Was sind Schulträgerentscheidungen wert?

Anfrage von Sigrid Beer

Die Stadt Geilenkirchen hat in Anwendung des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen und der kommunalen Klassenrichtzahl die Zahl der Grundschuleingangsklassen auf elf festgesetzt. Sie schöpft damit die maximal zulässige Zahl aus, um an den Standorten die Lerngruppengrößen nicht zu unterschiedlich werden zu lassen. Vorrausichtlich werden 247 Kinder eingeschult. 82 sind an der KGS Geilenkirchen angemeldet.
Die Klassenbildung an Grundschulen wurde im Jahr 2013 grundlegend verändert und richtet sich nun nach § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Anzahl der zu bildenden Eingangs- klassen an einer Grundschule beträgt bei einer Schülerzahl von
bis zu 29 eine Klasse;
30 bis 56 zwei Klassen;
57 bis 81 drei Klassen;
82 bis 104 vier Klassen;
105 bis 125 fünf Klassen;
126 bis 150 sechs Klassen.
Im Gebiet des Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die voraussichtliche Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:
1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet; 2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert.
Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung dieser Regelungen über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die einzelnen Standorte.
Die Entscheidungen der Stadt Geilenkirchen berücksichtigen insbesondere, dass gerade Lerngruppen im Gemeinsamen Lernen aus der Sicht des Schulträgers möglichst nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfassen soll.
An der KGS Geilenkirchen sollen vier Eingangsklassen gebildet werden. Die jeweiligen Anmeldezahlen an den weiteren Grundschulstandorten erfordern sieben weitere Eingangsklassen. Die maximal zulässige Zahl wird nicht überschritten.
Der KGS Geilenkirchen soll nach derzeitigem Stand die vierte Eingangsklasse verwehrt werden, obwohl sie eine Schule des Gemeinsamen Lernens ist, dort weitere Zugänge von Kindern zu erwarten sind wie auch weitere sonderpädagogische Förderbedarfe in Rede stehen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele Stellen im Grundschulbereich wurden dem Kreis Heinsberg zugewiesen, neu ausgeschrieben und können zum Beginn des Schuljahrs 2017/2018 nicht besetzt werden?
  2. Wie werden die Stellen auf die Grundschulen in Geilenkirchen verteilt?
  3. Wie viele Stellen können an welchen Grundschulen in Geilenkirchen nicht besetzt werden?
  4. Inwieweit werden Stellenanteile an den Grundschulen in Geilenkirchen kapitalisiert?
  5. Warum soll der KGS Geilenkirchen die vierte Eingangsklasse nicht genehmigt werden?

Sigrid Beer