Die „Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen“ wurde am 28.09.2021 veröffentlicht und ist seit dem 01.10.2021 rechtskräftig. Diese Rechtsverordnung war notwendig geworden, weil die Landesregierung im Zuge der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) das früher in § 35 Abs. 2 enthaltene Verbot der Abgrabung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten zum 01.10.2021 ersatzlos gestrichen hat.
Wie stark Unternehmen und insbesondere die Wasserwirtschaft in NRW von den Änderungen der neuen (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung betroffen sind, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, da einige Informationen und Übersichten fehlen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über geplante Erweiterungen von bestehenden Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten im Zuge der neuen (Teil-)WSGVO?
- Wo konkret ist die Betroffenheit für Unternehmen in den unter 1. genannten Gebieten wie groß? (Bitte in der Antwort eine Aufstellung oder Übersichtskarte mit in Frage kommenden Betrieben geben.)
- Wie bewertet die Landesregierung die Betroffenheit der unter 2. genannten Unternehmen durch geplante Erweiterungen von Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten?
- Welche Auswirkungen haben die möglichen Erweiterungen von bestehenden Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten im Zuge der neuen (Teil-)WSGVO für die unter 1. genannten Gebiete auf bestehende bzw. geplante Nachnutzungskonzepte?
- In welchem Ausmaß identifiziert die Landesregierung die Notwendigkeit, Nachnutzungskonzepte durch die möglichen Erweiterungen von bestehenden Abbaubetrieben in Wasserschutzgebieten vor dem Hintergrund der neuen (Teil-)WSGVO in gewässerschonender Weise anzupassen?