und welche rechtliche Bindungswirkung haben mögliche Vereinbarungen zwischen Stadt Köln, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land NRW bezüglich einer eventuellen Aufgabe des im Gesellschaftervertrages vereinbarten Vetorechtes im Falle von Veräußerungsabsichten von Gesellschaftern?
Medienberichten zufolge soll bereits am Mittwoch, den 27.11.2017, ein Gespräch der drei großen Gesellschafter (Bund, Land Stadt Köln) stattfinden, in dem es darum geht, dass der Bund seine Anteile am FKB in Höhe von 30,94% veräußern will. Wie die Kölnische Rundschau vom 25.11.2017 auf Seite sechs zu berichten weiß, habe der Bund das Gesprächsbedürfnis zu seinen Privatisierungsplänen bereits am 13.11.2017, mithin also Tage vor der Aktuellen Stunde des Landtages am 17.11.2017, übermittelt. Die Stadt Köln habe dazu (erfolglos) um Verschiebung in das Frühjahr 2018 gebeten.
Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet in seiner Ausgabe vom 25.11.2017 auf Seite drei davon, dass rechtlich strittig sei, ob die Stadt Köln (noch) über ein Vetorecht gegen einen Verkauf der Anteile eines Mitgesellschafters verfüge oder nicht. Der ehemalige Oberbürgermeister Fritz Schramma und der ehemalige Kämmerer Peter Michael Soénius hätten das Vetorecht gegenüber dem Land gegen ein Vorkaufsrecht eingetauscht. Falls eine solche Vereinbarung besteht, hätte diese aus Sicht der Verfasser Rückwirkungen auf die strategische Werthaltigkeit der Anteile des Landes NRW. Darüber hinaus entsteht die Frage, ob das Land NRW selbst ähnliche Vereinbarungen getroffen hat und welche Bindungswirkungen daraus entstehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Ist der Landesregierung eine Absprache, Vereinbarung bzw. ein Letter of Intent bekannt, mit dem die Stadt Köln auf das nach Gesellschaftervertrag zustehende Vetorecht gegen Veräußerungen von Anteilen am FKB durch andere Gesellschafter gegen ein Vorkaufsrecht im Falle von Veräußerungen verzichtet hat?
Wie schätzt die Landesregierung als Mitgesellschafter die rechtliche Bindungswirkung dieser Vereinbarung auch in Hinsicht auf die Werthaltigkeit der Landesanteile ein?
Hat auch das Land NRW als Anteilseigner am FKB auf sein im Gesellschaftervertrag enthaltenes Vetorecht im Falle von Verkaufsabsichten der anderen großen Gesellschafter verzichtet?
Falls verzichtet wurde: Durch wen und wann hat das Land NRW als Anteilseigner am FKB auf sein im Gesellschaftervertrag enthaltenes Vetorecht verzichtet? (Bitte genaues Datum und Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin einer Vereinbarung angeben.)
Falls verzichtet wurde: Wie schätzt die Landesregierung die rechtliche Bindungswirkung dieser Vereinbarung ein?