Wie hat sich die Reitabgabe in Nordrhein-Westfalen entwickelt?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen (§ 62 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz [LNatSchG] NRW). Das gelbe Reitkennzeichen ist gut sichtbar am Zaumzeug des Pferdes anzubringen. Anhand des Kennzeichens kann die Halterin bzw. der Halter des Pferdes ermittelt werden. Über seine Gültigkeit gibt eine Plakette mit der aktuellen Jahreszahl Auskunft. Nach der erstmaligen Beantragung des Reitkennzeichens wird für die Folgejahre lediglich eine neue Reitplakette benötigt, die auf das Reitkennzeichen aufgeklebt wird.
Bei Erwerb eines Kennzeichens bzw. der jährlich zu erneuernden Reitplakette ist neben den Verwaltungsgebühren auch die Reitabgabe zu entrichten. Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen und die Erhebung der Reitabgabe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Einnahmen aus der Erhebung der Reitabgabe sind zweckgebunden zu verwenden, für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen (§ 62 Absatz 2 LNatSchG NRW).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Wie viele Pferde wurden in den vergangenen 20 Jahren in NRW gehalten? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Kreisen, kreisfreien Städten und Jahr)
2.         Wie viele Reitkennzeichen bzw. -plaketten (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW) wurden in NRW in den vergangenen 20 Jahren ausgegeben? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kreisen und kreisfreien Städten)
3.         Wie hoch waren in den vergangenen 20 Jahren die Einnahmen aus der Reitabgabe? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kreisen und kreisfreien Städten)
4.         Wie wurden die Mittel aus der Reitabgabe in den vergangenen 20 Jahren verwendet? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kreisen und kreisfreien Städten)
5.         Wie stellt die Landesregierung den Vollzug des § 62 Absatz 1 LNatSchG NRW (Pflicht zum Führen eines gültigen Kennzeichens) sicher?