Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den wiederholten Verstößen gegen Naturschutzrecht im Zuge der A3-Sanierung?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Das Bundesnaturschutzrecht hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass unsere natürlichen Ressourcen und der Artenreichtum auch zukünftigen Generationen erhalten bleiben. Auch im Zuge notwendiger Baumaßnahmen sind daher naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Durch die zuständigen Naturschutzbehörden ist darauf zu achten, dass diesen Vorgaben Folge geleistet wird und dass Verstöße entsprechend sanktioniert werden. Das gilt auch für die bei Bauvorhaben beauftragten Drittunternehmen.
Im Zuge der Sanierung der A3 zwischen Hilden und Leverkusen-Opladen verstieß eine vom landeseigenen Betrieb Straßen.NRW beauftragte Baufirma wiederholt gegen geltendes Naturschutzrecht. Bei einem ersten Vorfall im Januar 2019 kam es zu umfangreichen Rodungen im Landschaftsschutzgebiet Viehbach/ Götsche/ Krüdersheide/ Graven/ Feldhaus/ Im Torfbruch, wo unter anderem eine auf der Roten Liste geführte und daher geschützte Orchideenart heimisch war. Bei einem zweiten Vorfall errichtete dieselbe Baufirma auf einer in Privateigentum stehenden Fläche im Landschaftsschutzgebiet Kaiserbusch/ Furth/ Hapelrath/ Galkhausen/ Reusrath/ Mittelheide ein Containerdorf.
In einer Vorlage der Landesregierung zu den genannten Vorkommnissen (Vorlage 17/1798) wurde ausgeführt, dass eine umfassende Prüfung der einzelnen Sachverhalte erfolge. Hier heißt es, der Landesbetrieb Straßen.NRW „beabsichtige, alle Kosten, die im Zusammenhang mit den erfolgten Eingriffen entstehen, der zustandsstörenden Firma in Rechnung zu stellen“. Ob dies gelingt oder die Kompensation vom Landesbetrieb getragen werden muss, ist bislang offen.
Weiter heißt es in der Vorlage, zusätzlich könne ein Ausschluss von der Teilhabe an zukünftigen Vergabeverfahren erfolgen, wenn ein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dementsprechend erfolgt auch bei wiederholten Verstößen gegen Naturschutzrecht dieser Ausschluss nicht zwangsläufig.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.       Führt Straßen.NRW eine Art Negativ-Register, in dem Unternehmen gelistet sind, die durch Verstöße gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen auffällig geworden sind?
2.       Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung den Landesbetrieb Straßen.NRW anzuweisen, zukünftige Verträge dahingehend auszugestalten, dass eine lückenlose Haftung von Drittunternehmen für durch derartige Verstöße gegen Umwelt- und Naturschutzauflagen verursachte Schäden gewährleistet ist?
3.       Welche konkreten Schritte wurden bisher seitens der Landesregierung unternommen, um alle Kosten, die im Zusammenhang mit den erfolgten Eingriffen entstanden sind, der zustandsstörenden Firma in Rechnung zu stellen?
4.       Beabsichtigt die zuständige Naturschutzbehörde, rechtliche Schritte gegen den privaten Eigentümer der Fläche Kaiserbusch aufgrund der Vermietung des ihm gehörenden Landschaftsschutzgebietes an die Baufirma einzuleiten?
5.       In der Vorlage 17/1798 konnte zum damaligen Zeitpunkt noch keine abschließende Aussage über die Untersuchung der Vorfälle getroffen werden. Wann rechnet die Landesregierung mit der abschließenden Beurteilung über eine weitere Beschäftigung der Baufirma?