Warum weigert sich die Landesregierung ausweislich der Drucksache 17/5143 als Oberste Landesbehörde durch einfaches Nachfragen…

…bei der Bezirksregierung Köln als Mittlere Landesbehörde die Fragen von Landtagsabgeordneten ordentlich gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten?

Die Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen sind Einrichtungen der Landesverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierungen sind in Nordrhein-Westfalen Landesmittelbehörden und übernehmen damit in der Verwaltungshierarchie eine mittlere Stellung zwischen der Ministerialebene und den unteren Landesbehörden sowie den Kommunen. Landesmittelbehörden sind also die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden. Bekanntlich sind Oberste Landesbehörden die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien.
Insofern verwundert in der Drs. 17/5143 die Aussage der Landesregierung, „Die Bezirksregierung entscheidet in eigener Verantwortung, wie sie die Schulträger in dieser Angelegenheit beteiligt. Zu diesen Verwaltungsabläufen gibt es seitens der Landesregierung keine Vorgaben.“, doch sehr. Gefragt war nicht nach Vorgaben, sondern danach, welche Nachbarkommunen ein gleichlautendes Schreiben wie die Stadt Lohmar erhalten haben und wie das generell im Rhein-Sieg-Kreis gehandhabt wurde.
Mit dieser gezielten Nicht-„Antwort“ verletzt die Landesregierung den Informationsanspruch des Fragestellers aus Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Spätestens durch das sogenannte „Priggen-Urteil“ des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 19.08.2008 sind die Informationspflichten einer Landesregierung so definiert, dass eine solche Verweigerung von Antworten als nicht akzeptabel zu gelten hat.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.      Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Frist von 14 Tagen in einer solchen Angelegenheit eine angemessene Beteiligung des Schulträgers und der kommunalen Selbstverwaltung darstellt?
2.      An welche Nachbarkommunen von Lohmar (Troisdorf, Siegburg, Neukirchen-Seelscheid, Overath, Rösrath) wurde wann ein gleiches Schreiben verschickt? (Bitte mit präziser Angabe der abgefragten Förderbedarfe.)
3.      An welche weiteren Kommunen im rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis wurden wann gleiche Schreiben verschickt? (Bitte mit präziser Angabe der abgefragten Förderbedarfe.)
4.      Wie begründet die Landesregierung angesichts des oben genannten Urteils des Verfassungsgerichtshofes ihre Verweigerung, die ihr nachgeordnete Mittelbehörde zu befragen, um gemäß den Rechten von Landtagsabgeordneten für eine ordnungsgemäße Beantwortung meiner Anfrage zu sorgen?
5.      Wird die Landesregierung zukünftig den Informationsanspruch des Fragestellers aus Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen wieder ordnungsgemäß beachten?