Wie schützt die Landesregierung das für die Artenvielfalt wichtige Nass- und Feuchtgrünland?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Auf Moorböden, die aufgrund ihrer kohlenstoffbindenden Eigenschaft eine besondere Klimarelevanz besitzen, gedeiht artenreiches Nass- und Feuchtgrünland. Großflächige, weitläufige Feuchtwiesengebiete im Flachland sind der Lebensraum vieler Wiesenvögel wie der Große Brachvogel, Kiebitz und Bekassine und auch Feuchtwiesen bieten vielen Wiesenvogelarten Brut- und Lebensraum. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Lebensräume verbietet es das Landesnaturschutzgesetz, den Grundwasserstand in Nass­und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, wobei bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesnaturschutzgesetz [LNatSchG NRW]). Um solche Flächen in ihrem Bestand wirksam zu schützen, ist es wichtig, dass die Vorgabe im LNatSchG konsequent vollzogen wird. Das setzt voraus, dass die Überwachungsbehörden einen Überblick über Lage und Größe bestehender Nassgrünland-, Feuchtgrünland- und Feuchtgrünlandbrachflächen in NRW haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Inwieweit werden die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LNatSchG NRW genannten Flächen in Nordrhein-Westfalen kartiert? (Bitte die Fundstelle für die Ergebnisse der Kartierung benennen)
  2. Wie haben sich die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LNatSchG NRW genannten Flächen in NRW flächenmäßig in den letzten zehn Jahren verändert? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, nach Nassgrünland, Feuchtgrünland und Feuchtgrünlandbrachen)
  3. Welche Ursachen liegen der flächenmäßigen Entwicklung der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LNatSchG NRW genannten Flächen in den letzten zehn Jahren zu Grunde? (Bitte insbesondere auf den Ursachenfaktor „Entwässerung“ eingehen)
  4. In welchem Ausmaß wurden in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LNatSchG NRW genannte Flächen auf Moorstandorten in den letzten zehn Jahren entwässert, um beispielsweise eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen?
  5. Wie stellt die Landesregierung den Vollzug des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LNatSchG NRW sicher (bitte auch Vollzug auf kommunaler Ebene einbeziehen)?