Werden in Deckstationen untergebrachte Pferde des Landgestüts Warendorf tierschutzgerecht gehalten?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

In den von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung/Fédération Equestre Nationale (FN), dem Dachverband aller Züchter, Reiter, Fahrer und Voltigierer in Deutschland, mitunterzeichneten1 Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heißt es: „Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. Dabei handelt es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. […] In allen Pferdehaltungen ist daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. […] Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“2 Diese Leitlinien sind Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften, z.B. von § 2 Tierschutzgesetz. In zahlreichen Gerichtsurteilen werden die Leitlinien als Beurteilungsmaßstab für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Pferdehaltung herangezogen.3 Die Rechtsprechung bestätigt den in den Leitlinien postulierten Anspruch auf freie Bewegung im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich,4 auch für Sportpferde.5

Dem Landgestüt Warendorf kommt als Institution des Landes eine besondere Vorbildfunktion zu. Vorgaben zur artgemäßen und tierschutzgerechten Haltung von Pferden sollten hier vollumfänglich umgesetzt werden. Das gilt auch für Pferde des Landgestüts, die außerhalb des Landgestüts in Warendorf, in Deckstationen stehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Hatte in den letzten fünf Jahren jedes in einer Deckstation untergebrachte Pferd des Landgestüts Warendorf täglich mindestens zwei Stunden freie Bewegung? (Bitte die außerhalb des Landgestüts Warendorf, in einer Deckstation untergebrachten Pferde unter Angabe der Deckstation auflisten und die Antwort individuell für diejenigen Pferde begründen, denen der von der Rechtsprechung bestätigte Anspruch auf freie Bewegung im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich nicht vollumfänglich gewährt wurde)
  2. In welchem Umfang wird den in einer Deckstation untergebrachten Pferden des Landgestüts Warendorf über den von der Rechtsprechung formulierten Mindestanspruch von täglich zwei Stunden hinaus freie Bewegung ermöglicht?
  3. Wie wurde in den letzten fünf Jahren sichergestellt, dass alle in einer Deckstation untergebrachten Pferde des Landgestüts Warendorf den vorgeschriebenen Auslauf in Form von mindestens zwei Stunden freier Bewegung täglich erhalten? (Bitte auch ausführen, ob und gegebenenfalls in welcher Form für das Veterinäramt überprüfbare schriftliche Aufzeichnungen über den jedem Pferd gewährten Auslauf geführt wurden/werden, etwa mittels eines Belegungsplans für Ausläufe)
  4. Wie hat das Veterinäramt in den letzten fünf Jahren kontrolliert, ob die Vorgabe zur täglichen freien Bewegung im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden für die in einer Deckstation untergebrachten Pferde des Landgestüts Warendorf umgesetzt wurde? (Bitte sämtliche Kontrollen benennen und ausführen, auf welche Weise kontrolliert wurde, z.B. durch die Kontrolle schriftlicher Aufzeichnungen der Deckstationen)

1 https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungPferde.pdf;jsessionid=B1FA7C207DDE1A7DF63F30348F2D11CA.live832? blob=publication  File&v=3, S. 28.

2 Ebd., S. 5.

3 BayVGH, Beschluss v. 05.04.2017 – 9 ZB 15.357; BayVGH, Urteil v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146; BayVGH, Beschluss v. 03.06.2004 – 25 CS 04.1363; BayVGH, Beschluss v. 27.04.2004 – 25 CS 04.1010; ThürOVG, Urteil v. 28.09.2000 – 3 KO 700/99 – NVwZ-RR 2001, 507; VG Bayreuth, Urteil v. 10.10.2014 – B 1 K 14.20; VG Würzburg, Urteil v. 03.03.2016 – W 5 K 15.613.

4 BayVGH, Beschluss v. 27.04.2004 – 25 CS 04.1010; VG Düsseldorf, Urteil v. 04.12.2006 – 23 K 4059/05; VG Regensburg, Urteil vom 22.01.2019 – RN 4 K 17.1298.

5 VG Regensburg, Urteil vom 22.01.2019 – RN 4 K 17.1298.