Werbung für die Bundeswehr in der Schule?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

Das Land Nordrhein-Westfalen hat 2008 mit dem Wehrbereichskommando II der Bundeswehr eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die 2012 novelliert wurde. Hierin ist festgehalten, dass und unter welchen Bedingungen Jugendoffiziere der Bundeswehr zu Diskussionen in die Schulen eingeladen werden.
Grundlage sind die 1977 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Informationspflicht der Bundeswehr und das Informationsbedürfnis der Schulen zu sicherheitspolitischen Themen im Rahmen der Politischen Bildung. Ausdrücklich wurde auf den Beutelsbacher Konsens hingewiesen.
Im Bericht des Landeskommando NRW als Nachfolger des Wehrbereichskommandos II zur Evaluation der Kooperationsvereinbarung vom 8. März 2017 führt U. K., Leiter der Informationsabteilung auf Seite 4 aus: „Der immer wiederkehrende Vorwurf, Jugendoffiziere würden Nachwuchswerbung betreiben, war auch im Berichtszeitraum ein Diskussionsgegenstand in der Öffentlichkeit und medialen Berichterstattung. Die Jugendoffiziere haben jederzeit klar kommuniziert, dass sie ausschließlich Referentinnen und Referenten für militärische und sicherheitspolitische Grundsatzfragen im Sinne der offiziellen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland sind.“ (Vorlage 16/4966)
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Abschließenden Bemerkungen zum Dritten und Vierten Staatenbericht der Bundesrepublik zu UN-Kinderrechtskonvention vom 25.2.2014 hierzu Stellung genommen. Er zeigt sich besorgt über die Werbung der Bundeswehr vor Minderjährigen in schulischem Kontext (CRC/C/DEU/CO/3-4, Nr. 76 b, S. 15).
Auf der Homepage der Realschule am Bohlgarten in Schwerte ist unter der Überschrift
„Bundewehr [sic] informiert über Karrieremöglichkeiten“ im Weiteren zu lesen:
„Am 12. September 2017 informierte Herr H. von der Bundeswehr unsere 9. uns [sic] 10. Klassen über die vielfältigen Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr.“ http://rabs.schwerte.de/bundewehr-informiert-ueber-karrieremoeglichkeiten/ (abgerufen am 18.10.2017).
Schülerinnen und Schüler der 9.Klasse sind je nach Eintrittsalter 14 oder 15 Jahre alt und stehen somit unter dem besonderen Schutz der Kinderrechtskonvention. Sie sind auch nach den Kriterien der Bundeswehr vom Alter für eine Karriere bei der Bundeswehr zu jung. Nach der Soldatenlaufbahnverordnung ist zum Dienst nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat (§8 Abs.1 Nr.1, §11 Abs.1 Nr.1, §15 Abs.1 Nr.1). Dies gilt für „Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes“.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie beurteilt die Landesregierung die Werbung der Bundeswehr bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern in Schulen?
  2. Wie werden die Schulen über die Bedingungen hinsichtlich der Präsenz der Bundeswehr in Schulen hingewiesen?
  3. Wie sehr achtet die Schulaufsicht auf die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung und des Beutelsbacher Konsenses?

Sigrid Beer