs. 1 HG ermöglichen, diese?

Anwesenheitspflichten

26. Wird an allen Hochschulen die Regelung nach § 64 Abs. 2a HG eingehalten, dass eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden darf, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung?
27. Wie hoch ist jeweils an den Hochschulen der Anteil der Lehrveranstaltungen, für die eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen geregelt ist?

Landeshochschulentwicklungsplan

28. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 1 „Differenzierung des Hochschulsystems“ des in § 6 Abs. 2 HG verankerten Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
29. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 1 „Differenzierung des Hochschulsystems“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
30. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 2 „Aufteilung der Aufnahmekapazitäten zwischen Fachhochschulen und Universitäten im Verhältnis von 40 zu 60“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
31. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 2 „Aufteilung der Aufnahmekapazitäten zwischen Fachhochschulen und Universitäten im Verhältnis von 40 zu 60“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
32. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 3 „Steigerung des Studienerfolgs“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
33. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 3 „Steigerung des Studienerfolgs“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
34. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 4 „Digitalisierung in der Lehre“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
35. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 4 „Digitalisierung in der Lehre“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
36. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 5 „International wettbewerbsfähige Forschung“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
37. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 5 „International wettbewerbsfähige Forschung“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
38. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 6 „Wissenschaftliche Karrierewege“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
39. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 6 „Wissenschaftliche Karrierewege“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
40. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 7 „Ausbau der Kooperation im gesamten Wissenschaftssystem“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
41. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 7 „Ausbau der Kooperation im gesamten Wissenschaftssystem“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
42. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 8 „Kooperation in den ‚Kleinen Fächern‘“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
43. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 8 „Kooperation in den ‚Kleinen Fächern‘“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
44. Welche Maßnahmen haben die Hochschulen jeweils eingeleitet, um die Ziele des Handlungsfelds 9 „Zusammenarbeit bei IT-Plattformen“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?
45. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um die Hochschulen dabei zu unterstützen, die Ziele des Handlungsfelds 9 „Zusammenarbeit bei IT-Plattformen“ des Landeshochschulentwicklungsplans zu erreichen?

Rahmenvorgaben

46. Wie viele Rahmenvorgaben gemäß § 6 Abs. 5 HG hat das Ministerium erlassen?
47. Was sind die Inhalte der erlassenen Rahmenvorgaben? (Bitte einzeln aufführen)
48. Welche Beschwerden gab es von Seiten der Hochschulen über die erlassenen Rahmenvorgaben?

Künftige Änderungen

49. An welchen der in den vorherigen Fragen angeführten Paragrafen des Hochschulgesetzes plant die Landesregierung Änderungen vorzunehmen?
50. Wie sollen diese Änderungen aussehen?